Zuständigkeit Vermögensabschöpfung; einbezogenes Verfahren

  • Im jetzt rechtskräftigen Urteil des hiesigen Amtsgerichts wurde ein Verfahren eines anderen Amtsgerichts einbezogen. Die dort enthaltene Einziehungsentscheidung (2 Jahre alt) wurde aufrecht erhalten. Wer ist nun für die Vermögensabschöpfung zuständig? Es dürfte ja schon ein Verfahren bei dem Ursprungsgericht laufen; geht dieses automatisch auf das hiesige Gericht über?
    Für einen kleinen Hinweis wäre ich sehr dankbar.

  • Siehe § 8 StVollStrO:
    Die Vollstreckung erfolgt durch die Behörde, bei welcher die Gesamtstrafe gebildet wurde.

    (Kommentar: BeckOK StVollstrO/Lenz, 6. Ed. 15.6.2020, StVollstrO § 8 Rn. 10)

    Rein praktisch würde ich im Rahmen der Mitteilung nach § 8 StVollStrO bei der anderen StA anfragen, wie es um die Vollstreckung der Einziehung bestellt ist, ggf. ist diese ja bereits erledigt, dann ist nichts mehr zu veranlassen. Sollte die Vollstreckung nicht erledigt sein, dann ist vor allem zu klären, ob es Geschädigte gibt, ob diese bereits benachrichtigt wurden etc. In diesem Fall empfiehlt es sich wahrscheinlich, die Akte sowie ggf. vorhandene Sonderhefte anzufordern und die nötigen Aktenbestandteile zu kopieren, damit der Verfahrensstand nachvollziehbar ist.

  • Bodil hat die mögliche Vorgehensweise gut beschrieben; ich würde es sicherlich auch so machen. Allerdings gilt noch zu klären, ob die Frist zur Anmeldung der Forderungen der Geschädigten (so es denn welche gibt) neu zu laufen beginnt nach rechtskräftiger Einziehung oder nicht. Man sagt ja oft sinngemäß, die einbezogene Sache sei dann sozusagen "als nicht mehr existent" zu betrachten. Dies würde für eine gänzlich neue Frist sprechen (beginnend wohl ab Übersendung des Hinweisblattes für Geschädigte, nicht bereits ab Rechtskraft des neuen Urteils). So einfach ist das aber doch nicht: wenn es "nicht mehr existent" wäre, wäre eine schlichte Aufrechterhaltung der Maßregel nicht zu formulieren gewesen. Sondern nochmal alles neu in den Tenor aufnehmen. Es reicht ja auch nicht, in den Urteilsgründen nur auf das frühere Verfahren Bezug zu nehmen. Auch der frühere Sachverhalt muss ausführlich nochmal beschrieben werden.

  • Allerdings gilt noch zu klären, ob die Frist zur Anmeldung der Forderungen der Geschädigten (so es denn welche gibt) neu zu laufen beginnt nach rechtskräftiger Einziehung oder nicht. Man sagt ja oft sinngemäß, die einbezogene Sache sei dann sozusagen "als nicht mehr existent" zu betrachten. Dies würde für eine gänzlich neue Frist sprechen (beginnend wohl ab Übersendung des Hinweisblattes für Geschädigte, nicht bereits ab Rechtskraft des neuen Urteils). So einfach ist das aber doch nicht: wenn es "nicht mehr existent" wäre, wäre eine schlichte Aufrechterhaltung der Maßregel nicht zu formulieren gewesen. Sondern nochmal alles neu in den Tenor aufnehmen. Es reicht ja auch nicht, in den Urteilsgründen nur auf das frühere Verfahren Bezug zu nehmen. Auch der frühere Sachverhalt muss ausführlich nochmal beschrieben werden.


    Diese Überlegungen erscheinen mir nicht erforderlich.
    Bei einem Fahrverbot oder einer FE-Sperre, die aufrechterhalten werden, ändert sich am bisherigen Beginn durch die nachträgliche Gesamtstrafe ja auch nichts.
    Um nochmals obige Kommentarfundstelle zu bemühen:

    Die einbezogenen Entscheidungen bleiben zwar existent, verlieren aber mit Rechtskraft ihre vollstreckungsrechtliche Eigenständigkeit. Dementsprechend bleiben bislang auf Grundlage der früheren rechtskräftigen Entscheidung durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen rechtmäßig und wirksam.

    Im Umkehrschluss bedeutet das auch, dass eine bereits erfolgte Geschädigtenbenachrichtigung nicht wiederholt werden muss.

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