Hausanwalt bei natürlichen Personen als Partei - Reisekosten

  • immer wieder dieses leidige Thema mit den Reisekosten...

    Vorliegend hat der Kläger als natürliche Person einen RA am dritten Ort zur Vertrtung beauftragt. Dieser macht nun im Kostenfesetzungsverfahren Reiseksoten geltend und begründet dessen Erstattungsfähigkeit mit dem Argument, er sei der "Hausanwalt" des Klägers und besonderes Vertrauensverhältnis und Fachanwalt für Bankenrecht usw. usw.

    Ich kenne diese Argumentation bsiher nur von größeren Unternehmen die all ihre Rechtsstreite auf eine Kanzlei ausgelagert haben und ihre eigene Rechtsabteilung kümmert sich um andere Angelegenheiten. Aber das eine Privatperson einen Hausanwalt in über 300 km Entfernung hat, kommt mir etwas spanisch vor :gruebel:

    Wie seht ihr das? Ich finde, diese Argumentation greift hier irgendwie nicht wirklich. Auch das mit dem Fachanwalt sehe ich kritisch, da es heir im Gerichtsbezirk mit Sicherheit gleichwertige Fachanwälte gibt ;)

  • Dass eine Partei einen Anwalt ihres Vertrauens zu Rate ziehen darf - und diesen dann auch gern mal als Hausanwalt bezeichnet -, steht außer Frage. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind jedoch keine erforderlichen im Sinne von § 91 ZPO und nicht von der Gegenseite zu erstatten. Auch haben Sie nichts mit der vom BGH zum "Hausanwalt" entwickelten Rechtsprechung zu tun.

    Auch der Erstattungsfähigkeit für Anwälte mit speziellen Kenntnissen sind sehr enge Grenzen gesetzt. Sie sind nur erstattungsfähig, wenn etwa eine seltene oder eine Spezialmaterie in Rede steht, z. B. im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, des Lebensmittelrechts und bei speziellen technischen Fragen im Wettbewerbsrecht. Aber sogar dies ist im Einzelnen umstritten. Allgemein gilt, dass sich jeder Rechtsanwalt die für ein Verfahren erforderlichen speziellen Kenntnisse zu verschaffen hat, vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. November 2010 – 13 Ta 395/10 –, juris. Selbst der Bundesgerichtshof hält die Reisekosten eines spezialisierten Anwalts in einem sich mit Medienfonds - mithin einer Spezialmaterie des Kapitalanlagerechts - befassenden Verfahren nicht für ohne Weiteres erstattungsfähig, BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – XI ZB 12/11 –, juris.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Das Thema wurde damals sogar im Studium angeschnitten. Nö, die Reisekosten von Hausanwälten sind in dieser Konstellation im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ff ZPO grundsätzlich nicht erstattungsfähig (bzw. nur in der Höhe, die ein RA am Ort des Prozessgerichts/am Wohnort der Mandantschaft auslösen würde).
    Ausnahme: Sonderfälle wie "RA ist ein spezialisierter Spezialspezialist, der der einzige Anwalt deutschlandweit ist, der das Mandat sachgerecht führen kann".

    oder kurz gesagt: Wie Asgoth.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!