Muss das Gericht übersetzen?

  • Ich denke -und hoffe-, dass es da einen Mittelweg findet. Eure fachliche Kompetenz stellt ja niemand in Abrede.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Es geht um den Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Scheinbar nimmt das Gericht an, dass es das nur erteilen muss, wenn der Erbe annimmt. Es könnte ja sein, dass die Testamentsvollstreckung sonst entfällt, je nachdem, wer dann Erbe werden würde.

    Und der Pflichtteilsberechtige bekommt keine Auskünfte, solange sich der Testamentsvollstrecker nicht bei der Bank legitimieren kann.

    Ich habe das Schreiben soweit übersetzt bekommen, dass sich der Inhalt erschließt. Aber für eine Vorlage reicht das nicht.

    Der Punkt ist, dass meine Mandantin keine Beteiligte im Verfahren ist und daher wohl kaum verpflichtet ist, selbst zu übersetzen. Es gilt aber Amtsermittlung. Und wenn es für das Gericht auf die Annahme ankommt, dann kann es diese Tatsache doch wohl nicht ignorieren, weil sie in ausländischer Sprache vorliegt. Ich habe dem Gericht schon geschrieben, was in dem Schriftstück drinstecken soll.

    Ich habe nichts gefunden, was diese Auffassung stützt. Ein Erbe kann auch danach immer weg fallen, z.B. durch Anfechtung. Mich würde interessieren, was der TV will. Fällt der vorläufige Erbe nachträglich weg durch Ausschlagung und entfällt damit auch die TV, bekommt er weder Vergütung und dürfte auch sonst evtl. Haftungsprob. haben.

    Zur Übersetzung, auch im Amtsverfahren gilt grundsätzlich § 142 Abs. 3 ZPO, sodass zumindest vom TV, wenn er den Antrag gestellt hat, auch eine solche verlangt werden kann.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hallo,

    ich stelle meine Frage mal hier ein.

    Die Erblasserin (deutsche Staatsangehörige, letzter Wohnort in Deutschland) hat als letzten Punkt in Ihrem Testament darum gebeten, dass das Testament übersetzt und an eine Anwaltskanzlei in Großbritannien geschickt.

    Ich gehe mal davon aus, dass ich als Nachlassgericht nicht verpflichtet bin, dieser Bitte (vor allem im Hinblick auf die Übersetzung) nachzukommen, oder ?

    Ich würde den Erben dann im Anschreiben einfach darauf hinweisen, dass eine Übersetzung durch das Gericht nicht vorgenommen wurde und er sich ggfls. selber darum kümmern muss.

  • Ja.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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