Muss das Gericht übersetzen?

  • In einer Nachlasssache macht das Nachlassgericht nichts mehr, weil es auf die Erbschaftsannahme einer Erbin in Rumänien wartet (6 Monate Erbausschlagungsfrist). Ich habe dem Gericht ein Schreiben dieser Erbin an mich übersandt, aus dem sich die Erbschaftsannahme ergibt. Das Schreiben ist in rumänisch. Das Nachlassgericht weigert sich, das Schreiben zur Kenntnis zu nehmen oder übersetzen zu lassen. (Meine Mandantin ist pflichtteilsberechtigt, kommt aber faktisch nicht weiter, bevor das Nachlassgericht entschieden hat.) Muss das Nachlassgericht das Schreiben von sich aus übersetzen lassen?

  • Da müßte man wohl in die Kommentierung zu § 184 GVG einsteigen. Nach der bisherigen st. Rechtsprechung muß es das Gericht wohl nicht übersetzen. Das könnte aber wohl angesichts der EuGH-Rechtsprechung im Einzelfall auch anders gesehen werden. Bisher ist das aber nur für Strafverfahren entschieden, jedenfalls soweit sich das mir gerade aus dem BeckOK GVG erschließt.

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  • Soweit ich es aus einer Kommentierung zu § 184 GVG in Erinnerung habe, müssen Schriftstücke grundsätzlich in deutscher Sprache oder mit entsprechender Übersetzung eingereicht werden. Ausnahmen gibt es, z.B. zugelassen durch Gesetze und internationale Übereinkommen.

  • Soweit ich es aus einer Kommentierung zu § 184 GVG in Erinnerung habe, müssen Schriftstücke grundsätzlich in deutscher Sprache oder mit entsprechender Übersetzung eingereicht werden. Ausnahmen gibt es, z.B. zugelassen durch Gesetze und internationale Übereinkommen.

    :daumenrau Aus dem Bauch heraus stimme ich dem auch zu.

    Ich bin auch der Meinung, wem es rechtlich Vorteilhaft ist, der hat zu zahlen. Wenn die Person ausschlagen würde, müßte sie diese ja auch in entsprechender Form, unter anderem in Deutsch, erklären.

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  • Soweit ich es aus einer Kommentierung zu § 184 GVG in Erinnerung habe, müssen Schriftstücke grundsätzlich in deutscher Sprache oder mit entsprechender Übersetzung eingereicht werden. Ausnahmen gibt es, z.B. zugelassen durch Gesetze und internationale Übereinkommen.

    Das mit der begleitenden Übersetzung dürfte § 1078 ZPO kommen.

    Habe jetzt auf die Schnelle zum Thema "in welcher Sprache sind die Schreiben ans Gericht vorzulegen" (ohne PKH/VKH-Bezug) nur eine steinalte BGH-Entscheidung gefunden, die die Vorlage von Unterlagen auf deutsch verlangt. Auf Basis des Akteninhalts soll schließlich eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden, und das geht nur, wenn die Unterlagen von den Beteiligten auf deutsch vorgelegt werden. Das steht auch nicht zur Disposition der Parteien, woraus ich eine "Bringschuld" der Einsender lese. (s. a. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984, 4 StR 139/84 (juris), BGHSt 32, 342-345 - ich sag' ja, steinalt.)

    Mal vom Gesetzestext ab führt es das Gericht ja schon zu rein praktischen Schwierigkeiten, wenn das Gericht die Übersetzung grundsätzlich zu beschaffen hätte. Ich stelle mir gerade einen Gewaltschutzantrag auf Mandarin vor: Eilt, sofort einzutragen, aber wir erkennen es nicht, weil man die Sprache auf die Schnelle mit einer QWERTZ-Tastatur wahrscheinlich nichtmal problemlos googlen könnte.

    Papenmeier: Aus Neugier: Woher weißt du denn, worum es sich bei dem von der Mandantschaft vorgelegten Schriftstück handelt?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Rein rechtlich wird man nichts machen können.

    Ich halte ein solches Verhalten allerdings für ignorant. Wenn man nur ein klein wenig Erfahrung hat - oder sich die erforderlichen Kenntnisse unschwer beschaffen möchte -, dann ist eine fremdsprachige Urkunde oder ein fremdsprachiges Schriftstück kein Verfahrenshindernis.

    Das Vorstehende gilt jedenfalls, wenn es sich um eine der "gängigen" Sprachen handelt. Wenn manche Kollegen für englisch- oder französischsprachige Personenstandsurkunden allen Ernstes eine Übersetzung verlangen, kann man schon vom Glauben abfallen.

    Ein Mandant von mir hat sich diesbezüglich auch einmal beschwert. Die Akte kam dann zum Richter und dieser antwortete, dass der Kollege in der Sache recht habe, er - der Richter - aber der französischen Sprache mächtig sei und dass die Sache daher im Ergebnis seine Ordnung habe.

    Für manche Leute ist eben schon die geringste Mühewaltung ein unzumutbares Unterfangen.

  • Papenmeier:

    Bitte mehr Sachverhalt. Über was soll denn das Gericht entscheiden?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Es geht um den Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Scheinbar nimmt das Gericht an, dass es das nur erteilen muss, wenn der Erbe annimmt. Es könnte ja sein, dass die Testamentsvollstreckung sonst entfällt, je nachdem, wer dann Erbe werden würde.

    Und der Pflichtteilsberechtige bekommt keine Auskünfte, solange sich der Testamentsvollstrecker nicht bei der Bank legitimieren kann.

    Ich habe das Schreiben soweit übersetzt bekommen, dass sich der Inhalt erschließt. Aber für eine Vorlage reicht das nicht.

    Der Punkt ist, dass meine Mandantin keine Beteiligte im Verfahren ist und daher wohl kaum verpflichtet ist, selbst zu übersetzen. Es gilt aber Amtsermittlung. Und wenn es für das Gericht auf die Annahme ankommt, dann kann es diese Tatsache doch wohl nicht ignorieren, weil sie in ausländischer Sprache vorliegt. Ich habe dem Gericht schon geschrieben, was in dem Schriftstück drinstecken soll.

  • @ Papenmeier:
    Spontan kommt mir plötzlich das Sätzchen „Konsularbeamte sind Notare im Ausland“ in den Sinn. Kann hier vielleicht eine Botschaft helfen?
    Wobei die Frage der Kostentragung für den Spaß sich dadurch auch nicht klärt. Worauf beruft sich das Nachlassgericht insoweit?

    (...) Ich halte ein solches Verhalten allerdings für ignorant.

    Ganz entschiedenes Nein hier.

    Ich bin immer schon gern und enthusiastisch bereit gewesen, im Dienst aktiv alle mir bekannten Fremdsprachen (mündlich persönlich und in der Akte - in Maßen -lesend) anzuwenden, wo der Antragsteller zumindest den Willen gezeigt hat, die Kommunikation mit dem Gericht in der Amts-/Landessprache herzustellen. Aber alles hat seine Grenzen.

    Als jemand, der privat jahrzehntelange Erfahrung auf Antragstellerseite im Ausland hat, ohne der dort vorgegebenen Amts-/Landessprache hinreichend mächtig zu sein:
    Es ist m. E. ignorant, sich an eine Behörde zu wenden in einem Land, in dem man die Amts-/Landessprache nicht beherrscht, und zu erwarten, dass man nicht einmal ein Mindestmaß an Bemühung mitbringen muss, um sich schriftlich oder mündlich in der Landes-/Amtssprache verständlich zu machen. (Das tut Papenmeier hier ja auch nicht.)

    Ja,


    Für manche Leute ist eben schon die geringste Mühewaltung ein unzumutbares Unterfangen.

    Aber die geringe Mühewaltung sollte von dem kommen, der was von einer Behörde will und sich nicht in der Landes-/Amtssprache an sie wenden kann. Papenmeier und seine Mandantschaft haben sich hier redlich abgemüht. Fraglich ist halt, ob das reicht und wer die Kosten trägt.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

    Einmal editiert, zuletzt von Schneewittchen (22. Juli 2020 um 08:56) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Der TV versichert die Annahme der Erbschaft im Rahmen seines Antrags auf Tv-Zeugnis. Damit ist alles gut. Man muss dann keinen Nachweis über die Annahme des Erbes von den Erben bringen. Das sieht das Gesetz nicht vor. Auch bei der Beantragung eines Erbscheins nicht. Einen solchen Nachweis gibt es nicht. Auch dann nicht, wenn das Gericht ein Schreiben verschickt hat und auf Fristablauf setzt. Das ist völliger rechtlicher Unsinn.

    Das Gericht macht demnach wohl einen Fehler bzw. unterliegt einem Denkfehler.

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  • Rein rechtlich wird man nichts machen können.

    Ich halte ein solches Verhalten allerdings für ignorant. Wenn man nur ein klein wenig Erfahrung hat - oder sich die erforderlichen Kenntnisse unschwer beschaffen möchte -, dann ist eine fremdsprachige Urkunde oder ein fremdsprachiges Schriftstück kein Verfahrenshindernis.

    Das Vorstehende gilt jedenfalls, wenn es sich um eine der "gängigen" Sprachen handelt. Wenn manche Kollegen für englisch- oder französischsprachige Personenstandsurkunden allen Ernstes eine Übersetzung verlangen, kann man schon vom Glauben abfallen.

    Ein Mandant von mir hat sich diesbezüglich auch einmal beschwert. Die Akte kam dann zum Richter und dieser antwortete, dass der Kollege in der Sache recht habe, er - der Richter - aber der französischen Sprache mächtig sei und dass die Sache daher im Ergebnis seine Ordnung habe.

    Für manche Leute ist eben schon die geringste Mühewaltung ein unzumutbares Unterfangen.

    Gewöhn dir doch mal bitte deine großkotzig-überhebliche Art der Kommentierung ab.
    Es macht das Lesen der Nachlass-Threads für jeden Interessierten zu einer Zumutung.

  • Danke XXX.

  • Wenn alle nur weichgespült und Mimosen sind, macht das Leben auch keinen Spass. Ich kann es ab, auch mal robuster zu „streiten“ bzw. in Anbetracht von wirklich vorhandenem Fachwissen die eine oder andere Polemik zu verzeihen. Willkommen im Forum. So bleibt es „gewürzt“ und bunt.

    Papenmeier: Was sagst du zu meinem Argument in #12?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich bin ja leider nicht richtig an dem Verfahren beteiligt. Ich befürchte, dass die Testamentsvollstreckerin sich nicht traut, die Annahme der Erbschaft zu behaupten. Ich würde schon meinen, dass es darauf gar nicht ankommt. Aber gegen Gerichte, die die Akte einfach für 6 Monate weglegen, ist kein Rechtsmittel gegeben (selbst wenn man beteiligt ist).

  • Wenn alle nur weichgespült und Mimosen sind, macht das Leben auch keinen Spass. Ich kann es ab, auch mal robuster zu „streiten“ bzw. in Anbetracht von wirklich vorhandenem Fachwissen die eine oder andere Polemik zu verzeihen. Willkommen im Forum. So bleibt es „gewürzt“ und bunt.

    Papenmeier: Was sagst du zu meinem Argument in #12?

    Viel Fachwissen berechtigt niemanden, sich wie ein A* zu verhalten, obwohl gerade solche Leute vielfach dazu neigen.
    Und du musst mich hier auch nicht arrogant willkommen heißen, bin hier schon länger als du denkst.
    Was ihr beiden hier teilweise ablasst, ist beleidigend und herablassend.

    Wenn dir sowas Spass macht, es gibt genug Trolle bei Facebook, wo du den weichgespülten Mimosen gegenüber mal richtig schön bunt und gewürzt die Sau raus lassen kannst.

    Es wundert überhaupt nicht, dass hier inzwischen nur noch die "üblichen Verdächtigen" posten.

  • Ich schließe mich der Meinung an, dass weder eine Übersetzung erfolgen muss, noch die Erbschaftsannahme überhaupt zusätzlich dem Nachlassgericht zugehen muss. Der Antragsteller des TV Zeugnisses sollte wie schon gesagt an Eides statt versichert haben, dass die Erbschaft angenommen wurde. Ich würde daher das Gericht um Erläuterung bitten, aus welchem Grund die Erteilung des Zeugnisses vom Ablauf einer Ausschlagungsfrist abhängig gemacht wird.

  • ...

    Ich bin raus.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (23. Juli 2020 um 18:09)

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