Erbausschlagung, keine Auskunft Behörde wegen Datenschutz

  • Hallo,

    die Suchfunktion hilft leider nicht weiter.

    Im Rahmen der Genehmigung einer Erbausschlagung prüfe ich die Nachlassüberschuldung.
    Nun antwortet mir das Jobcenter der Stadt T:" Leider ist Ihrem Schreiben keine Rechtgrundlage zu entnehmen [...] Aus Datenschutzgründen kann ich Ihnen daher keine Auskunft geben. Gerne können Sie unter Angabe einer korrekten Rechtsgrundlage und Einhaltung des Ersterhebungsgrundsatzes eine erneute Anfrage stellen."

    Bei meiner Anfrage hatte ich den - hier - üblichen Zusatz "Die Angaben werden hier im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung benötigt."

    Hat jemand eine Idee zur Rechtsgrundlage?
    Falls das Gericht keinen Auskunftsanspruch haben sollte, werden Amtsermittlungen schwierig....

    Vielen Dank!

  • Aus meiner Sicht wäre zunächst fraglich, auf welche datenschutzrechtlichen Vorschriften sich das Jobcenter beruft. Nach der DSGVO sind personenbezogene Daten Verstorbener nicht geschützt. Der angesprochene Ersterhebungsgrundsatz meint wohl, dass die Daten grundsätzlich zunächst beim Betroffenen angefordert werden müssen. Das wäre vorliegend nicht möglich, da der Betroffene verstorben ist.

    Fraglich ist, ob es schützenswerte Daten der unbekannten Erben beim Jobcenter gibt. Dann müsste die Information über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nachlasses bei den unbekannten Erben nachgefragt werden.

    Was sagt denn die Nachlassakte? Solange die Erbausschlagung nicht genehmigt ist, ist die Annahme der Erbschaft ungewiss, so dass bei Bestehen eines Sicherungsbedüfnisses die Voraussetzung für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB vorliegen könnte.
    Ein Nachlasspfleger sollte als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben keine Probleme haben, die erforderlichen Informationen über die wirtschaftliche Zusammensetzung des Nachlasses zu bekommen.

    Grundsätzlich dürfte ja für die betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht allein die Aussage des Jobcenters ausreichend sein.

  • Solange die Erbausschlagung nicht genehmigt ist, ist die Annahme der Erbschaft ungewiss, so dass bei Bestehen eines Sicherungsbedüfnisses die Voraussetzung für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB vorliegen könnte.
    Ein Nachlasspfleger sollte als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben keine Probleme haben, die erforderlichen Informationen über die wirtschaftliche Zusammensetzung des Nachlasses zu bekommen.

    :daumenrau Das ist Praktisch der einzig richtige Ansatz, um die Frage nach Henne/Ei bzgl. des Vermögens zu klären.

    Als Erbe ohne Nachweis der Annahme habe ich schon keine Chance Infos zu sammeln, warum soll ein Dritter (hier Amtsgericht ist völlig Egal) auf einmal die Auskünfte bekommen. Viele AG´s bedienen sich noch eines Verfahrenspflegers, der hat oft noch ein paar Chancen mehr etwas herauszubekommen, weil er vor Ort gehen kann.

    Die Nachlasspflegschaft halte ich auch deshalb für praktisch, weil ich genauso für unter Betreuung stehenden Erben oder aber auch für die Nachlässe als Nachlasspfleger so arbeite. Ich sage regelmäßig den Betreuungsgerichten von den Betreuten, welche als Erben Nachrücken, verfügen sie bitte WV 1/2 Jahr und dann sprechen wir uns wieder. Entweder sage ich dann Genehmigung verweigern, weil Vermögen da ist, oder Genehmigen weil "überschuldet im Sinne " des Gesetzes.

    Ich empfehle auch jedem Rechtlichen Betreuer immer wieder, bei einer unübersichtlichen Erbschaft, grundsätzlich Ausschlagen und Genehmigungsverfahren abwarten. Was besseres als unter Rechtlicher Betreuung zu stehen kann beim Anfall einer Erbschaft eigentlich nie passieren. Wenn dann noch eine Nachlasspflegschaft eingerichtet ist, ist es für den Betreuer ein Traum. Am Ende des Verfahrens teilt er die Bankverbindung des/r Betroffene/n mit und gut ist. Weil, die Nachlassabwicklung kann einem Rechtlichen Betreuer mehr als die Jehresvergütung aufzehren und da hat er noch nicht seinen eigentlichen Job gemacht.

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  • Wir verweisen in Familie und Betreuung immer auf § 26 FamFG. IdR haben wir keine Probleme, an Auskünfte von Banken und Versicherungen zu kommen.

    Bei Behörden bekommen wir eigentlich immer Auskünfte (allein durch den Briefkopf) - häufig sogar auf (oder gerade wegen (?)) telefonische Nachfragen.

  • Verstehe ich das richtig?
    Einen Nachlasspfleger bestellen lassen, damit der sich Auskünfte bei Behörden einholt ?
    Bei - angeblich- überschuldeten Nachlässen dürfte ja i.d. Regel kein nennenswerter Aktivnachlass vorhanden sein, der zu sichern ist.
    Ich kann mir nicht vorstellen, dass unsere Nachlassabteilung in solchen Fällen einen Nachlasspfleger einsetzen würde, auch im Hinblick auf die Kosten des NL-Pflegers.

  • Solange die Erbausschlagung nicht genehmigt ist, ist die Annahme der Erbschaft ungewiss, so dass bei Bestehen eines Sicherungsbedüfnisses die Voraussetzung für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB vorliegen könnte.

    Wird hier regelmäßig am Sicherungsbedürfnis scheitern. Bzw. sagt das Nachlassgericht, dass der Betreute/ das Kind Erbe ist, solange nicht wirksam (also mit Genhemigung) ausgeschlagen wurde.

    Grundsätzlich dürfte ja für die betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht allein die Aussage des Jobcenters ausreichend sein.

    Natürlich nicht. Aber wenn die sonstigen Ermittlungen nichts ergeben, aber der Verstorbene vor dem Tod SGB-Leistungen erhalten hat, würde ich zur Genehmigung tendieren, weil zumindest kein Vermögen vorhanden sein dürfte. Aber das ist meine Meinung. Andere stellen sich auf den Standpunkt, dass wenn Überschuldung nicht nachgewiesen werden kann, sie nicht genehmigen. Hatten wir hier schon öfter.

  • Meine Anfrage war vielleicht etwas verkürzt.

    Selbstverständlich werden diverse Anfragen und Ermittlungen vorgenommen.
    Manchmal gibt auch nur die Gesamtschau eine Richtung vor, weil man "so richtig" nichts findet. Da bin ich schon auf jede Auskunft angewiesen.

    Wenn nun Behörden anfangen, sich auf den Datenschutz zu berufen und keine Auskunft erteilen, kann das schon schwierig werden. Auf irgendetwas muss ich mich bei der Genehmigung ja stützen.

    Aber mit den wunderbaren Paragraphen sollte das ja nun kein Problem sein.

  • Solange die Erbausschlagung nicht genehmigt ist, ist die Annahme der Erbschaft ungewiss, so dass bei Bestehen eines Sicherungsbedüfnisses die Voraussetzung für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB vorliegen könnte.

    Wird hier regelmäßig am Sicherungsbedürfnis scheitern. Bzw. sagt das Nachlassgericht, dass der Betreute/ das Kind Erbe ist, solange nicht wirksam (also mit Genhemigung) ausgeschlagen wurde.


    Danke für das Feedback! Ja, so wird gerne argumentiert, wenn man keine Nachlasspflegschaft anordnen möchte.

    Mit dieser Argumentation kann man allerdings § 1960 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. vollständig aushebeln ("wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat").

    Wollte man es so sehen, dürfte auch im Fall von Kettenausschlagungen nie eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden, da ja immer der nachrückende Erbe solange Erbe wäre, bis er ausgeschlagen hat.

    Eine solche Sichtweise lässt sich meines Erachtens aus § 1960 BGB und dem Zweck der Vorschrift nicht ableiten. Gerade die Ungewissheit darüber, ob eine erfolgte Ausschlagung durch das Betreuungsgericht genehmigt wird oder nicht, ist bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses Grund für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft (Zimmermann, W.: Die Nachlasspflegschaft 4. Aufl. 2017 Rn 46).

    Die Anordnung wird auch in der Regel nicht am Sicherungsbedürfnis scheitern. Zimmermann (a.a.O. Rn.48) bringt es auf den Punkt: "Ein Vermögen braucht immer eine Fürsorge. In der Praxis sind die Fälle häufig, in denen der Verstorbene nur ein Mietverhältnis, eine bescheidene Wohnungseinrichtung und ein Bankkonto hinterlassen hat und wo sich schließlich zeigt, dass nach Bezahlung der Bestattungskosten nichts mehr vorhanden ist. Auch in einem solchen Falle besteht ein Fürsorgebedürfnis, schon deswegen, weil man vorher nicht wissen kann, ob nicht doch Wertgegenstände oder größere Guthaben vorhanden sind. Selbst das Sparbuch kann nicht sich selbst überlassen werden, weil sich sonst Unberechtigte möglicherweise daran vergreifen".

    Was passieren kann, wenn man ein Sicherungsbedürfnis verneint, weil der Erblasser vermeintlich verarmt ist, habe ich hier verlinkt:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1195401

  • Verstehe ich das richtig?
    Einen Nachlasspfleger bestellen lassen, damit der sich Auskünfte bei Behörden einholt ?
    Bei - angeblich- überschuldeten Nachlässen dürfte ja i.d. Regel kein nennenswerter Aktivnachlass vorhanden sein, der zu sichern ist.
    Ich kann mir nicht vorstellen, dass unsere Nachlassabteilung in solchen Fällen einen Nachlasspfleger einsetzen würde, auch im Hinblick auf die Kosten des NL-Pflegers.

    Nein, nicht nur für die Behördenauskunft, sondern zur Sicherung des Nachlasses.

    Was ich nicht verstehe ist, warum das Betreuungsgericht umfangreiche Ermittlungen zur Zusammensetzung des Nachlasses anstellen soll. Denn das Betreuungsgericht hat doch dazu nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten. Es kann z.B. nicht in der Wohnung des Erblassers nach Wertgegenständen oder Unterlagen, die auf Vermögen hinweisen, suchen. Das kann nur das Nachlassgericht oder ein Nachlasspfleger.

    Die schwebend unwirksame Ausschlagungserklärung ist der Klassiker für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Ich kann ARK #4 aus eigener Erfahrung zustimmen. Mir fällt spontan ein solcher Fall ein, bei dem die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Ausschlagungserklärung so lange nicht erteilt wurde, bis ich den insolventen Nachlass wieder solvent hatte. Durch die nicht genehmigte Ausschlagungserklärung konnte ich der Erbin noch einen fünfstelligen Betrag auszahlen.

    Und in den Fällen, die tatsächlich überschuldet sind, kann das Betreuungsgericht bei der Begründung der Genehmigungserklärung auf die umfangreichen Informationen der Nachlassakte zurückgreifen.

    Was ich ferner nicht verstehe ist, dass die Nachlasspflegschaft oft "im Hinblick auf die Kosten" nicht angeordnet wird.

    Zum einen kann das Nachlassgericht eigenständig sichern, daneben besteht die Möglichkeit, einen ehrenamtlichen Nachlasspfleger einzusetzen und schließlich hat es der Gesetzgeber vorgesehen, dass der berufsmäßige Nachlasspfleger eine Vergütung erhält, die vorrangig aus dem vorhandenen Nachlass zu zahlen ist.

    Es ist ja nicht so, dass der Nachlasspfleger nur Kosten verursacht und seine Tätigkeit niemals einen Nutzen hat.

    PS: Es gilt, "das Grundrecht auf Eigentum (...) endlich zugunsten der Erben zu stärken, damit diese künftig wenigstens eine hinreichende Chance haben, solche unbekannten Vermögenswerte in Erfahrung (zu) bringen und für sich einfordern zu können".

    (Der niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers am 03.07.2020 im Bundesrat. Link gerne auf Anfrage, übersteigt. d. zul. Zeichen hier).

    Dazu hier im Forum: https://www.rechtspflegerforum.de/sh...zerlose-Konten

  • Aber wenn die sonstigen Ermittlungen nichts ergeben, aber der Verstorbene vor dem Tod SGB-Leistungen erhalten hat, würde ich zur Genehmigung tendieren, weil zumindest kein Vermögen vorhanden sein dürfte.

    Gewagt. § 12 SGB II ermöglicht zumindest theoretisch anderes.

    Die SCHUFA ist allerdings auch oft ein guter Anhaltspunkt, wenn man gar nicht weiterkommt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Aber wenn die sonstigen Ermittlungen nichts ergeben, aber der Verstorbene vor dem Tod SGB-Leistungen erhalten hat, würde ich zur Genehmigung tendieren, weil zumindest kein Vermögen vorhanden sein dürfte.

    Gewagt. § 12 SGB II ermöglicht zumindest theoretisch anderes.

    :daumenrau Sehr guter Gedanke!

    Insbesondere § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II "ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung".

    Kleinere 1-2 Zimmer Eigentumswohnungen sind ja geschützt und wenn die sich in der Innenstadt einer größeren Metropole befindet, ist die momentan nicht gerade wertlos.

    Aber auch das Häuschen auf dem Land könnte betroffen sein, wenn z.B. Sozialleistungen darlehensweise nach Eintragung einer Grundschuld gewährt werden. Es ist ja nicht gesagt, dass die in Abt. III gesicherten Darlehen den Wert des Grundstücks überschreiten.

  • Die SCHUFA ist allerdings auch oft ein guter Anhaltspunkt, wenn man gar nicht weiterkommt.

    Bei der Schufa wäre ich mir nicht so sicher. Die bekommen eine Meldung, wenn der Erblasser seine Verbindlichkeiten nicht beglichen hat. Die Vermögenswerte sind dort nicht aufgelistet.

    Es kommt nicht selten vor, dass vermögende Alleinlebende ihre Rechnungen erst dann bezahlen, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, etwa, weil sie schwer erkrankt waren und sich um ihre finanziellen Dinge nicht mehr kümmern konnten.

    Wenn dann der Erblasser Beamter und beihilfeberechtigt war, seine (hohen) Behandlungskosten nicht nur nicht zahlt, sondern auch nicht fristgerecht bei der Beihilfestelle einreicht, können angesichts der nur einjährigen Verjährungsfrist erhebliche finanzielle Schäden entstehen, wenn der Nachlass nicht gesichert wird. So einen Fall habe ich tatsächlich einmal im Zusammenhang mit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung einer Ausschlagungserklärung gehabt (oben unter #12).

    Aus meiner Erfahrung macht das schon Sinn, wenn man sich als Betreuungsgericht an das Nachlassgericht wendet und die Ergebnisse der Nachlasssicherung abwartet.

    § 1960 BGB schreibt dem Nachlassgericht diese Aufgabe ja gerade zu.

  • Selbst genutztes Wohneigentum würde ich ja durch meine Anfrage beim Grundbuchamt finden. ("Wenn die sonstigen Ermittlungen nichts ergeben...")

  • Meine Frage ist, wie weit kann man gehen bei der Amtsermittlung.

    Ich habe hier einen Genehmigungsantrag Erbausschlagung und nach Einsicht in die Nachlassakte festgestellt, dass ein Teil der Familie nicht ausgeschlagen hat. Der andere Teil, der ausgeschlagen hat, hat keinen Kontakt zu diesem, mir aber die Anschrift der Ansprechperson gegeben, um Einkünfte über eine mögliche Überschuldung einzuholen und mitgeteilt, dass diese Person wohl schon zu Lebzeiten " die Finanzen" des Erblassers geregelt hat.

    Natürlich antwortet diese Person nicht und ich habe absolut keine Anhaltspunkte bezüglich einer Überschuldung des Nachlasses und frage mich natürlich auch, warum dieser "Familienzweig" die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat.

    Kann ich im Rahmen der Amtsermittlung diese Person vorladen und Auskünfte verlangen. Ich meine, wenn ich die Genehmigung nicht erteile, steckt das Kind ( ja hier geht es um eine Minderjährige) doch mit drin.

  • Ich meine, wenn ich die Genehmigung nicht erteile, steckt das Kind ( ja hier geht es um eine Minderjährige) doch mit drin.

    Warum, dann muss eben klassische Haftungsbeschränkung durch den Betreuer betrieben werden.

    Und: es bleibt doch dir überlassen, wie lange und wie schnell du „ermittelst“.
    Was, wenn du in 2 Jahren noch nicht zu Potte gekommen bist - nichts.

    Einmal editiert, zuletzt von Einstein (19. August 2020 um 00:00)

  • Ich meine, wenn ich die Genehmigung nicht erteile, steckt das Kind ( ja hier geht es um eine Minderjährige) doch mit drin.

    Warum, dann muss eben klassische Haftungsbeschränkung durch den Betreuer Betriebe. Werden.

    Und: es bleibt doch dir überlassen, wie lange und wie schnell du „ermittelst“.
    Was, wenn du in 2 Jahren noch nicht zu Potte gekommen bist - nichts.

    Es sei denn, es stellt sich heraus, dass Erbe vorhanden war, aber inzwischen weg ist, weil der Betreuer in der Schwebezeit keine Sicherungsmaßnahmen ergreifen konnte.

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