Versäumte Freigabe Miteigentumsanteil

  • Hallo in die Runde,

    in folgendem Fall wäre ich für Lösungsvorschläge dankbar...

    Der Schuldner ist Miteigentümer einer Immobilie. Der Insolvenzvermerk wird seinerzeit in das Grundbuch eingetragen.
    Im Laufe des Verfahrens stellt sich heraus, dass die Immobilie nicht zu verwerten ist. Eine Freigabe durch den IV an den Schuldner erfolgt jedoch nicht.
    Mittlerweile wurde das Verfahren aufgehoben und dem Schuldner die RSB erteilt.

    Nun meldet sich der Schuldner und möchte, dass das Insolvenzgericht das Grundbuchamt um Löschung des Insolvenzvermerks ersucht.
    Jedoch ist mir unklar, auf welcher Grundlage das Ersuchen gestützt werden könnte, da ja eine Freigabe de facto nie erfolgt ist.
    Die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung dürften ebenfalls nicht (mehr) erfüllt sein.
    Denke ich wohlmöglich zu kompliziert und ein Ersuchen an das Grundbuchamt ist unproblematisch?

    Beste Grüße!

  • Da mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des schuldnerischen Vermögens, sofern wie vorliegend nichtverwertet, von Gesetzes wegen wieder an den Schuldner zurück fällt, halte ich eine derartiges Ersuchen an das Grundbuchamt für unprobleamtisch.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Jedoch ist mir unklar, auf welcher Grundlage das Ersuchen gestützt werden könnte, da ja eine Freigabe de facto nie erfolgt ist.

    Mit Aufhebung des Verfahrens erlangt der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zurück. Der Schuldner ist befugt einen Löschungsantrag zu stellen, siehe HeiKo § 200, Rn.5.


    Die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung dürften ebenfalls nicht (mehr) erfüllt sein.

    Wie kommst Du darauf ? Die Erteilung der RSB ist kein Grund zur Verweigerung der NTV, so jedenfalls lese ich IX ZB 74715, Rn. 21 Die fälschliche Einschätzung des Verwalters bezüglich des Wertes auch nicht, IX ZB 111/10, Rn. 22.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • äh, also als Grundbuchrechtspfleger wäre dem an den an das GBA gerichteten Anrag wohl stattzugeben.
    Also InsO-rpfl. würd ich mir die Sache noch mal genau ansehen.......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Dass eine NTV grundsätzlich auch nach Erteilung der RSB möglich ist, bezweifele ich nicht.
    Die Frage ist für mich nur, ob § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO überhaupt einschlägig ist...?

    Der Wert des Grundstückes bzw. Miteigentumsanteils wurde von IV nicht falsch eingeschätzt.
    Es ist nach wie vor nicht verwertbar. Der Absicht, dieses an den Schuldner freizugeben, hat er nur während des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens keine Taten folgen lassen...

  • In den Fällen der allgemeinen Aufhebung oder Modifizierung des Insolvenzbeschlags (etwa Aufhebung einer vorläufigen Verfügungsbeschränkung, Aufhebung des Verfahrens, Einstellung des Verfahrens), ist das Insolvenzgericht entsprechend Abs. 2 S. 1 von Amts wegen verpflichtet, um die Löschung zu ersuchen, soweit ihm zu Unrecht fortbestehende Eintragungen des Insolvenzvermerks im Grundbuch bekannt sind (Uhlenbruck/Zipperer Rn. 24).
    (BeckOK InsO/Farian, 19. Ed. 15.1.2020, InsO § 32 Rn. 22)

    Das Insolvenzgericht ist von Amts wegen verpflichtet, um die Löschung des Sperrvermerks zu ersuchen, sobald ihm zu Unrecht fortbestehende Eintragungen des Insolvenzvermerks im Grundbuch bekannt werden (§ 32 Abs 2 S. 1 entspr), also wenn der Insolvenzeröffnungsbeschluss aufgehoben wird, bei Aufhebung des Verfahrens (§ 200 Abs 2 S. 3), bei Verfahrenseinstellung (§§ 211 Abs 1, 213) und bei Aufhebung der Fremdverwaltung unter nachträglicher Anordnung uneingeschränkter Eigenverwaltung (§§ 271, 270 Abs 3 S. 3).
    (Uhlenbruck/Zipperer, 15. Aufl. 2019, InsO § 32 Rn. 24)

    Ersuchen an das GBA ist unproblematisch möglich.

  • Dass eine NTV grundsätzlich auch nach Erteilung der RSB möglich ist, bezweifele ich nicht.
    Die Frage ist für mich nur, ob § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO überhaupt einschlägig ist...?

    Der Wert des Grundstückes bzw. Miteigentumsanteils wurde von IV nicht falsch eingeschätzt.
    Es ist nach wie vor nicht verwertbar. Der Absicht, dieses an den Schuldner freizugeben, hat er nur während des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens keine Taten folgen lassen...

    Äh hallo ! natürlich wäre eine Anordunung der Nachtrgsverteilung für Dich einschlägig ! wenn der Sperrvermerkt weiter existiert oder infolge der Nachtragsverteilung eingetragen wäre. Wozu sind denn die Sperrvermerke sonst da ???

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