Abtretung Rente und Pfändung Konto durch unterschiedliche Gläubiger

  • Durch Pfändungsbeschlüsse von 2014 wurde das P-Konto der Schuldnerin durch die S-Bank gepfändet. Jetzt bittet die Schuldnerin um Freigabe der darauf eingezahlten Rente. Diese hat sie bereits 2003 an die T-Bank abgetreten. Es wird nur der pfändungsfreie Betrag an sie (auf das P-Konto) ausgezahlt, der höher ist als der Pfändungsfreibetrag des P-Kontos, der Rest geht an die T-Bank. (Die Zahlungen aufgrund der Abtretung erfolgen erst seit einiger Zeit aufgrund von Rentenerhöhungen).

    Eine Abtretung des pfändbaren Betrages ist ja entsprechend einer Pfändung zu behandeln sagt Zöller (Rdnr. 8 zu § 850k ZPO, 32. Auflage). Jetzt sind meine Kollegen der Auffassung, dass eine Freigabe nur bei einer "echten" Doppelpfändung gehen würde, also derselbe Gläubiger bei Konto- und Rentenpfändung. Ich kann dazu nichts finden und fände es auch unlogisch, dass der Schuldner bei unterschiedlichen Gläubigern schlechter gestellt würde:gruebel:.

    Kann mir da bitte jemand weiterhelfen? Woraus ergibt sich, dass es eine "echte" Doppelpfändung sein muss? Oder dass es keine sein muss?

    Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt klar genug dargestellt:oops:.

  • Ich verstehe nicht, wieso das Gericht einen Freigabebeschluss machen soll. Die Abtretung müsste der S-Bank doch vorliegen und von ihr geprüft und ggf. beachtet werden. :gruebel:

  • Ich verstehe nicht, wieso das Gericht einen Freigabebeschluss machen soll. Die Abtretung müsste der S-Bank doch vorliegen und von ihr geprüft und ggf. beachtet werden. :gruebel:


    Die S-Bank hat doch, wenn ich den Eingangspost richtig verstehe, mit der Rentenabtretung gar nichts zu tun und muss gar keine Kenntnis davon haben.
    Trotzdem hätte ich als Bank etwas gegen die Freigabe. Denn es ist doch m.E. unbedeutend, aus welcher Quelle die Gelder auf das P-Konto fließen. Gelder über dem Freibetrag sind an den Pfändungsgläubiger abzuführen. Dies wäre tatsächlich nur bei einer echten Doppelfändung nicht so. :gruebel:

  • Sagen wir mal so, §850k IV ZPO sagt ja nun, "das Gericht kann" ... und führt dann den §850c an, welcher uns hier natürlich "analog" bei der Abtretung weiterhilft.

    Bei der Beurteilung ob kann oder will muss man schon verschiedene Konstellationen unterscheiden.


    a) Ein Gläubiger, der beides, Rente und Konto pfändet, handelt im Rahmen des erlaubten, aber harten.
    Einem Vollstreckungsschutzantrag hier wäre aber wenig entgegen zu setzen, da §850k IV dem Schuldner ja genau das erlaubt (über die Anwendbarkeit von 850c)


    b) Ein Gläubiger, welcher jedoch nur das P-Konto pfändet, sei es aus den unterschiedlichsten Gründen, mangelnde Kenntnis über die Rente, mangelnde ausgerechnete Erfolgsaussichten etc.
    Dieser kann natürlich einwerfen, dass man ihm dauerhaft sein (einziges) erworbenes Pfandrecht derart stört, dass es fast einer Zerstörung gleich kommt.

    Wenn Gläubiger b) im Rahmen der Anhörung dieses Argument bringt, wird für mich meiner Meinung nach die Luft ziemlich dünn für nen Vollstreckungsschutzantrag.
    Denn dann überwiegt das Gläubigerinteresse mMn.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • b) Ein Gläubiger, welcher jedoch nur das P-Konto pfändet, sei es aus den unterschiedlichsten Gründen, mangelnde Kenntnis über die Rente, mangelnde ausgerechnete Erfolgsaussichten etc.
    Dieser kann natürlich einwerfen, dass man ihm dauerhaft sein (einziges) erworbenes Pfandrecht derart stört, dass es fast einer Zerstörung gleich kommt.

    Wenn Gläubiger b) im Rahmen der Anhörung dieses Argument bringt, wird für mich meiner Meinung nach die Luft ziemlich dünn für nen Vollstreckungsschutzantrag.
    Denn dann überwiegt das Gläubigerinteresse mMn.

    Für eine Interessensabwägung sehe ich hier eigentlich keinen Raum, wir verfahren ja gar nicht nach § 765a ZPO. Auch das Argument, dass das Pfandrecht am Konto nicht mehr durchsetzbar wäre, verfängt meiner Meinung nach nicht. Nach §§ 850k Abs. 4 ZPO ist § 850c ZPO auf Antrag des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags zu berücksichtigen. Auch wenn der Lohn gar nicht gepfändet ist, kann der § 850c ZPO Betrag auf das P-Konto angewandt werden, nur muss das Gericht hier selbst die pfändbaren Lohnteile errechnen (hatte ich schon ein paar mal).

    Daher sehe ich nicht, warum der Gläubiger hier schlechter gestellt sein soll. Der Schuldner kann in jedem Fall und unabhängig von etwaigen Lohnpfändungen einen § 850k Abs. 4, 850c ZPO Antrag stellen (vgl. BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 850k Rn. 29). Dass hier eine Abtretung vorliegt, reduziert die Arbeit des Vollstreckungsgerichts, das ist aber auch schon alles.

  • b) Ein Gläubiger, welcher jedoch nur das P-Konto pfändet, sei es aus den unterschiedlichsten Gründen, mangelnde Kenntnis über die Rente, mangelnde ausgerechnete Erfolgsaussichten etc.
    Dieser kann natürlich einwerfen, dass man ihm dauerhaft sein (einziges) erworbenes Pfandrecht derart stört, dass es fast einer Zerstörung gleich kommt.

    Wenn Gläubiger b) im Rahmen der Anhörung dieses Argument bringt, wird für mich meiner Meinung nach die Luft ziemlich dünn für nen Vollstreckungsschutzantrag.
    Denn dann überwiegt das Gläubigerinteresse mMn.

    Für eine Interessensabwägung sehe ich hier eigentlich keinen Raum, wir verfahren ja gar nicht nach § 765a ZPO. Auch das Argument, dass das Pfandrecht am Konto nicht mehr durchsetzbar wäre, verfängt meiner Meinung nach nicht. Nach §§ 850k Abs. 4 ZPO ist § 850c ZPO auf Antrag des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags zu berücksichtigen. Auch wenn der Lohn gar nicht gepfändet ist, kann der § 850c ZPO Betrag auf das P-Konto angewandt werden, nur muss das Gericht hier selbst die pfändbaren Lohnteile errechnen (hatte ich schon ein paar mal).

    Daher sehe ich nicht, warum der Gläubiger hier schlechter gestellt sein soll. Der Schuldner kann in jedem Fall und unabhängig von etwaigen Lohnpfändungen einen § 850k Abs. 4, 850c ZPO Antrag stellen (vgl. BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 850k Rn. 29). Dass hier eine Abtretung vorliegt, reduziert die Arbeit des Vollstreckungsgerichts, das ist aber auch schon alles.

    Ich kontere:

    Wenn man zu Rz 28 die Details im BeckOK öffnet kommt:

    "[Dass eine Beschlussfassung nach Abs. 4 nur für das Vollstreckungsverfahren Wirkung entfaltet, in dem der Beschluss ergangen ist, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass etwa die Frage der Billigkeit einer Pfändung iSd § 850b Abs. 2] unter Berücksichtigung der Interessen und Belange des konkreten Gläubigers zu beantworten ist."
    (BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 850k Rn. 28.1c.1)


    Oder auch:

    "Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass sich die auf Antrag der Schuldnerin erfolgte Anordnung des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - im Hinblick auf die auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin eingegangene Nachzahlung in Höhe von 5.584,16 € einen erhöhten pfändungsfreien Betrag nach § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO festzusetzen, als rechts- und ermessensfehlerfrei darstellt. Die "Freigabe" dieses Betrags durch das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - ist als Festsetzung eines (weiteren) pfändungsfreien Betrags gemäß § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO auszulegen."
    (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 – VII ZB 21/17 –, Rn. 9, juris)


    Oder allein auch die Tatsache, dass mit §850c ZPO ja insbesondere (für den Gläubiger) auch Absatz IV, Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen, gemeint ist, welcher ja eine "echte Ermessensentscheidung" erfordert:
    " Gemäß Abs. 4 kann das Gericht nach billigem Ermessen anordnen, dass ein gesetzlich Unterhaltsberechtigter, der eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des Freibetrages ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Ab welcher Höhe eigenes Einkommen die Berücksichtigung ausschließt, hat das Gesetz bewusst nicht geregelt"
    (Musielak/Voit/Flockenhaus, 17. Aufl. 2020 Rn. 12, ZPO § 850c Rn. 12)


    Daher sehe ich für mich genug Gründe, den Antrag über §850k IV i.V.m. 850c ZPO nach billigem Ermessen zu beurteilen.

    Und denk dran, der Wortlaut ist "Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag" und nicht "das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag ..."

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    Dieser kann natürlich einwerfen, dass man ihm dauerhaft sein (einziges) erworbenes Pfandrecht derart stört, dass es fast einer Zerstörung gleich kommt.

    Wenn Gläubiger b) im Rahmen der Anhörung dieses Argument bringt, wird für mich meiner Meinung nach die Luft ziemlich dünn für nen Vollstreckungsschutzantrag.
    Denn dann überwiegt das Gläubigerinteresse mMn.

    Für eine Interessensabwägung sehe ich hier eigentlich keinen Raum, wir verfahren ja gar nicht nach § 765a ZPO. Auch das Argument, dass das Pfandrecht am Konto nicht mehr durchsetzbar wäre, verfängt meiner Meinung nach nicht. Nach §§ 850k Abs. 4 ZPO ist § 850c ZPO auf Antrag des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags zu berücksichtigen. Auch wenn der Lohn gar nicht gepfändet ist, kann der § 850c ZPO Betrag auf das P-Konto angewandt werden, nur muss das Gericht hier selbst die pfändbaren Lohnteile errechnen (hatte ich schon ein paar mal).

    Daher sehe ich nicht, warum der Gläubiger hier schlechter gestellt sein soll. Der Schuldner kann in jedem Fall und unabhängig von etwaigen Lohnpfändungen einen § 850k Abs. 4, 850c ZPO Antrag stellen (vgl. BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 850k Rn. 29). Dass hier eine Abtretung vorliegt, reduziert die Arbeit des Vollstreckungsgerichts, das ist aber auch schon alles.

    Rechtlich besteht wohl tatsächlich die Möglichkeit für den Schuldner, unabhängig von Lohnpfändungen einen einen § 850k Abs. 4, 850c ZPO Antrag zu stellen. Nachvollziehen konnte ich das jedoch noch nie:

    Ein Gläubiger konnte lediglich das P-Konto pfänden, z. B. weil er dieses bereits kannte und nicht erst eine (erneute) Vermögensauskunft einholen wollte oder schlicht das Arbeitsverhältnis erst Erlass des Pfübs hinsichtlich des Kontos begründet wurde.

    Und nun kann der Schuldner trotz nicht bestehender Lohnpfändung einfach einen Antrag stellen, dass man seinen pfandfreien Betrag für das P-Konto doch bitte auf § 850c ZPO anheben möge? Mit welchem Recht eigentlich? Weshalb sollen die gesetzlich vorgegebenen Pfändungsfreibeträge für ein P-Konto dann plötzlich nicht mehr gelten? :gruebel:

    Der Gläubiger, der (nur) das P-Konto gepfändet hat, wird natürlich durch eine entsprechende Anhebung des pfandfreien Betrages auf das Niveau von § 850c ZPO schlechter gestellt. Wenn dann ein anderer Gläubiger den Lohn pfändet und auf Antrag des Schuldners eine Dauerfreigabe erfolgt, sieht es für den Gläubiger hinsichtlich der ausgebrachten Pfändung am P-Konto noch schlechter aus. Und das obwohl er in meinem Beispiel die erste von zwei (oder mehreren) Pfändungen erwirkt hatte.

  • b) Ein Gläubiger, welcher jedoch nur das P-Konto pfändet, sei es aus den unterschiedlichsten Gründen, mangelnde Kenntnis über die Rente, mangelnde ausgerechnete Erfolgsaussichten etc.
    Dieser kann natürlich einwerfen, dass man ihm dauerhaft sein (einziges) erworbenes Pfandrecht derart stört, dass es fast einer Zerstörung gleich kommt.

    Wenn Gläubiger b) im Rahmen der Anhörung dieses Argument bringt, wird für mich meiner Meinung nach die Luft ziemlich dünn für nen Vollstreckungsschutzantrag.
    Denn dann überwiegt das Gläubigerinteresse mMn.

    Für eine Interessensabwägung sehe ich hier eigentlich keinen Raum, wir verfahren ja gar nicht nach § 765a ZPO. Auch das Argument, dass das Pfandrecht am Konto nicht mehr durchsetzbar wäre, verfängt meiner Meinung nach nicht. Nach §§ 850k Abs. 4 ZPO ist § 850c ZPO auf Antrag des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags zu berücksichtigen. Auch wenn der Lohn gar nicht gepfändet ist, kann der § 850c ZPO Betrag auf das P-Konto angewandt werden, nur muss das Gericht hier selbst die pfändbaren Lohnteile errechnen (hatte ich schon ein paar mal).

    Daher sehe ich nicht, warum der Gläubiger hier schlechter gestellt sein soll. Der Schuldner kann in jedem Fall und unabhängig von etwaigen Lohnpfändungen einen § 850k Abs. 4, 850c ZPO Antrag stellen (vgl. BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 850k Rn. 29). Dass hier eine Abtretung vorliegt, reduziert die Arbeit des Vollstreckungsgerichts, das ist aber auch schon alles.


    Stimme den Ausführungen von Corpheus völlig zu. Eine andere Beurteilung würde den Schuldner ja unangemessen schlechter stellen...

    Frog: Arbeitseinkommen ist ja nunmal nur in den Grenzen des § 850c ZPO pfändbar. Wenn der Schuldner einen Antrag nach § 850k Abs. 4 i.V.m. § 850c ZPO nicht stellen könnte, dann würde ja in gewissen Konstellationen an die Gläubiger viel zu viel abgeführt werden. Wenn die Geldeingänge auf dem P-Konto nunmal aus Arbeitseinkommen stammen, dann hat der Schuldner natürlich auch das Recht, dass diese Geldeingänge auch nur wie Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO zu pfänden sind... :)

  • Das mit dem "kann" halte ich für eine sprachliche Unschärfe. Ich würde mir kaum Erfolgsaussichten vor dem LG ausrechnen, wenn ich mit dieser Begründung einen §§ 850k Abs. 4 , 850c ZPO Antrag zurückweisen würde.


  • Leider ist mir keine eine Rechtsprechung zu "unserem" Thema bekannt.

    Ich finde es nur merkwürdig, dass der Gläubigerschutz mit Füßen getreten wird.

    Würde das wirklich gerne mal durch die Instanzen reiten. Leider sind mir die Gläubiger(Vertreter) meist viel zu ruhig.


    Denn letzten Endes: Was ist das Argument des Schuldners? "Ich will mehr Geld. Mein Lebensunterhalt ist sichergestellt, aber es tut weh, so viel Geld noch mal vom Konto wegfließen zu sehen. Ich würde es lieber selbst ausgeben." Der Schuldner kann wahrlich bei dem Thema "Doppelpfändung" keinen anderen Grund vorbringen als eine Optimierung seiner Verhältnisse.

    Das Argument des Gläubigers des P-Kontos könnte sein: "Ich wusste zB über eine frühere VA, dass das Arbeitseinkommen bereits von 7 Gläubigern gepfändet wird. Ich habe mich bewusst für eine Pfändung des P-Kontos entschieden, da er mir nach Abwicklung des Mietverhältnisses eine andere Kontoverbindung genannt hat als zuletzt im laufenden Mietverhältnis. Hier sah ich meine Chance, die Sie nun kaputt machen."

    Ich stehe da vom Ge(recht)igkeitsempfinden daher bei Frog.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • nur kurz zur Klarstellung, weil da einiges durcheinandergeworfen wurde:

    Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO ist vollkommen unabhängig von der Frage, ob eine Lohnpfändung/Rentenpfändung/Abtretung oder sonstwas vorliegt.

    Der Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO bezieht sich aber immer auf eine konkrete Kontopfändungsmaßnahme und ist für jede Pfändung gesondert zu stellen, evtl. dann z.B. auch bei Vollstreckungsgericht, Kreiskasse, Finanzamt usw.

    Selbstverständlich ist bei Nachweis des vorherigen Abzugs des pfändbaren Einkommensanteils immer ein 850k Abs. 4 ZPO Beschluss zu erlassen, der den unpfändbaren Einkommensrest vollständig freigibt. Eventuelle Fehler bei der Berechnung des pfändbaren EInkommensanteils gehen dabei natürlich zu Lasten des Drittschuldners (Arbeitgeber, Rentenkasse usw.) sofern nicht der Schuldner dort vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

    So schwer ist das doch nicht


    All die oben geschilderten subjektiven Befindlichkeiten und Bewertungen in böser Schuldner / armer Gläubiger oder armer Gläubiger, weil andrer Gläubiger (der schlauer gepfändet hat) was bekommt und armer Gläubiger nicht......haben bei der Bearbeitung eines Antrags auf Bewilligung des gesetzlich vorgeschriebenen (und mit Ausnahme von 850b Einkünften oder 850d / 850f II Spezialfäälen) Pfändungsfreibetrages, den man nach objektiven Kriterien durch Addition und Subtraktion rationaler Zahlen ermitteln kann, nichts zu suchen.

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