Auflassungsvormerkung und Verjährung

  • Nach langem Suchen bei juris, im Rechtspflegerforum und anderen Anbietern, hoffe ich, dass mir hier weitergeholfen werden kann. 1991 wurde ein Kaufvertrag geschlossen bei dem für ein Gst. die Auflassung beantragt wurde und ein weiteres wurde mitveräußert, es wurde jedoch eine Vormerkung für den jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks (damals der Käufer) in das Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis ist insgesamt geflossen, da ja das eine Grundstück aufgelassen wurde. Es gibt auf der Veräußererseite eine Vollmacht über den Tod hinaus und es wurde vereinbart, dass der Berechtigte jederzeit einseitig die Auflassung des vorgemerkten Grundstücks erklären kann ohne das weitere Entgelte zuentrichten sind. Zwischenzeitlich hat einer der Veräußerer seinen Erbanteil an eine weitere Person abgetreten. Der Berechtigte der Vormerkung ist inzwischen verstorben, die Grundbuchberichtigung am Grundstück des Vormerkungsberechtigten wurde durchgeführt. Durch das Notariat wurde nun die Eigentumsumschreibung beantragt. Der hinzugekommene Eigentümer auf der Veräußererseite hatte vor Eingang der Auflassung bereits Einrede erhoben und die Verjährung der Auflassungsvormerkung gem. § 196 erklärt. Mit Zwischenverfügung wurde dies dem beurkundenden Notar mitgeteilt und ihm anheim gestellt den Antrag zurückzunehmen. Der Notar ging in Beschwerde und verwies auf einen Beschluss des LG Kiel vom 18.10.1963 (Az: 3 T 266/62) mit der Begründung, dass die postmortale Vollmacht gerade vor der Einrede schützen soll. Mit Beschluss sollte der Beschwerde abgeholfen werden, da nach meiner Ansicht und erneuter Überlegung die Verjährung des Anspruchs (da Kaufpeis offensichtlich geflossen ist) gar nicht angestossen wurde. Die Einrede wurde in einen Antrag auf Löschung der Vormerkung umgedeutet und eine Zwischenverfügung erteilt, dass nachgewiesen werden soll in der Form des § 29 GBO, dass der Anspruch aus der Auflassungsvormerkung unwiederruflich erloschen ist. Dagegen erging eine Beschwerde des "Einredenden" mit folgenden Anträgen: 1. der Antrag auf Eigentumsumschreibung ist zurückzuweisen, 2. den Beschluss des Grundbuchamtes auf Abhilfe der Beschwerde im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.
    Ich bin mir nicht sicher, ob dies so geht, da er ja am Vertrag nicht beteilgt ist/war, als Erbteilsempfänger Mitglied der Erbengemeinschaft geworden ist und somit die postmortale Vollmacht gegen ihn wirkt und auch von ihm nicht widerrufen werden, was er in seiner Begründung geschrieben hat. Er hat auch erklärt, dass er seine Zustimmung zum Vertrag nicht erteilen wird. Außerdem habe ich noch nie gehört, dass das Grundbuchamt auf einstweilige Anordnung tätig bzw. nichttätig geworden ist. Auch nach Rücksprache mit meinen Kolleginnen sind wir der Lösung des Problems keinen Schritt nähergekommen. Könnt Ihr mit der Darstellung des Falls etwas anfangen und mich auf den richtigen Lösungsweg bringen?

  • Ich kann Dir auf die Schnelle zumindest insoweit helfen, daß der Antrag zu 2. sich an das OLG richtet (der oft unbekannte § 76 I GBO). Dieses könnte eine einstweilige Anordnung erlassen.
    Richtet sich die Beschwerde des "Einredenden" gegen Deine Zwischenverfügung (wie Du ja schreibst), so ist sie scheinbar nicht begründet, da die gestellten "Beschwerdeanträge" mit ihr nichts zu tun zu haben scheinen. Lege mit Nichtabhilfeentscheidung dem OLG vor.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bitte, gern geschehen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wem stand denn der vorgemerkte Anspruch zu?

    Der Käufer in persona kann es nicht gewesen sein, weil dann keine subjektiv-dingliche Vormerkung zulässig wäre. Und wenn es der jeweilige Eigentümer des "Käufer"grundstücks war, dann kann der Vormerkungsberechtigte begrifflich nicht versterben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!