Die Vollstreckungsschuldnerin ist seit Verfahrensanordnung unbekannten Aufenthalts. Der Anordnungsbeschluss wurde an den im Versteigerungsantrag vom Gläubiger genannten Rechtsanwalt zugestellt.
Ein Beteiligter (nicht der betreibende Gläubiger) rügt die nunmehr Bevollmächtigung des Schuldnervertreters. Dieser wurde daraufhin zum Nachweis der Bevollmächtigung aufgefordert. Die gesetzte Frist ist ergebnislos abgelaufen. Gemäß § 88 ZPO wäre der Bevollmächtigte m.E.nunmehr vom Verfahren auszuschließen, der anberaumte Versteigerungstermin aufzuheben und der Anordnungsbeschluss sowie der Wertfestsetzungsbeschluss öffentlich an die Schuldnerin zuzustellen. Oder habe ich etwas übersehen und ich kann den Termin doch abhalten?
Schöne Grüße
Purzel