vorläufiges Zahlungsverbot Zustellung an Drittschuldner in Luxemburg

  • Ich habe zwar schon ein wenig dazu im Forum gefunden, allerdings nicht speziell für Luxemburg.

    Ein vorläufiges Zahlungsverbot soll u.a. an einen Drittschuldner in Luxemburg zugestellt werden.
    Der GVZ ist nicht zuständig für diese Zustellung und legt die Sache nach § 10 Abs. 2 GVGA der Dienstelle vor.
    Somit landete es bei mir, da ich für die Rechtshilfe zuständig bin :(

    Sehe ich das richtig, dass nach Länderteil der ZRHO die Zustellung direkt durch den Gläubiger per Post mit intern. Rückschein an den Drittschuldner erfolgen kann?

    Und was muss aber getan werden, wenn der Gläubiger die Zustellung durch das Gericht erledigt haben möchte?
    Ist das AG überhaupt zuständig?

    Bitte helft mir ! !

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Na es handelt sich hier um ein außergerichtliches Schreiben. Das kann von dir zugestellt werden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • ...und nun stelle ich das einfach per EmR zu ?

    Irgendwie sehe ich nicht den Sinn der Sache, falls ich das nun über ausländische Stellen machen sollte :confused:.

    Es wäre doch viel schneller gegangen, wenn der Gläubiger das einfach per EmR zum Drittschuldner geschickt hätte, (eben weil der GVZ hierfür nicht zuständig ist.) Kann der GVZ das nicht dem Gläubiger so vermitteln?

    Vlt. stelle ich mich gerade etwas schwer an, tut mit leid :confused:
    Aber so etwas ist mir nach 12 Jahren Rechtshilfe absolut neu. Das muss doch bisher auch anders gelaufen sein mit solchen Zustellungen :gruebel:

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Der Gerichtsvollzieher kann keine Auslandszustellung bewirken. Innerhalb der EU erfolgt die Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots an den Drittschuldner wie auch an den Schuldner in Anwendung der EuZVO (VO (EG) 1393/2007). Nach § 1069 Abs. 1 S. 2 ist für die Erstellung eines entsprechenden Zustellungsersuchens das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, also der Gläubiger, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. An dieses Gericht muss sich der Gläubiger mit dem Antrag auf Erstellung eines Zustellungsersuchens richten. Alternativ kann sich der Gläubiger unmittelbar an die im Empfangsmitgliedstaat zuständigen Personen wenden, wenn eine solche unmittelbare Zustellung nach dem Recht dieses Mitgliedstaates zulässig ist (Art. 16 EuZVO iVm Art. 15 EuZVO).
    (BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 845 Rn. 14.1)

  • Ich hatte den Fall noch nicht und würde mich rainer19652003 anschließen.

    Zur Frage "Warum macht der Gläubiger das nicht selbst?":
    Der Gläubiger will ja ein Schriftstück zustellen lassen. Wenn er selbst was in den Umschlag gegen EmR packt, gibt es nirgends einen Nachweis für ihn, was er in diesen Umschlag gepackt hat. Falls er den Zugang eines bestimmten Schriftstücks nachweisen muss, ist er ohne Gericht so klug wie vor dem Versand. Genau deshalb gibt's ja nach § 132 BGB zumindest innerhalb von Deutschland die Zustellung per GV auch für außergerichtlichen Schriftverkehr.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • vielen Dank für die schnelle Hilfe :)

    Mir fehlt ja jetzt so gesehen der Zustellungsantrag des Gläubigers an das Gericht. Sein Zustellungsantrag richtete sich ja nur an den GVZ.
    Ich würde ihn nun auf die beiden Varianten verweisen.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Der GV gehört ja zum Gericht. Ich habe das tatsächlich öfter mal. Ich veranlasse die Zustellung und mache dann die KR.

    Aber ist das evtl. eine Zustellung nach der VO 655/2014 - vorläufige Kontenpfändung. Das könnte es ja auch noch sein.

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    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Bei uns macht das nicht der Rpfl für Rechtshilfe, sondern das Vollstreckungsgericht. Nach Zöller, 33. Auflage zu § 1069 ZPO ist in dem Fall, dass der Schuldner im Ausland innerhalb der EU wohnt, die Sache dem Amtsgericht zur Veranlassung der Zustellung vorzulegen.

    Ich verfüge dann:

    Verfügung

    1. Vermerk: Schuldner wohnt im Ausland
    2. Anliegend. Ausf. des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (oder des vorläufigen Zahlungsverbots) dem Schuldner mit Einschreiben gegen Rückschein ins Ausland zustellen.
    3. Fr./ Hrn. Geschäftsstellenverwalter/ in: Nach erfolgter Zustellung: Übersendung der Unterlagen mit Zustellnachweis an den Gläubiger
    4. Wegl.

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