Ich habe zwar schon ein wenig dazu im Forum gefunden, allerdings nicht speziell für Luxemburg.
Ein vorläufiges Zahlungsverbot soll u.a. an einen Drittschuldner in Luxemburg zugestellt werden.
Der GVZ ist nicht zuständig für diese Zustellung und legt die Sache nach § 10 Abs. 2 GVGA der Dienstelle vor.
Somit landete es bei mir, da ich für die Rechtshilfe zuständig bin
Sehe ich das richtig, dass nach Länderteil der ZRHO die Zustellung direkt durch den Gläubiger per Post mit intern. Rückschein an den Drittschuldner erfolgen kann?
Und was muss aber getan werden, wenn der Gläubiger die Zustellung durch das Gericht erledigt haben möchte?
Ist das AG überhaupt zuständig?
Bitte helft mir ! !