Rechtswahl italienischer Erblasser

  • Nachdem mein Beitrag wohl zum falschen Thema eingestellt wurde (Dank an Prinz für den Hinweis), nun neuer Versuch:
    Italienischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (bis zu seinem Tode im Februar 2020) errichtet im Jahre 2005 ein notarielles Testament vor einem deutschen Notar und setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Darin ist eine Rechtswahl nach Art. 25 Abs. II EGBGB hinsichtlich unbeweglichem Vermögen im Inland (deutsches Recht) enthalten mit dem Zusatz: "Meine nachstehenden Verfügungen gelten sowohl für das unbewegliche Vermögen (also für die Beerbung nach Deutschem Recht) als auch für die Beerbung nach italienischem Recht und auch für den Fall, dass für mein Vermögen deutsches Recht zur Anwendung kommt, beispielweise weil das ausländische Recht an den Wohnsitz oder dauernden letzten Aufenthalt anknüpft". Das Grundbuch (Erblasser war Alleineigentümer) soll jetzt auf Grundlage des Testaments in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift berichtigt werden. Problem: nach Art. 16 ital. IPRG ist ausländisches Recht nicht anzuwenden, wenn dessen Wirkungen gegen den italienischen ordre public verstoßen. Das ist laut einer Abhandlung eines Forschungsinstituts für internationales Erbrecht (aus 2009) zumindest dann der Fall, wenn Noterben mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien vorhanden sind. Lt. Nachlassakte ist ein eheliches und ein nichteheliches Kind vorhanden, Aufenthalt des letztgenannten noch nicht bekannt. Nach "altem" Rechtsstand wäre ein Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis anzufordern. Unsicher bin ich, ob wg. der EUErbVO bzw. der Übergangsvorschriften nun die Rechtswahl gültig und in der Folge ausschließlich deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Die Entscheidung des BGH vom 10.07.2019 IV ZB 22/18 zur Rechtswahl vor dem Inkrafttreten der EuErbVO spricht wohl dafür. Sollte ich falsch liegen, wäre ich für Hinweise dankbar.

  • Ich sehe dein Problem nicht. Heute wäre die isolierte Rechtswahl für unbewegliches Vermögen nicht mehr möglich, damals war keine "ganze" Rechtswahl möglich. Beim Erbfall 2020 und gewöhnlichem Aufenthalt hier, richtet es sich alles nach deutschem Erbrecht. Die "alte" Rechtswahl schadet aber auch nicht. Ich hätte kein Problem damit, die Ehefrau als Alleinerbin im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragen.

  • Erbfall 2020 und gewöhnlicher Aufenthalt hier bedeutet nicht automatisch Anwendung des deutschen Erbrechts, weil die letztwillige Verfügung (mit Rechtswahl) vor dem Inkrafttreten der EUErbVO errichtet wurde und daher deren Art. 83 erst anzuwenden ist. Wenn das so einfach wäre, hätte es der genannten Entscheidung des BGH mit ausführlicher Begründung nicht bedurft (auch wenn es dort um die Gültigkeit eines Erbvertrages, aber auch einer Rechtswahl ging) und ich habe leider keine Erfahrung mit der EUErbVO.

  • Das ist doch ein anderer Fall. Einen Erbvertrag oder gemeinschaftl. Testament konnte ein ital. Staatsangehöriger vor der EUErbVO nicht abschließen. Deshalb brauchte es die BGH-Entscheidung. Das was dein Erblasser machte, war aber damals die einzige Möglichkeit für ihn etwas nach deutschem Recht zu machen. Er hat eindeutig seine Frau zur Alleinerbin eingesetzt, das war damals richtig und ist es heute auch.

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