Teilung dienendes Grundstück - Inhaltsänderung Dienstbarkeit

  • Hallo ihr Lieben,

    ich steh mal wieder völlig auf dem Schlauch :confused::confused::confused:

    Eine Grunddienstbarkeit, bestehend aus einem Wege- und einem Leitungsrecht, wurde ursprünglich zulasten eines einzelnen dienenden Grundstücks eingetragen. Zwischenzeitlich ist das dienende Grundstück mehrfach geteilt und auch in andere Grundbuchblätter übertragen. Ein Fall von § 1026 BGB lag nicht vor.
    Zu einem der dienenden Grundstücke bewilligen und beantragen die Berechtigten nun die "Löschung" nur des Wegerechts. Das Leitungsrecht soll ausdrücklich bestehen bleiben. Ich hätte das jetzt als Inhaltsänderung (und nicht Teillöschung) eingetragen.

    Offen gestanden: wenn ich nicht auch den Herrschvermerk zu berichtigen gehabt hätte, hätte ich mir vermutlich keine weiteren Gedanken darüber gemacht. So falle ich jetzt aber darüber: nach allem was ich gelesen habe, wird das Recht durch die Teilung des dienenden Grundstücks ein Gesamtrecht und nicht zu mehreren Einzelrechten.
    Kann ich dann hingehen und nur bezüglich eines Grundstücks eine Inhaltsänderung eintragen? Oder komme ich womöglich - Trick 17 mit Selbstüberlistung - um die Klippe rum, wenn ich das ganze doch stumpf als Teillöschung betrachte und so eintrage (vermutlich nicht, es sträubt sich auch in mir, aber andererseits ... wenn's hülfe, will ich mal nicht so sein...).

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Es kommt m.E. auf den Ausübungsort / die Ausübungsorte der Nutzungen an.
    Da eine Dienstbarkeit gem. § 1018 BGB die Nutzung in "einzelnen Beziehungen" (plural) erlaubt,
    kann durch die Teilung des dienenden Grundstück auch eine einzelne Nutzung wegfallen,
    wenn diese Nutzung nur auf einem der Tochtergrundstücke ausgeübt werden kann.
    Eine Teillöschung bei unterschiedlichen Ausübungsorten wäre danach möglich.

    Falls allerdings die Nutzungen als Weg und als Leitung auf dem gleichen Ausübungsort stattfinden,
    kann die Löschung auf Grund Grundstücksteilung nur ganz oder gar nicht erfolgen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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