Gerichtskosten Nachlasspflegschaft

  • Ich habe eine NL-Pflegschaft angeordnet und der Erblasser war Eigentümer eines Einfamilienhauses und einer Eigentumswohnung. Die Grundschuld für die ETW war getilgt, wenn auch noch nicht im GB gelöscht. Das Wohngrundstück hat einen Verkehrswert von 120.000,- €, ist aber noch mit 91.218,03 € valutierender Grundschuld belastet
    Nun meine Frage. Nehmt Ihr die vollen 120.000,- € als Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten oder zieht Ihr hier die noch zu zahlende Grundschuld ab?
    Bevor ich es um die Ohren bekomme: Ich habe mich damit beschäftigt und weiß. dass Verbindlichkeiten nicht abzuziehen sind laut Anm. Abs. 1 S. zu Nr.12311 KV.

    Ich halte das jedoch für bedenklich. Wenn ich mir den Fall vorstelle, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod eine Immobilie im Wert von 1.000.000,- € erwirbt und diese mit 980.000,- € belastet ist, dann entstehen horrende Kosten für etwas, was eigentlich gar nicht vorhanden ist.

    Ich habe es bislang immer so gemacht. Gerate aber gerade ins Grübeln. Was meint Ihr?

    Edit: Es werden ja auch zu Bsp. Einkünfte (hier Pension) als Aktiva addiert, die zurückzuzahlen sind, also als Aktiva eigentlich nicht vorhanden sind. Als Passiva können sie aber nicht berücksichtigt werden. Und so gibt es hier in dem Fall so einige Dinge. Ich finde das nicht richtig.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Von Amts wegen. Es lag eine Anregung/Antrag von der Stadtverwaltung vor. Sicherungsbedürftiger Nachlass, keine Erben bekannt.
    Ich denk aber nicht, dass das für die Gerichtskosten-Berechnung eine Rolle spielen darf.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ja, ich kann deine Denkweise verstehen- jedoch ändert es nichts an der bestehenden Gesetzeslage.

    Würdest du die Schulden einfach -kraft eigener Ansicht- abziehen und weniger Kosten erfordern, dann ignorierst du die Vorschriften und machst dich haftbar und ggf. dienstrechtlich belangbar- denn das tust du dann vorsätzlich.

    Nicht alle Vorschriften gefallen uns- aber zum Befolgen dieser sind wir nun mal eingestellt worden.

    Für Änderungen der Vorschrift kannst du dich aber gern hier bemühen: https://www.bundestag.de/ausschuesse/a02 - viel Glück bei deiner Petition!

    Aber bis zur Änderung der Vorschriften: danach handeln, Verbindlichkeiten nicht abziehen- denn du hängst ja bestimmt auch an deinem Beruf und haftest ungern.

    Gruß

  • Danke für die Überlegungen. Ich mache es ja auch immer so. Aber es erscheint mir trotzdem nicht richtig.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Diese Regelung ist schon bei ihrem Inkrafttreten - auch von mir - kritisiert worden. Aber Gesetz ist eben Gesetz, solange es nur unsinnig und nicht zugleich verfassungswidrig ist.

    Auch den Grundbucherbschein hat man abgeschafft. Wer 1 Mio. Bargeld erbt und einen Acker mit einem Wert von 10.000 €, muss einen Erbschein (und die eV) aus dem vollen Wert bezahlen, auch wenn er den Erbschein nur für das Grundbuchamt braucht.

  • Danke Euch für die Antworten.
    Dann werden ich die Kosten nach dem vollen Wert berechnen....wie immer...auch gegen meine Überzeugung und entgegen meinem Rechtsempfinden.
    Euch allen ein schönes und sonniges Wochenende.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich denke, man muss aber schon zwischen dem, was die Gebühr abdecken soll, und der Zahlungsfähigkeit unterscheiden. Der Nachlasspfleger muss sich ja ggfs. auch um die Forderung der Bank kümmern (Forderung prüfen, bedienen, ablösen etc). Das Gericht prüft auch insoweit die Berichte, Rechnungslegungen usw.. Da sich die Nachlasspflegschaft also auch auf diesen Bereich erstreckt, finde ich die Gesetzeslage nicht völlig abwegig.
    Aber dass sie problematisch ist, wenn der Netto-Nachlass gering ist, lässt sich natürlich nicht leugnen.

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