Jugendstrafvollstreckung, Vermögensabschöpfung

  • Guten Morgen,

    ich habe eine Einziehung von Wertersatz (die vermutlich sowieso nicht beigetrieben werden kann).

    Die Anschriften der Geschädigten sind mir bis auf eine bekannt. Der/die Geschädigte ist vermutlich aus Singapur, es ist nur seine Bankverbindung bekannt.

    Wie würdet ihr vorgehen?
    Ich kann ja jetzt nicht selbst ermitteln, wer hinter der Bankverbindung steckt. Ich vermute, dass die Polizei da auch nichts rausgefunden hat (sonst wäre es ja aus der Akte ersichtlich).

    Könnt ihr ein Buch für das gesamte Thema empfehlen? Die die ich mir bis jetzt angesehen hatte haben laut Inhaltsverzeichnis nur einen kleinen Teil zum Thema Vollstreckung...

    Liebe Grüße

  • Sind die Anschriften der Geschädigten unbekannt, kommt eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Betracht.

    Hilfreich finde ich persönlich die Handreichung der ZOV (Zentrale Organisationstelle für Vermögensabschöpfung) NRW zur Vermögensabschöpfung.

  • Sind die Anschriften der Geschädigten unbekannt, kommt eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Betracht.

    Hilfreich finde ich persönlich die Handreichung der ZOV (Zentrale Organisationstelle für Vermögensabschöpfung) NRW zur Vermögensabschöpfung.

    Ist diese im Internet frei zugänglich?

  • Sind die Anschriften der Geschädigten unbekannt, kommt eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Betracht.

    Hilfreich finde ich persönlich die Handreichung der ZOV (Zentrale Organisationstelle für Vermögensabschöpfung) NRW zur Vermögensabschöpfung.

    Ist diese im Internet frei zugänglich?


    Ich habe leider keine entsprechende Seite gefunden. :(
    Uns wurde die Handreichung bei der StA als Fortbildungsmaterial zur Verfügung gestellt.

  • Ich habe gerade im Intranet der Justiz BaWü auch gesucht. Es gibt dort auch zwei Skripte zur Vermögensabschöpfung :)

  • Rpflintamara:

    wurde im Urteil nur allgemein die Einziehung des Wertersatzes ausgesprochen oder wurde dieser Ausspruch im Tenor (!) wie folgt konkretisiert "Einziehung zugunsten des Geschädigten XY" sowie der Geschädigten YX".

    Abgesehen vom konkreten Einzelfall würde mich interessieren, ob Geschädigte zwingend zumindest mit Vor- und Nachnamen aus dem Tenor ersichtlich sein müssen, um überhaupt Forderungen zum Strafverfahren anmelden zu können. Mit anderen Worten: wenn keine Geschädigten im Tenor angegeben wurden (sondern z.B. nur "beiläufig" in den Urteilsgründen), vollstreckt man "nur" zugunsten der Staatskasse? Und dann gibt man auch keine Vordrucke "Geschädigtenmerkblatt" heraus (wobei ich nicht weiß, ob beim ein oder anderen Gericht dieses "Merkblatt" bereits nach der Hauptverhandlung übergeben wird, sofern die Opfer anwesend bzw. vernommen wurden)? Aber was ist dann, wenn sich Geschädigte -die z.B. in den Ermittlungsakten auch erwähnt sind- (aber eben nicht im Urteil) trotzdem melden und ihre Forderungen aufschlüsseln?

    Bodil:

    Deinen Beitrag vom 24.7.20 8.30 Uhr verstehe ich so, dass sich die Geschädigten gerade nicht aus dem Tenor (siehe oben) ergeben. Wären sie dort ersichtlich (z.B. als Anzeigeerstatter o.ä.), müsste sich die Adresse ja nahezu folgerichtig auch aus der Akte ergeben. Oder habe ich da etwas missverstanden?

  • Abgesehen vom konkreten Einzelfall würde mich interessieren, ob Geschädigte zwingend zumindest mit Vor- und Nachnamen aus dem Tenor ersichtlich sein müssen, um überhaupt Forderungen zum Strafverfahren anmelden zu können. Mit anderen Worten: wenn keine Geschädigten im Tenor angegeben wurden (sondern z.B. nur "beiläufig" in den Urteilsgründen), vollstreckt man "nur" zugunsten der Staatskasse? Und dann gibt man auch keine Vordrucke "Geschädigtenmerkblatt" heraus (wobei ich nicht weiß, ob beim ein oder anderen Gericht dieses "Merkblatt" bereits nach der Hauptverhandlung übergeben wird, sofern die Opfer anwesend bzw. vernommen wurden)? Aber was ist dann, wenn sich Geschädigte -die z.B. in den Ermittlungsakten auch erwähnt sind- (aber eben nicht im Urteil) trotzdem melden und ihre Forderungen aufschlüsseln?


    Ich bin nicht Tamara, aber einen Teil deiner Fragen scheinen mir die §§ 459h bis 459o StPO unmittelbar zu beantworten. Vor allem §§ 459j, 459k und 459l StPO zum Verfahren Anmeldung von Forderungen der Geschädigten und deren Nachweis.

    In den Tenor müssen die Geschädigten danach nicht namentlich aufgenommen werden.


  • Deinen Beitrag vom 24.7.20 8.30 Uhr verstehe ich so, dass sich die Geschädigten gerade nicht aus dem Tenor (siehe oben) ergeben. Wären sie dort ersichtlich (z.B. als Anzeigeerstatter o.ä.), müsste sich die Adresse ja nahezu folgerichtig auch aus der Akte ergeben. Oder habe ich da etwas missverstanden?


    Siehe den Beitrag von SAPUZ: Die Geschädigten werden nicht namentlich in den Tenor aufgenommen.

    Und außerdem ist es keineswegs so, dass sich die Anschriften der Geschädigten zwingend aus der Akte ergeben müssen, denn diese lassen sich leider nicht immer ermitteln oder sind schlichtweg nicht existent (z.B. Geschädigter ist ohne festen Wohnsitz etc.). Siehe auch Beitrag Nr. 1: Der Geschädigte ist zwar namentlich bekannt, dessen Aufenthalt oder Anschrift nicht. Für solche Fälle, in denen eine Bekanntgabe an die Geschädigten nicht auf dem Postweg erfolgen kann, ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorgesehen.

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