Versteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters

  • Ich habe leider keinerlei Erfahrungen mit einerVersteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters und jetzt schon viel gelesen,aber noch eine Verständnisfrage: Das zuversteigernde Grundstück ist mit mehreren Grundpfandrechten, einem Nießbrauchund einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung belastet,der Schuldner ist verstorben, Eigentümer ist der Fiskus.Die eingetragenen Rechte würden ja nach denVersteigerungsbedingungen bestehen bleiben. Ich frage mich jetzt, ob es häufigist, dass ein Insolvenzverwalter einen Anspruch nach § 10 I 1a ZVG anmeldet unddann die Rechte erlöschen, nur dann wäre die Versteigerung ja überhauptsinnvoll. Hattet ihr das schon? Falls ja, was für Ansprüche wurden da konkret angemeldet?Und muss ein Insolvenzverwalter die Kosten des Verfahrens zahlen bei einerergebnislosen Versteigerung?

  • Hast du denn Kosten, die für die Aufnahme von beweglichen Gegenständen, die der Versteigerung unterliegen, angefallen sind? Also Zubehör, Erzeugnisse oder so. Also ganz allgemein die Aufnahme der ganzen Sachen des Schuldners zählt nicht dazu. Denn da besteht das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters selbst. Solche Anmeldungen hatte ich in einem "normalen" Verfahren schon, konnte diese aber nie berücksichtigen, da sie Quatsch waren.

    Aber wenn du so einen Antrag nach 174a hast (also nicht nur Anmeldung) dann führt das zwingend zu einem Doppelausgebot. Also einmal mit und einmal ohne bestehen bleibende Rechte. du hast dann außer den Kosten auch nichts im gG.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Das verstehe ich jetzt nicht. Was für bevorrechtigte Kosten?

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Mal aus wertermittlungstechnischer Sicht gesehen:
    Das Nießbrauchrecht (wenn Berechtigter der Verstorbene war) ist dann doch eh nicht wertbeeinflussend. Das wäre der größte Batzen.
    Rückübertragungen haben i.d.R. nur eine sehr geringe Wertbeeinflussung.
    Die übrigen Eintragungen in Abt. II kenne ich leider nicht.
    Somit müsste es sich schon lohnen.

  • Der Nießbrauchsberechtigte lebt noch, das Rechts bleibt also bestehen und in der dritte Abteilungen sind auch diverse recht hohe Grundpfandrechte eingetragen.

    Mit bevorrechtigt meinte ich die Ansprüche des Insolvenzverwalters nach § 10 I a ZVG, die alle eingetragenen Rechte zu Erlöschen bringen würden.
    Falls es solche nicht gibt, erscheint mir die Versteigerung sinnlos, wenn eine Nießbauch und diverse Grundschulen übernommen werden muss.

    Kommt es häufig vor, dass ein Gläubiger einen Antrag nach §174 ZVG stellt?

  • Ein Antrag nach § 174 ZVG ist an meinem Gericht noch nie vorgekommen (hier sind Insoverwalterversteigerungen selten).

    Nicht nur bei Dir.
    [FONT=&quot]Böttcher/Keller/Schneider/Beeneken,[/FONT][FONT=&quot] Das ZVG auf dem Prüfstand, Teil I Rechtstatsachen, 2017, rechtstatsächliche Forschung zur Ermittlung eines Reformbedarfs des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung im Auftrag des BMJV, durchgeführt von der HWR, Berlin, S. 83, (bei den Erhebungen gerade mal 0,33%)
    Mehr zu §174a ZVG, aaO S. 352, 355ff
    [/FONT]

  • Ein Antrag nach § 174 ZVG ist an meinem Gericht noch nie vorgekommen (hier sind Insoverwalterversteigerungen selten).
    Du meinst aber womöglich einen Antrag nach § 174a ZVG

    :daumenrau So ist es auch hier. Die Anträge sind doch selten. Da habe ich eher eine Teilungsversteigerung durch den Insoverwalter.

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    Hrabanus Maurus


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