Widerspruch per E-Mail, Anlagebrief mit Unterschrift

  • Eine Schuldnerin hat einen Widerspruch nach 882d ZPO in folgender Form eingelegt:

    Eine E-Mail wurde geschrieben, mit dem Wortlaut:

    In der Anlage übersende ich einen Widerspruch in der Angelegenheit DR II .../20

    im Auftrag von NN. (Name der Schuldnerin)


    In der Anlage befand sich ein handschriflicher Brief der Schuldnerin.

    Sie gibt an, dass sie Widerspruch einlege, da sie die Kosten nicht verursacht habe.
    Sie hat den Brief unterschieben.

    Wird das nun wie ein Fax behandelt? Schließlich hat sie selbst unterschrieben.
    Ist die Einlegung des Rechtmittels so zulässig, da schriftlich?

    Danke für die Mühen.

  • Anders und ein bisschen differenzierter:
    BGH, 04.02.2020; X ZB 11/18
    Die Übermittlung eines eingescannten unterschriebenen Dokuments genügt nur ausnahmsweise der Schriftform gem. §130 ZPO, nämlich dann, wenn das im Original unterzeichnete Dokument eingescannt und dann nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle übersandt wird.

    " Dass die Zulässigkeit einer Berufung danach von einem rechtzeitigen Ausdruck des Dokuments im Gericht abhängt, ist schon deshalb folgerichtig, weil dieser besondere Übermittlungsweg ohnehin nur in Betracht kommt, wenn das Gericht ihn im Einzelfall ausnahmsweise eröffnet hat."

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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