Tippfehler PfüB, Berichtigung, Erinnerung, Kostenentscheidung

  • Hallo,

    ich habe einen PfüB erlassen und an diesen eine Anlage gemacht. In der Anlage habe ich den Betrag der Hauptforderung wiederholt und mich dabei vertippt.

    Der Schuldner hat Erinnerung eingelegt.

    Ich habe den Parteien dann mitgeteilt, dass beabsichtigt ist die Anlage zu berichtigen nach § 319 ZPO.

    Mit der Berichtigung waren sie auch beide einverstanden, Berichtigungsbeschluss wurde erlassen.

    Die Schuldnerseite hat die Erinnerung für erledigt erklärt, beantragt der Gläubigerseite die Kosten aufzuerlegen. Die Gläubigerseite schließt sich der Erledigungserklärung nicht an und verwehrt sich gegen die Kostentragung, da ja der Fehler bei Gericht lag.

    Ich habe jetzt in einer Verfügung festgestellt, dass die Berichtigung erfolgt ist und die Akte dem Abteilungsrichter wegen isolierter Kostenentscheidung vorlegen lassen.

    Dieser meint, dass ich auf jeden Fall über Erinnerung im Rahmen einer Abhilfe- oder Nichtabhilfe hätte entscheiden müssen, da eine einseitige Erledigungserklärung durch den Schuldner nicht ginge. Und wenn ich abhelfe, dann auch über die Kosten entscheiden müsste.

    Ich bin der Meinung, dass eine Erinnerung gar nicht notwendig gewesen wäre, sondern ein Hinweis auf Berichtigung ausgereicht hätte, aber gut jetzt ist sie ausdrücklich erklärt da, aber auch wieder für erledigt erklärt.

    Wie seht ihr das?

  • Ein Rechtsmittel für erledigt erklären geht nicht wirklich. Man könnte die Erledigterklärung als Rücknahme auslegen, dann würde aber logischerweise der Schuldner die Kosten des zurückgenommenen RM selbst tragen.

    Zum AL gehört das auf jeden Fall nicht.

    Ich würde den Schuldner darauf hin weisen, dass eine Erledigterklärung nicht geht und um ausdrückliche Erklärung bitten, ob er das RM zurück nimmt.
    Tut er das ist keine Kostenentscheidung veranlasst.
    Tut er das nicht, dann nichtabhilfe und Vorlage

  • Es gibt durchaus Konstellationen, in denen ein Rechtsmittel für erledigt erklärt werden kann.

    Beispiel: Befangenheitsantrag gegen Richter. Zurückgewiesen durch Ausgangsgericht. Dagegen sofortige Beschwerde zum Berufungsgericht. Nun wird der Ausgangsrichter versetzt. Der Befangenheitsantrag wird dadurch unzulässig, da der Stein des Anstoßes, der Ausgangsrichter, in dem Rechtsstreit nicht mehr tätig werden wird.

    Für diesen Fall ist anerkannt, dass die sofortige Beschwerde durch den Beschwerdeführer für erledigt erklärt werden kann. Es folgt dann ggf. entsprechende Kostenentscheidung nach dem mutmaßlichen Ende des Befangenheitsverfahrens, falls dieses unbegründet gewesen wäre.

    Der vergleichbare Teil zum Ausgangssachverhalt liegt darin, dass durch ein neues Ereignis das ursprüngliche Rechtsmittel überholt wird. Also könnte man schon prüfen, ob eine Erledigungserklärung möglich ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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