Änderung Abgeschlossenheitsbescheinigung/Aufteilungsplan?

  • [FONT=&quot]Mir liegt eine Teilungserklärung nebst Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan vor. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung weist einen Garagenstellplatz (Nr. 1) als abgeschlossen aus. Aus dem Aufteilungsplan geht hervor, dass es sich um einen nicht sondereigentumsfähigen Carport handelt. An dem Carport wird in der Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht begründet, das der Wohnungseigentumseinheit 1 zugewiesen wird.[/FONT]
    [FONT=&quot]Bedarf es einer korrigierten Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Aufteilungsplan?[/FONT]
    [FONT=&quot]Nach Schöner/Stöber Rn 2854 und dem Gutachten des DNotl (2002, 68) ist die Änderung der Abgeschlossenheitsbescheinigung/des Aufteilungsplans nicht erforderlich, wenn ein mit einer Nummer versehener Raum (z.B. ein Keller) in der Teilungserklärung ausdrücklich zu Gemeinschaftseigentum erklärt wird. In meinem Fall fehlt es an der Raumeigenschaft des Carports. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist falsch. Macht dies einen Unterschied?[/FONT]
    [FONT=&quot]Eine etwaige später erklärte Umwandlung von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum hinsichtlich des Carports würde ich mangels Abgeschlossenheit ablehnen.
    [/FONT]

  • Ich würde das so handhaben, wie es die von Dir angegebene Literatur empfiehlt, d.h. eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nicht erforderlich. Auch dürften die Carports künftig sondereigentumsfähig sein. Die Begründung zum Referentenentwurf für ein Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz führt dazu in der NZM 2020, 170 ff. auf den Seiten 173/174 aus:

    „Nach geltendem Recht ist es nicht möglich, das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks zu erstrecken, etwa auf Terrassen, Gartenflächen oder Stellplätze für Fahrzeuge im Freien. Soll einzelnen Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümern ein ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Flächen zugewiesen werden, werden in der Praxis sogenannte Sondernutzungsrechte begründet. Diese sind gesetzlich indes nicht näher geregelt, weshalb sie im Detail eine Reihe schwieriger, teilweise noch nicht abschließend geklärter Rechtsfragen aufwerfen. Die damit zusammenhängende Rechtsunsicherheit ist für Wohnungseigentümer auch deshalb belastend, weil der wirtschaftliche Wert etwa von Terrassen, Gartenflächen und Stellplätze im Freien parallel zu den allgemeinen Immobilienpreisen steigt. Der Entwurf beseitigt diese Rechtsunsicherheit, indem Sondereigentum auch auf Freiflächen erstreckt werden können soll (§ 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 WEG-E). Eine „Flucht in das Sondernutzungsrecht“ wird damit in den meisten Fällen entbehrlich…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!