Eine Gesellschaft teilt dem Grundbuchamt unter Vorlage einer Kopie der entsprechenden aus dem Jahr 2008 stemmenden Kaufvertragsurkunde mit Auflassung schriftlich mit, dass Ihnen für das in dem Kaufvertrag verkaufte und aufgelassene Grundstück bislang keine Eintragungsnachricht vorliegt und bittet um Überprüfung des Vorgangs. In der Kaufvertragsurkunde sind auch Bewilligung und Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung enthalten.
Eine Überprüfung meinerseits hat ergeben, dass die Kaufvertragsurkunde nie beim Grundbuchamt eingegangen ist. Mittlerweile ist die Erbin des Verkäufers aus der Kaufvertragsurkunde als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Ist der genannte Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung jetzt beim Grundbuchamt eingegangen oder sollte der Vorgang nur als Auskunft behandelt und nach Erteilung der Auskunft ohne weitere Veranlassung in der Grundakte abgelegt werden?
Für den Fall, dass der Antrag eingegangen ist: In jedem Fall ist die Urkunde, die Genehmigung nach dem ASVG, eine steuerliche UB und ein Negativattest bzgl. Vorkaufsrecht in grundbuchtauglicher Form beim Grundbuchamt vorzulegen. Reicht es weiter aus, wenn mir eine Genehmigung der Auflassung durch den Erben in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt wird oder ist eine neue Auflassung zwischen dem Erben und dem Käufer erforderlich?