Antrag eingegangen oder nicht?

  • Eine Gesellschaft teilt dem Grundbuchamt unter Vorlage einer Kopie der entsprechenden aus dem Jahr 2008 stemmenden Kaufvertragsurkunde mit Auflassung schriftlich mit, dass Ihnen für das in dem Kaufvertrag verkaufte und aufgelassene Grundstück bislang keine Eintragungsnachricht vorliegt und bittet um Überprüfung des Vorgangs. In der Kaufvertragsurkunde sind auch Bewilligung und Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung enthalten.

    Eine Überprüfung meinerseits hat ergeben, dass die Kaufvertragsurkunde nie beim Grundbuchamt eingegangen ist. Mittlerweile ist die Erbin des Verkäufers aus der Kaufvertragsurkunde als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

    Ist der genannte Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung jetzt beim Grundbuchamt eingegangen oder sollte der Vorgang nur als Auskunft behandelt und nach Erteilung der Auskunft ohne weitere Veranlassung in der Grundakte abgelegt werden?

    Für den Fall, dass der Antrag eingegangen ist: In jedem Fall ist die Urkunde, die Genehmigung nach dem ASVG, eine steuerliche UB und ein Negativattest bzgl. Vorkaufsrecht in grundbuchtauglicher Form beim Grundbuchamt vorzulegen. Reicht es weiter aus, wenn mir eine Genehmigung der Auflassung durch den Erben in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt wird oder ist eine neue Auflassung zwischen dem Erben und dem Käufer erforderlich?

  • Die vom Erblasser erklärte Auflassung wirkt kraft Gesetzes gegen seine Erben. Es bedarf daher weder das eine noch das andere.

    Eine "Kopie" der Urkunde reicht für den Vollzug der Auflassung ohnehin nicht aus.

    Ich würde darauf hinweisen, dass die Urkunde nie zum Vollzug vorgelegt wurde und gleichzeitig die Eintragungsvoraussetzungen (incl.l Antrag) für den Fall ihrer (formgerechten) Vorlage benennen.

  • Die vom Erblasser erklärte Auflassung wirkt kraft Gesetzes gegen seine Erben. Es bedarf daher weder das eine noch das andere.

    Eine "Kopie" der Urkunde reicht für den Vollzug der Auflassung ohnehin nicht aus.

    Ich würde darauf hinweisen, dass die Urkunde nie zum Vollzug vorgelegt wurde und gleichzeitig die Eintragungsvoraussetzungen (incl.l Antrag) für den Fall ihrer (formgerechten) Vorlage benennen.

    Ich verstehe dich richtig, dass du den in der Kopie der Urkunde enthaltenen Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung als nicht eingegangen siehst? Nach deinem Schreiben würdest du demnach den Vorgang ohne weitere Veranlassung ablegen und den Fall schließen?

  • Die vom Erblasser erklärte Auflassung wirkt kraft Gesetzes gegen seine Erben. Es bedarf daher weder das eine noch das andere.

    Eine "Kopie" der Urkunde reicht für den Vollzug der Auflassung ohnehin nicht aus.

    Ich würde darauf hinweisen, dass die Urkunde nie zum Vollzug vorgelegt wurde und gleichzeitig die Eintragungsvoraussetzungen (incl.l Antrag) für den Fall ihrer (formgerechten) Vorlage benennen.

    Ich verstehe dich richtig, dass du den in der Kopie der Urkunde enthaltenen Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung als nicht eingegangen siehst? Nach deinem Schreiben würdest du demnach den Vorgang ohne weitere Veranlassung ablegen und den Fall schließen?

    Er hat doch gesagt, was er machen würde. "Ich würde darauf hinweisen, dass die Urkunde nie zum Vollzug vorgelegt wurde und gleichzeitig die Eintragungsvoraussetzungen (incl.l Antrag) für den Fall ihrer (formgerechten) Vorlage benennen." Und das ist auch richtig so.

    Im übrigen: Spielt das ganze in BaWü (Amtsnotariat Baden)? Ist das dar einer der Fälle, der "mal bei Gelegenheit" eingetragen werden sollte, und dann liegenblieb (mangels Fristen-/Vollzugskontrolle)? LIegt daher der Antrag bereits seit 2008 unerledigt dem - damals zuständigen - Notariat vor?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Sorry, ich verstehe es immer noch nicht. Natürlich wurde die Urkunde noch nie zum Vollzug vorgelegt und der Antrag hierin nie gestellt. Selbstverständlich ist dem Einreicher dies und die weiteren Punkte von cromwell mitzuteilen. Wenn aber ein Beteiligter (wie vorliegend) eine Kopie einer Urkunde jetzt einreicht und darauf hinweist, dass die Urkunde nie vollzogen wurde, ist doch der Antrag eingegangen. Oder liege ich hier falsch?

    Demgemäß wäre wie von cromwell vorgeschlagen zu verfahren und das Verfahren nicht zu schließen sondern der Antrag wäre bei Nichtvorlage der geforderten Unterlagen zurückzuweisen?

  • Wenn aber ein Beteiligter (wie vorliegend) eine Kopie einer Urkunde jetzt einreicht und darauf hinweist, dass die Urkunde nie vollzogen wurde, ist doch der Antrag eingegangen.

    Wenn ein Beteiligter eine Kopie Einer Urkunde einreicht und darauf hinweist, dass die Urkunde nicht vollzogen wurde, macht er erst mal nichts anderes als genau das. Vorliegend ist darüber hinaus, wie ich deinem ersten Beitrag entnehme, die Einreichung (nur) „mit der Bitte um Überprüfung“ erfolgt. Das hast du gemacht und kannst dem Einreicher jetzt das Ergebnis deiner Überprüfung mitteilen und den Weg aufzeigen, wie der Überprüfung eine Eintragung folgen kann - wenn gewünscht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich bin da eher bei der omawetterwax.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn aber ein Beteiligter (wie vorliegend) eine Kopie einer Urkunde jetzt einreicht und darauf hinweist, dass die Urkunde nie vollzogen wurde, ist doch der Antrag eingegangen.

    So ist es.


    Ich streite nicht ab, dass man ggf. einen solchen Eingang auch in die Richtung eines Eintragungsantrags auslegen kann - vorausgesetzt ich kann daraus auch wirklich genau ersehen, was (alles) zur Eintragung beantragt werden soll, was in der Regel nicht der Fall sein dürfte -, aber wenn ein Beteiligter einfach nur anfragt, was Sache ist, weil er keine Eintragungsnachricht bekommen hätte?

    Ganz banales Beispiel: Eltern haben auf ihren Sohn übertragen. Jetzt hat der geheiratet und plant seiner Ehefrau einen 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu übertragen. Er kramt die alten Unterlagen vom Notar raus und findet aber keine Eintragungsnachricht. Also wendet er sich mit einer Kopie der Notarurkunde ans Amtsgericht und erkundigt sich. Möchte der wirklich, dass er aufgrund dieses Schreibens (jetzt noch) als Alleineigentümer eingetragen wird?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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