Vormerkung für Rückgewähransprüche und Pfändung

  • Habe folgenden Fall, bei dem ich dringend Hilfe benötige:

    Eigentümer sind die Eheleute X zu je ½. In Abt. III ist unter lfd. Nr. 1 eine Buchgrundschuldzugunsten einer Bank und unter lfd. Nr. 2 eine Briefgrundschuld zugunsten der Eheleute als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB eingetragen. Die Grundschulden lasten auf beiden MEA.
    Eingegangen ist nun eine Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Ehemann als Schuldner. Drittschuldner sind die Bank sowie die Eheleute X.
    Gepfändet werden bzgl. der Grundschuld Nr. 1 die Rückgewähransprüche (Übertragung, Aufhebung und Verzicht) sowie die angebliche Eigentümergrundschuld.
    Bzgl. der Grundschuld Nr. 2 werden die Rückgewähransprüche des Ehemannes (= Schuldner) gegen seine Ehefrau gepfändet. Des Weiteren wird die angebliche Eigentümergrundschuld gepfändet. Der Brief wird nicht vorgelegt.
    Hinsichtlich der Grundschuld Nr. 1 wird die Bewilligung der Bank auf „Eintragung einer Vormerkung über die Pfändung der Rückgewähransprüche bzgl. der in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld, lastend auf dem MEA des Ehemannes“ eingereicht.
    Die Pfändung der Rückgewähransprüche bzgl. der Grundschuld Nr. 1 kann erst eingetragen werden, sobald die Vormerkung gemäß § 883 BGB eingetragen ist. In der Bewilligung der Bank, die ich bereits aufgrund der Formulierung beanstanden würde, sind die Berechtigten der Vormerkung nicht genannt. Dies müssten doch die Eheleute X sein, oder? Hier wäre doch auch ein Gemeinschaftsverhältnis anzugeben?
    Wie verhält es sich sodann mit der Pfändung? Gepfändet wird ja nur gegen den Ehemann als Schuldner…
    Bzgl. der Grundschuld Nr. 2 ist mir unklar, inwiefern hier Rückgewähransprüche vorhanden sein können und wie hier eine Eintragung erfolgen könnte.

  • n der Bewilligung der Bank, die ich bereits aufgrund der Formulierung beanstanden würde, sind die Berechtigten der Vormerkung nicht genannt. Dies müssten doch die Eheleute X sein, oder? Hier wäre doch auch ein Gemeinschaftsverhältnis anzugeben?

    :daumenrau Die Ehegatten in Bruchteilsgemeinschaft. Selbes Verhältnis wie beim Eigentum (BGH). Zur Art des Gemeinschaftsverhältnisses gibt es aber auch andere Meinungen. Im Grundbuchverfahren gilt aber ohnehin der § 47 GBO.

    Bzgl. der Grundschuld Nr. 2 ist mir unklar, inwiefern hier Rückgewähransprüche vorhanden sein können und wie hier eine Eintragung erfolgen könnte.

    Die (schuldrechtlichen) Rückgewähransprüche entstehen erst mit Abschluss des Sicherungsvertrages mit einem Dritten. Und die Pfändung wird erst mit Zustellung an ihn wirksam (§§ 857 Abs. 1, 829 Abs. 3 ZPO). Ohne Vorlage des Briefes könnte noch nicht mal die Pfändung des angeblichen Eigentümerrechts eingetragen werden.

  • Die (schuldrechtlichen) Rückgewähransprüche entstehen erst mit Abschluss des Sicherungsvertrages mit einem Dritten. Und die Pfändung wird erst mit Zustellung an ihn wirksam (§§ 857 Abs. 1, 829 Abs. 3 ZPO). Ohne Vorlage des Briefes könnte noch nicht mal die Pfändung des angeblichen Eigentümerrechts eingetragen werden.
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    Also könnten Rückgewähransprüche des Ehemannes gegen die Ehefrau bestehen? Folglich müsste von der Ehefrau als Gläubigerin ebenfalls eine Bewilligung auf Eintragung einer Vormerkung vorgelegt werden. Hat die Gesamtgläubigerschaft hier irgendeinen Einfluss?


    Ich würde noch einen abgewandelten Fall darstellen:

    Grundstück 1 steht im Eigentum des A und Grundstück 2 im Eigentum des B. Die Grundstücke sind belastet mit einer Fremdgrundschuld zugunsten einer Bank sowie mit einer Grundschuld zugunsten von A und B in Gesamtgläubigerschaft gem. § 428 BGB. Es handelt sich somit um Gesamtgrundschulden. Jetzt findet eine Vollstreckung nur gegen A statt. Kann nun zum Beispiel Pfändung der Rückgewähransprüche oder Pfändung der EGS (soweit es sich um eine solche handelt) nur auf dem Grundbuchblatt des A erfolgen, obwohl es sich um ein Gesamtrecht handelt?

  • Also könnten Rückgewähransprüche des Ehemannes gegen die Ehefrau bestehen?

    Der Rückgewähranspruch besteht zwischen Sicherungsnehmer (Gläubiger) und dem Sicherungsgeber (Eigentümer). Allgemein: Palandt/Bassenge BGB § 1191 Rn 26. Der Schuldner tilgt die Forderung und bekommt dafür die Sicherheit zurück. Setzt eine Sicherungsgrundschuld voraus, eingetragen ist aber ein Eigentümerrecht (Nr. 2). In Wirklichkeit wird die Grundschuld durch Abtretung außerhalb des Grundbuchs längst zum Fremdrecht geworden sein. Ohne die Voreintragung des Zessionars nach § 39 GBO kann jedenfalls keine Rückgewährvormerkung eingetragen werden (Schöner/Stöber Rn 2345) und ohne die Vormerkung keine Pfändung. Ein allein tilgender Miteigentümer könnte dagegen die Übertragung der Grundschuld an sich verlangen (BGH, Beschluss vom 31.01.1995, XI ZR 30/94). Für die oben geschilderte Fallabwandlung ist es mir hier im Büro zu heiß. ;) Denke aber, dass die Abtretung/Pfändung des Rückgewähranspruchs nur eines der Miteigentümer grds. möglich ist.

  • Und die Eintragungen könnten mal lauten

    Abtretungs-, Verzichts- und/oder Aufhebungsvormerkung [= Rückgewähransprüche] für Ehemann und Ehefrau, zu je ½; gemäß Bewilligung [der voreingetragenen Bank] vom …; eingetragen am …

    Ansprüche des Ehemannes wegen einer Forderung von … € gepfändet für Ehefrau; gemäß Pfändungsbeschluss des AG … vom …; eingetragen am …

    So weit ist man aber noch lange nicht.

  • Vielen Dank fürs Mitdenken! Bin mir nur noch nicht sicher, ob ich es verstanden habe und dem Gläubigervertreter genau mitteilen kann, was nun zu tun ist.

  • Zu beiden Grundschulden fehlt die Bewilligung der Bank auf Eintragung einer Rückgewährvormerkung zugunsten der Eigentümer in Bruchteilsgemeinschaft. Bei der zweiten Grundschuld fehlt noch die Voreintragung der Bank sowie der Brief. Es besteht nur ein Rückgewähranspruch des/der Eigentümer gegen die Bank. Mit der Bank als Drittschuldner. Einen Rückgewähranspruch des Ehemannes gegen die Frau – oder andersrum - bezweifle ich. Bei Ausgleichsansprüchen infolge Tilgung eines der Miteigentümer entstünde ebenfalls ein Anspruch gegen die Bank (BGH a.a.O.). Hätte im Pfüb aber auch anders und genauer benannt werden müssen. Überhaupt hangelt man sich hier nur über den Begriff des „Rückgewähranspruchs“ zu einem Ergebnis. Die fehlenden Bewilligungen sind ein Zurückweisungsgrund. Meiner Ansicht nach auch zumindest der in Bezug auf die zweite Grundschuld zu unklar formulierte Pfüb. Vorher ist der Antragsteller aber noch anzuhören. Würde ich telefonisch mit entsprechendem Aktenvermerk tun. Vielleicht lüftet sich dabei der Schleier.

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