Habe folgenden Fall, bei dem ich dringend Hilfe benötige:
Eigentümer sind die Eheleute X zu je ½. In Abt. III ist unter lfd. Nr. 1 eine Buchgrundschuldzugunsten einer Bank und unter lfd. Nr. 2 eine Briefgrundschuld zugunsten der Eheleute als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB eingetragen. Die Grundschulden lasten auf beiden MEA.
Eingegangen ist nun eine Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Ehemann als Schuldner. Drittschuldner sind die Bank sowie die Eheleute X.
Gepfändet werden bzgl. der Grundschuld Nr. 1 die Rückgewähransprüche (Übertragung, Aufhebung und Verzicht) sowie die angebliche Eigentümergrundschuld.
Bzgl. der Grundschuld Nr. 2 werden die Rückgewähransprüche des Ehemannes (= Schuldner) gegen seine Ehefrau gepfändet. Des Weiteren wird die angebliche Eigentümergrundschuld gepfändet. Der Brief wird nicht vorgelegt.
Hinsichtlich der Grundschuld Nr. 1 wird die Bewilligung der Bank auf „Eintragung einer Vormerkung über die Pfändung der Rückgewähransprüche bzgl. der in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld, lastend auf dem MEA des Ehemannes“ eingereicht.
Die Pfändung der Rückgewähransprüche bzgl. der Grundschuld Nr. 1 kann erst eingetragen werden, sobald die Vormerkung gemäß § 883 BGB eingetragen ist. In der Bewilligung der Bank, die ich bereits aufgrund der Formulierung beanstanden würde, sind die Berechtigten der Vormerkung nicht genannt. Dies müssten doch die Eheleute X sein, oder? Hier wäre doch auch ein Gemeinschaftsverhältnis anzugeben?
Wie verhält es sich sodann mit der Pfändung? Gepfändet wird ja nur gegen den Ehemann als Schuldner…
Bzgl. der Grundschuld Nr. 2 ist mir unklar, inwiefern hier Rückgewähransprüche vorhanden sein können und wie hier eine Eintragung erfolgen könnte.