Mein Insolvenzverfahren soll gemäß § 207 InsO eingestellt werden; momentan ist die Frist, in welcher die Beteiligten einen Kostenvorschuss zahlen konnten, mit negativem Ergebnis verstrichen. Weitere Verfügungen wurden durch das Insolvenzgericht noch nicht getroffen.
Mein Problem ist, dass ein Gläubiger, dessen Forderung bestritten wurde, weit vor Einleitung des Einstellungsverfahrens Unterlagen, nach welchen seine Forderung zumindest teilweise festzustellen ist, eingereicht hat. Ich kann mir zum nicht erklären, warum ich die bei der Einreichung der modifizierten Schlussunterlagen übersehen habe.
Ich habe jetzt gelesen, dass ein formelles Schluss- bzw. Verteilungsverzeichnis nicht einzureichen ist (MüKo, Insolvenzordnung, § 207 Rdnr. 47). Damit sollten auch keine Ausschlussfristen gemäß § 188 InsO gelten und ich kann dem Insolvenzgericht auch im derzeitigen Verfahrensstadium noch das geänderte Prüfergebnis mitteilen. Der Schuldner ist eine natürliche Person, so dass ein Interesse des Gläubigers an einer Feststellung der Forderung bestehen könnte.
Sehe ich das richtig?