vollstreckbare Ausfertigung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses

  • Liebe KollegInnen, ich poste zum ersten Mal in diesem Forum und bin in Nachlasssachen nicht beschlagen.
    Habe jetzt viel herumgelesen,bin aber nicht weitergekommen. Ich würde mich freuen, wenn Ihr mir weiterhelfen könntet.
    Ich soll von zwei Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen, was nach §§ 86, 95 FamFG möglich ist.
    Zuständig ist die Geschäftsstelle, aber wir wissen es beide nicht.
    Ich frage mich , ob die Beschlüsse einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben,das heißt, ob der Schuldner bezeichnet ist..
    Beschluss 1: "Die Vergütung wird auf xx EUR festgesetzt."
    Es steht nirgends, dass die Erben das zu zahlen haben oder dass es aus dem Nachlass entnommen werden kann.
    Beschluss 2: "Die Vergütung wird festgesetzt auf XX EUR. Der Nachlasspfleger kann den festgesetzten Betrag dem Nachlassvermögen entnehmen."
    ABER: im Beschluss sind die Erben nicht als Beteiligte im Rubrum aufgeführt..
    Habt Ihr einen Tipp für mich?

  • Herzlichen Glückwunsch zum ersten Beitrag. Ich habe erst nach mehr als einem Jahrzehnt beruflicher Tätigkeit als Nachlasspfleger meinen ersten Beitrag geschrieben :).

    Leider kann ich nicht wirklich qualifiziert auf die Frage antworten, da ich in der meiner doch langen Zeit als Nachlasspfleger nie aus einem Vergütungsbeschluss vollstrecken musste.

    Bei mir sehen die Vergütungsbeschlüsse in der Regel so aus: "In der Nachlassangelegenheit XXX wird dem Nachlasspfleger "DerNachlasspfleger" für seine Tätigkeit in der Zeit vom XXX bis XXX aus dem Nachlass von den Erben zu erstattende Anspruch aufgrund des Antrages vom XXX auf XXX festgesetzt. Der Nachlasspfleger ist berechtigt, den festgesetzten Betrag dem Nachlass zu entnehmen. Gründe: ...."

    Der Schuldner, also der durch Erbschein ausgewiesene Erbe, ist nicht angegeben. In längeren Verfahren ist dies dadurch begründet, dass der Nachlasspfleger gemäß § 2 VBVG seinen Vergütungsanspruch innerhalb der 15-Monats-Frist geltend machen muss. Da ist der konkrete Erbe als Schuldner ja noch gar nicht bekannt und kann folglich auch nicht im Festsetzungsbeschluss benannt werden, der dann später vom Nachlasspfleger als vollstreckbare Ausfertigung begehrt wird.

    Aus meinem rein subjektiven Bauchgefühl geht aus dem Beschluss, wenn er wie von mir vorstehend zitiert, den Erblasser angibt, hinreichend hervor, dass der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers zahlungspflichtig ist. Rein theoretisch müsste doch der rechtskräftige Vergütungsbeschluss (der ersten 15 Monate) auch vollstreckbar sein, wenn die Erbenermittlung noch gar nicht abgeschlossen ist. Dann müsste doch hinreichend sein, dass sich die Forderung gegen den unbekannten Erben des Erblassers XXX, richtet.


  • Aus meiner Sicht kann von beiden Beschlüssen keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, da kein vollstreckungsfähiger Inhalt vorliegt.

    Beschluss 1: Wenn da nicht mehr drin steht, ist der Beschluss eigentlich "für die Tonne".

    Beschluss 2: Weshalb erfolgte keine Entnahme der festgesetzten Vergütung aus dem Nachlass? :confused: Jedenfalls dürfte auch ein Beschluss mit diesem Inhalt keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Erben darstellen.

  • Vielen Dank für Eure Meinungen!
    Die Formulierung

    "In der Nachlassangelegenheit XXX wird dem Nachlasspfleger "Der Nachlasspfleger" für seine Tätigkeit in der Zeit vom XXX bis XXX aus dem Nachlass von den Erben zu erstattende Anspruch aufgrund des Antrages vom XXX auf XXX festgesetzt. Der Nachlasspfleger ist berechtigt, den festgesetzten Betrag dem Nachlass zu entnehmen. Gründe: ...."

    finde ich gut, die werde ich übernehmen, Danke für den Tipp!

    Wie kommt der Nachlasspfleger nun an sein Geld, wenn ich zu der Ansicht komme, dass keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden kann?
    Kann er einen erneuten Antrag auf Festsetzung gegen die Erben stellen?
    Oder muss ich ihm wirklich mitteilen, dass er für seine Arbeit kein Geld bekommt, weil das Amtsgericht einen Fehler gemacht hat? Oh weh!

  • Den Fehler sehe ich - zumindest hinsichtlich Beschluss 2 eher beim Nachlasspfleger:

    Zitat

    Der Nachlasspfleger kann den festgesetzten Betrag dem Nachlassvermögen entnehmen.

    Weshalb hat er sich denn die Vergütung nicht während der Zeit der NLP entnommen?

  • Man sollte vermeiden, die Vergütungsbewilligung und die Entnahme aus dem Nachlass in ein und demselben Beschluss auszusprechen, es sei denn, man passt entsprechend auf und fügt dann auch die jeweils unterschiedlichen Rechtsmittelbelehrungen an (1 Monat Beschwerdefrist für die Vergütung, aber nur 2 Wochen für die Entnahme).

    In der Sache selbst kommen wir erst weiter, wenn uns noch das Rubrum der Beschlüsse mitgeteilt wird. Bislang kennen wir nur den Tenor.

    Waren die Erben im Zeitpunkit der Beschlussfassungen bereits bekannt? Falls nein: Wurde zum Zweck der Anhörung der Erben ein Verfahrenspfleger bestellt?

  • Man sollte vermeiden, die Vergütungsbewilligung und die Entnahme aus dem Nachlass in ein und demselben Beschluss auszusprechen, es sei denn, man passt entsprechend auf und fügt dann auch die jeweils unterschiedlichen Rechtsmittelbelehrungen an (1 Monat Beschwerdefrist für die Vergütung, aber nur 2 Wochen für die Entnahme).

    In der Sache selbst kommen wir erst weiter, wenn uns noch das Rubrum der Beschlüsse mitgeteilt wird. Bislang kennen wir nur den Tenor.

    Waren die Erben im Zeitpunkit der Beschlussfassungen bereits bekannt? Falls nein: Wurde zum Zweck der Anhörung der Erben ein Verfahrenspfleger bestellt?

    Ups!! Das wusste ich gar nicht! Wo kann ich das nachlesen? Danke für den Hinweis!
    Auf Deine Frage, Cromwell:
    Die Erben standen durch Erbschein bereits fest, als beide Beschlüsse ergangen sind.
    Bei Beschluss 1 stehen sie im Rubrum, aber es fehlt der Zusatz, dass die Vergütung dem Nachlass entnommen werden darf.
    Bei Beschluss 2 stehen die Erben nicht im Rubrum.

  • Jetzt sehe ich gerade: die Rechtsmittelbelehrung für Beschluss 2 lautete:
    "In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Dies ist hier nicht gegeben."
    Der Beschluss wurde allen Erben nur formlos übersandt.
    Ist er dann überhaupt rechtskräftig geworden?
    Sorry - das ist bestimmt eine Anfängerfrage...

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