Recht vergessen einzutragen und neuer Antrag

  • Im Jahr 2019 wurde ein Grundstück antragsgemäß auf X übertragen. Leider wurde dabei vergessen, die ebenfalls beantragte Rückauflassungsvormerkung für die Gemeinde Y einzutragen.
    Nun liegt ein neuer Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung für Z vor.
    Auf welchem Wege kann ich diesen Fehler am besten ausbügeln?
    Meine Idee wäre, den unerledigten Antrag aus dem Jahr 2019 auf Eintragung der Rück-AV nun zu vollziehen. Mein Problem ist aber der neue Antrag auf Eintragung der AV für Z. Hat dieser wegen der Gutgläubigkeit des Erwerbers Z Vorrang oder doch evtl. Nachrang?

  • Es geht nur um die Eingangsreihenfolge. Ein gutgläubiger Erwerb würde eine Grundbuchunrichtigkeit voraussetzen, die hier nicht besteht. Anders, wenn die Vormerkung bereits im alten Blatt eingetragen und nicht mit auf das neue Blatt übernommen worden wäre.

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