RSB vor Aufhebung des Verfahrens

  • Hallo,
    ich habe das erste Mal ein Verfahren wo die Abtretungsfrist abgelaufen ist und ich die RSB erteile und das Verfahren aber noch nicht aufgehoben ist.
    Was muss man bei diesem Verfahrensgang speziell beachten? Wie ist es mit der Löschung?
    Muss die Eröffnung noch veröffentlicht sein, wenn das Verfahren noch nicht aufgehoben ist?
    Liebe Grüße

  • Hi Carina,
    also Du hast ein sog. asymetrisches Verfahren auf dem Tisch.
    Ergo muss Du den "kleinen Schlusstermin" (juristisch ist diese Bezeinung unrichtig) durchführen. M.a.W. Du musst einen Termin zur Anhörung der Restschuldbefreiung und der Stellung etwaiger Versagungsanträge bestimmen mit dem Hinweis, dass im Falle des Nichterscheines des Schuldners gläubigerseitiger Vortrag u Versagungsanträgen als zugestanden gilt (also die normale Schlussterminsbestimmung nehmen aber ohne alle die sonstigen TOP's).
    Ob Du die Terminsbestimmung an alle Gläubiger zustellen lässt, hängt m.E. davon ab, ob es sich um ein Verfahren nach "neuem REcht" (2014) handelt oder nicht. Nach "altem Recht" haben wir die Terminsbestimmung jeweils zustellen lassen, da die Insolvenzgläubiger erstmals im "Schlusstermin" die Versagungsgründe nach § 290 haben vorbringen können. Dies ist nach neuem Recht anders, da können sie die Versagungsanträge jederzeit stellen, womit m.E. die Einzelzustellung obsolet geworden ist.

    KLeine Empfehlung: vorher beim Verwalter noch erwaige Nachmeldungen erfragen und nPT bestimmen.

    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich dachte, dass in Verfahren nach neuem Recht (wenn 6 Jahre rum sind und das eröffnete Verfahren noch andauert) einfach nach § 300 Abs. 1 S. 1 n.F. die Beteiligten angehört werden müssen. (Das mit der Anhörung nach § 290 in einem "kleinen Schlusstermin" ergibt sich doch nur aus BGH vom 03.12.09 (IX ZB 247/08), weil seinerzeit eine entsprechende Regelungslücke bestanden hatte.
    Jetzt habe wir doch den neuen § 300. Danach haben wir alle doch bisher bei einer vorz. RSB nach 3 bzw. 5 Jahre die Gl schriftlich angehört, egal ob das Verfahren noch eröffnet war oder sich in der WVP befunden hat. Warum sollte das nach Ablauf der 6 Jahre anders sein? Oder habe ich da was übersehen?

  • Ich dachte, dass in Verfahren nach neuem Recht (wenn 6 Jahre rum sind und das eröffnete Verfahren noch andauert) einfach nach § 300 Abs. 1 S. 1 n.F. die Beteiligten angehört werden müssen. (Das mit der Anhörung nach § 290 in einem "kleinen Schlusstermin" ergibt sich doch nur aus BGH vom 03.12.09 (IX ZB 247/08), weil seinerzeit eine entsprechende Regelungslücke bestanden hatte.
    Jetzt habe wir doch den neuen § 300. Danach haben wir alle doch bisher bei einer vorz. RSB nach 3 bzw. 5 Jahre die Gl schriftlich angehört, egal ob das Verfahren noch eröffnet war oder sich in der WVP befunden hat. Warum sollte das nach Ablauf der 6 Jahre anders sein? Oder habe ich da was übersehen?


    Stimmt, (ich schreib es ja oben schon) ich höre die nur noch qua internet-VÖ an. die Anhörung bezieht sich jedoch noch auf die Versagungsgründe des § 290 InsO, da das Verfahren noch nicht aufgehoben worden ist.

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