Vorkaufsrecht der Gemeinde bei Ausübung des Vorkausrechts durch das Land

  • In einem notariellen Vertrag verkauft A an B zwei Grundstücke. Die Auflassung wird erklärt.

    Die Gemeinde erklärt, dass Sie Ihr Vorkaufsrecht nicht ausübt.

    Aufgrund eines Vorkaufsrechts nach dem Wassergesetz übt das Land sein Vorkaufsrecht an einem Grundstück aus.

    In einer weiteren Urkunde wird von allen Beteiligten erklärt, dass nun ein Grundstück an B und das andere Grundstück an das Land aufgelassen werden soll. Die Auflassungen werden erklärt.

    Beantragt ist die Eintragung der beiden Eigentumsänderungen.

    Muss für die Übertragung an das Land eine weitere Vorkaufsrechtsbescheinigung vorgelegt werden oder reicht es aus, dass die Gemeinde auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet hat und zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen ist, dass beide Grundstücke an B übertragen werden?

    Hat die Gemeinde überhaupt noch ein Vorkaufsrecht, wenn das Land sein Vorkaufsrecht ausübt?

  • Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 WG-BW steht dem Land oder der Gemeinde als Träger der Unterhaltungslast ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, auf denen sich Gewässerrandstreifen zu öffentlichen Gewässern befinden (siehe dazu VG Sigmaringen 10. Kammer, Urteil vom 11.07.2019, 10 K 11028/17; VGH Baden-Württemberg 3. Senat, Beschluss vom 26.02.2019, 3 S 2668/18).

    Es kommt also darauf an, wer Träger der Unterhaltungslast ist.

    § 32 WG bestimmt dazu:
    „Träger der Unterhaltungslast
    (1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, ausgenommen Bundeswasserstraßen, ist Aufgabe des Landes. Sie obliegt den Landesbetrieben Gewässer.
    (2) Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den Gemeinden. Abweichend hiervon obliegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung, die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, und der nach bisheriger Rechtslage dazu gehörenden Anlagen dem Land, wobei weitere gesetzlich an der Unterhaltungslast anknüpfende Verpflichtungen für diese Gewässer und Anlagen nicht beim Land liegen.
    (3-6)….“

    Es kann also nur entweder das Land oder die Gemeinde vorkaufsberechtigt sein.

    Aus dem Umstand, dass eine etwa im Grundbuch vollzogene Auflassung dem Vorkaufsberechtigten gegenüber gemäß § 29 Abs. 6 Satz 11 WG-BW i.V.m. § 1098 Abs. 2, § 883 Abs. 2 BGB unwirksam ist, ergibt sich auch, dass aufgrund dieses speziellen Vorkaufsrechts das allgemeine Vorkaufsrecht nach §§ 24, 25 BauGB obsolet ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich häng mich hier mal dran.

    Das Land hat zugunsten des Naturschutzbundes sein Vorkaufsrecht ausgeübt.

    Für den ursprünglichen Vertrag wurden alle Genehmigungen (UB, Negativattest Gemeinde und Genehmigung nach GVG) eingereicht.

    Für den "Vorkaufsrechtsvertrag" wurde nur die UB eingereicht.

    Reicht das aus oder muss auch hier die Gemeinde und das Landwirtschaftsamt genehmigen ?

  • Die beiden hatten doch schon signalisiert, daß sie keine Ansprüche haben. Wo sollen die jetzt herkommen, wo doch nur das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde? Ich halte eine erneute Beteiligung für sehr entbehrlich.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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