Apostille per Klebeetikett mit der Urkunde verbunden

  • Ich habe hier eine Apostille aus Luxemburg, die auf einem Klebeetikett gefertigt worden ist. Die Apostille ist insoweit in Ordnung und auch gesiegelt. Das Klebeetikett ist dann auf die Urkunde geklebt worden, allerdings ohne den Kleberand mit einem Siegelabdruck zu versehen. Ich habe Bedenken, ob dieses ausreichend ist. Das Klebeetikett mit Apostille könnte von einer anderen Urkunde gelöst worden sein. Für Bayern habe ich eine Vorschrift gefunden, wonach die Verbindungsstelle des Kleberandes zu siegeln ist (Erlass vom 18.11.2020 über die Verwendung deutscher Urkunden im Ausland; Beglaubigung von Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation, Erteilung der Apostille und ihrer Bestätigungen sowie sonstige Befreiung von der Legalisation; Nr. 3.5). Eine andere Handhabung kenne ich auch eigentlich nicht.

    Bin ich da zu pingelig?

  • Für ausländische Urkunden gelten die Vorschriften des jeweiligen Staates. Das Haager Übereinkommen verlangt nur, dass die Apostille "auf der Urkunde" angebracht wird; das ist ja offenbar auch geschehen. Es gibt einige Staaten, die das per "Aufkleber" machen, und in der Regel kann man die nicht vom Papier lösen, ohne dass es beschädigt wird.

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  • Einfach abknibbeln kann man das wohl nicht. Höchstens könnte man das Etikett samt Urkundenseite ausschneiden und alles zusammen auf eine andere Urkunde derselben Notarin kleben.

    Das würde man aber dann schon sehen. Ich würde die Apostille für ordnungsgemäß angebracht halten. Dass in Luxemburg Klebeetiketten verwendet werden, ergibt sich auch aus der Website der luxemburgischen Regierung (in deutscher Sprache): https://guichet.public.lu/de/citoyens/ci…tion-actes.html

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  • Ich habe diese Apostillen bislang immer akzeptiert und sehe keinen Grund davon abzuweichen. Ich bin mir auch sehr sicher, dass man eine abgelöste Apostille immer erkennen würde. So sauber kann man die nicht ablösen.

  • Also ich teile die Bedenken des Threadstarters und habe dies auch schon beanstandet. Dass Luxemburg (wie andere Staaten auch) für die Apostille Klebeetiketten benutzt, kann ja in irgendwelchen multi- oder bilateralen Abkommen geregelt sein. Ich habe jedoch zu prüfen, ob die Zugehörigkeit der mir vorliegenden Apostille zu der von mir zu prüfenden Unterschrift des Luxemburger Notars zweifelsfrei nachgewiesen ist. Und das ist m.E. nicht der Fall, wenn diese ohne jegliche beweissichere Verbindung (z.B. durch ein überlappendes Siegel) nur auf ein Schriftstück geklebt wird!

  • Also ich teile die Bedenken des Threadstarters und habe dies auch schon beanstandet. Dass Luxemburg (wie andere Staaten auch) für die Apostille Klebeetiketten benutzt, kann ja in irgendwelchen multi- oder bilateralen Abkommen geregelt sein. Ich habe jedoch zu prüfen, ob die Zugehörigkeit der mir vorliegenden Apostille zu der von mir zu prüfenden Unterschrift des Luxemburger Notars zweifelsfrei nachgewiesen ist. Und das ist m.E. nicht der Fall, wenn diese ohne jegliche beweissichere Verbindung (z.B. durch ein überlappendes Siegel) nur auf ein Schriftstück geklebt wird!

    Solange es nicht Hinweise auf der Urkunde selbst gibt, dass die Apostille nicht zum Schriftstück gehört (klebt nicht mehr richtig, sieht abgelöst und neu geklebt aus, Name der Behörde bzw. des Notars auf Urkunde und Apostille stimmen nicht überein) wird man da nichts weiter verlangen können. Die Apostille wäre wertlos, wenn jeder Staat und jede Behörde anlasslos weitere Formerfordernisse aufstellt, die im Haager Übereinkommen nicht enthalten sind.

    Entsprechend bestimmt Art. 8 des Haager Übereinkommens in deutscher Übersetzung: "Besteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten ein Vertrag, ein Übereinkommen oder eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Bestätigung der Unterschrift, des Siegels oder des Stempels gewissen Förmlichkeiten unterworfen ist, so greift dieses Übereinkommen nur ändernd ein, wenn jene Förmlichkeiten strenger sind als die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen." Mit anderen Worten: ohne ein solches Abkommen hat es bei den in Artikeln 3 und 4 genannten Bestimmungen zu verbleiben, d.h. die Apostille muss "auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht" werden.

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  • Nachdem ich noch einmal einen kritischen Blick auf das Dokument geworfen habe, kann ich feststellen, dass die Apostille definitiv nicht nach einer Entfernung wieder benutzt worden ist. Das Klebeetikett nebst Urkunde sieht insoweit einwandfrei aus.

    Zu dem Thema gibt es auf der Seite des HCCH noch ein Apostille-Handbuch und ein Apostille-ABC. In letzterem steht unter der Frage 13, ob Apostillen im Empfängerland abgelehnt werden können, dass eine Ablehnung nicht erfolgen soll, nur weil die Anbringung der Apostille nicht so vorgenommen worden ist, wie es im Empfängerland vorgesehen ist.

    Sollte ich mal eine Apostille aus Bayern bekommen, bei der der Kleberand nicht überlappend gesiegelt worden ist, dann werde ich aber gemäß Post 1 ablehnen. ;)

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