Versäumnis Weiterleitung Genehmigungsantrag

  • Nach außen ist "das Amtsgericht" nun einmal "das Amtsgericht", eine einheitliche Instanz, der die Tätigkeit aller ihrer Mitarbeiter zugerechnet werden kann. Die interne Trennung nach Abteilung beruht auf innerdienstlichen Weisungen und kann dem Bürger gleich sein. Alles andere wäre auch unpraktikabel: Es kann nicht richtig sein, dass dieselbe Situation bei einem Großstadtgericht mit verschiedenen Rechtspflegern in verschiedenen Abteilung anders zu beurteilten wäre als bei einem kleinen Amtsgericht, wo der Betreuungsrechtspfleger zugleich Nachlass bearbeitet und in Personalunion tätig wird.

    Wenn man sich dem anschließt, tritt in folgenden Fällen allerdings ein hiervon abweichender Beginn der Fristhemmung ein:

    - Ausschlagung zu Protokoll des Wohnsitzgerichtes

    - Abgabe der Ausschlagungserklärung bei einem Notar

    In diesen Fällen kann man nicht argumentieren, dass NLG und BetrG bzw. FamG sich am gleichen AG befinden.
    Ergo kommt es in diesen Konstellationen für die Fristhemmung auf den Eingang beim BetrG bzw. FamG an. Für den Betreuer bzw. gesetzlichen Vertreter verbleibt dadurch eine kürzere Frist nach Genehmigung der Erbausschlagung, um von dieser Gebrauch zu machen. Außerdem besteht ein Verlustrisiko bzw. das Risiko des zu späten Eingangs der Ausschlagungserklärung (mit Genehmigungsantrag) beim BetrG bzw. FamG.

    Das stimmt, ist aber vorliegend nicht der Fall.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich bin NachlassG, der Antrag auf Genehmigung wurde beim Betreuungsgericht nicht nicht bearbeitet, sondern wurde seitens des Nachlassgerichts erst gar nicht weitergeleitet, sodass der Genehmigungsantrag nur in der Akte des Nachlassgerichts vorliegt.

  • Ihr seid doch dasselbe Gericht. Damit liegt es in meinen Augen an Dir, den vorliegenden Antrag dem zuständigen Bearbeiter weiterzuleiten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Aussschlagungsfrist ist mit dem Tag des zu erwartenden Eingangs beim zuständigen Betreuungsgericht gehemmt gewesen, egal ob im gleichen Haus (dann gleicher Tag) oder ortsverschieden, ganz plakativ der BGH-Fall, https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…agung&highlight , also weitergeben und evtl. darauf hinweisen, dass versehentlich die Weitergabe nicht erfolgt ist, aber davon ausgegangen wird, dass die A.frist wegen höh. Gewalt gewahrt ist.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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