Versäumnis Weiterleitung Genehmigungsantrag

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem:

    Habe eine Erbausschlagung einer Betreuerin für den Betroffenen.
    Wir nehmen hier immer direkt den Genehmigungsantrag in der Ausschlagung auf und leiten diesen an das BetreuungsG weiter.
    In meinem Fall ist die Weiterleitung versehentlich unterblieben, Frist ist nun abgelaufen.

    Muss die Betreuerin nun anfechten oder kann das Nachlassgericht eine Art Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewähren?

    Liebe Grüße

  • Wieso soll die Frist abgelaufen sein? Vom Antrag auf Genehmigung (der hier auch beim Nachlassgericht mit der Erbausschlagung gestellt wird) bis zur Entscheidung darüber ist die Frist gehemmt.
    Also ab ans Betreuungsgericht mit dem Antrag und die Entscheidung abwarten.

  • Bei uns und den umliegenden Gerichten wird es so gehandhabt, dass die Frist erst bei Eingang des Antrags beim Familien- o. Betreuungsgericht gehemmt ist, so dass sie in diesem Fall dann wirklich abgelaufen wäre... hast du schon mit dem Betreuungsgericht gesprochen, wie die es sehen?

  • Wieso soll die Frist abgelaufen sein? Vom Antrag auf Genehmigung (der hier auch beim Nachlassgericht mit der Erbausschlagung gestellt wird) bis zur Entscheidung darüber ist die Frist gehemmt. Also ab ans Betreuungsgericht mit dem Antrag und die Entscheidung abwarten.

    Frage einfach mal in den Raum, ob die Frist bereits mit dem Antrag auf Genehmigung beim Nachlassgericht gehemmt ist, oder vielmehr erst durch Einleitung eines Genehmigungsverfahrens beim Betreuungsgericht (und das wird ja erst eingeleitet, wenn dort das Verfahren angeregt wird). Bei letzterer Auffassung wäre der Fall ja schon problematisch.

    Einmal editiert, zuletzt von DippelRipfl (28. Juli 2020 um 14:55) aus folgendem Grund: Vendee war etwas schneller

  • Ich finde zu der Frage gerade nichts konkretes und war auch immer Anhänger der "mit Eingang beim Betreuung-/Familiengericht Lösung", wenn ich aber jetzt die Kommentierung zu 1944 BGB lese, habe ich schon mehrfach gefunden, dass z. B. höhere Gewalt vorliegt, wenn der Notar, als Amtsperson, bei Übersendungen einen Fehler gemacht hat und die Frist deshalb weiter gehemmt ist. Der Erklärende muss sich ein Verschulden eines Organs der Rechtspflege nicht zurechnen lassen.
    Gleiches könnte man dann wohl annehmen, wenn die Amtsperson bei Gericht sitzt.

    Da letztendlich die Wirksamkeit einer Ausschlagung durch das NLG geklärt wird, ist es da nicht entscheidend, was in dieser Konstellation das NLG denkt und nicht das BetrG?
    Ich würde als BetrRpfl zumindest eine Genehmigung nicht versagen, weil ich die Frist für abgelaufen halte.

  • Wieso soll die Frist abgelaufen sein? Vom Antrag auf Genehmigung (der hier auch beim Nachlassgericht mit der Erbausschlagung gestellt wird) bis zur Entscheidung darüber ist die Frist gehemmt.
    ...

    Wieso soll sie nicht abgelaufen sein? ;)

    Die Genehmigung muss aber vor Ablauf der Ausschlagungsfrist beantragt werden (jurisPK BGB/Lafontaine, 8. Aufl. 2017, § 1831 Rn. 15). Dies war hier der Fall, denn der Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagungserklärung ist am 21.9.2017 innerhalb der Ausschlagungsfrist bei dem FamG eingegangen. Vom Eingang des Genehmigungsantrags bis zur Wirksamkeit der Genehmigung durch Bekanntmachung (§§ 40 Abs. 1 FamFG, 1828 BGB) der rechtskräftigen (§ 40 Abs. 2 FamFG) Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter ist der Ablauf der Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 Abs. 2 S. 3 BGB iVm § 206 BGB gehemmt,

    (FGPrax 2018, 281, beck-online); Hervorhebung durch mich

  • Welche Frist soll denn beim Betreuungsgericht abgelaufen sein? Dort wird nur über die Genehmigungsfähigkeit der Ausschlagung entschieden.

    Als genehmigendes Gericht habe ich in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, ob eine Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen ist. Dies ist Aufgabe des Nachlassgerichts in einem möglichen Erbscheinsverfahren.

    Ich würde den Antrag mit einem kurzen Anschreiben an das Betreuungsgericht weiterleiten.


    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Wie kann man hier ersthaft von einer Fristversäumnis ausgehen? Die Genehmigung war beantragt, und zwar beim zuständigen Amtsgericht. Dass der Antrag dort nicht bearbeitet wurde, führt nicht dazu, dass die Frist weiterläuft. Siehe auch OLG Saarbrücken - 5 W 245/10 - 91:

    Zitat von OLG Saarbrücken - 5 W 245/10 - 91

    Gleichwohl war die Ausschlagung nicht verfristet. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Notars zur Frage der Hemmung. § 1944 Abs. 2 S. 3 BGB verweist auf § 206 BGB. Danach ist die Verjährung gehemmt, solange eine Rechtsverfolgung an höherer Gewalt scheitert. Höhere Gewalt im Sinn dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Verhinderung auf Ereignissen beruht, die durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnten (BayObLG, FamRZ 1998 ,642). Das ist bei einer genehmigungsbedürftigen Ausschlagung der Fall, wenn die Genehmigung rechtzeitig beantragt wurde, sich ihre Erteilung indes verzögert hat (Leipold in: MünchKomm BGB, 5. Aufl. 2010, § 1944 Rdn. 23; Weidlich in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1945 Rdn. 6; Ivo, ZEV 2002, 309, 313/314). Denn die Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens liegt nicht in der Hand des Antragstellers.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Welche Frist soll denn beim Betreuungsgericht abgelaufen sein? Dort wird nur über die Genehmigungsfähigkeit der Ausschlagung entschieden.

    Als genehmigendes Gericht habe ich in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, ob eine Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen ist. Dies ist Aufgabe des Nachlassgerichts in einem möglichen Erbscheinsverfahren.

    ....

    :gruebel:

    Von einer ablaufenden Frist beim Betreuungsgericht war nicht die Rede. Die Diskussion dreht sich natürlich um die für die Erbausschlagung geltende Frist.

    Und wenn ich Beitrag 1 richtig verstehe, ist die TS beim Nachlassgericht tätig.

  • Die hier geschilderte Fallkonstellation war m. E. bereits Gegenstand mind. einer Diskussion.
    Inhaltlich wollte ich auf das hinaus, was Tom geschrieben hat. Die Frist ist mit Antragstellung (= gleichzeitig auch Eingang beim zuständigen Amtsgericht) gehemmt.

  • Nach außen ist "das Amtsgericht" nun einmal "das Amtsgericht", eine einheitliche Instanz, der die Tätigkeit aller ihrer Mitarbeiter zugerechnet werden kann. Die interne Trennung nach Abteilung beruht auf innerdienstlichen Weisungen und kann dem Bürger gleich sein. Alles andere wäre auch unpraktikabel: Es kann nicht richtig sein, dass dieselbe Situation bei einem Großstadtgericht mit verschiedenen Rechtspflegern in verschiedenen Abteilung anders zu beurteilten wäre als bei einem kleinen Amtsgericht, wo der Betreuungsrechtspfleger zugleich Nachlass bearbeitet und in Personalunion tätig wird.

  • Eine materiell-rechtliche Einschränkung, ähnlich wie in §§ 1945, 2202 BGB ("gegenüber dem Nachlassgericht"), gibt es im Genehmigungsverfahren beim Betreuungsgericht doch auch gar nicht. Und selbst da wird mitunter auf die Unselbständigkeit der einzelnen Abteilungen abgestellt (LG Saarbrücken, Beschluss vom 10.12.2008, 5 T 341/08).

  • Nach außen ist "das Amtsgericht" nun einmal "das Amtsgericht", eine einheitliche Instanz, der die Tätigkeit aller ihrer Mitarbeiter zugerechnet werden kann. Die interne Trennung nach Abteilung beruht auf innerdienstlichen Weisungen und kann dem Bürger gleich sein. Alles andere wäre auch unpraktikabel: Es kann nicht richtig sein, dass dieselbe Situation bei einem Großstadtgericht mit verschiedenen Rechtspflegern in verschiedenen Abteilung anders zu beurteilten wäre als bei einem kleinen Amtsgericht, wo der Betreuungsrechtspfleger zugleich Nachlass bearbeitet und in Personalunion tätig wird.

    Wenn man sich dem anschließt, tritt in folgenden Fällen allerdings ein hiervon abweichender Beginn der Fristhemmung ein:

    - Ausschlagung zu Protokoll des Wohnsitzgerichtes

    - Abgabe der Ausschlagungserklärung bei einem Notar

    In diesen Fällen kann man nicht argumentieren, dass NLG und BetrG bzw. FamG sich am gleichen AG befinden.
    Ergo kommt es in diesen Konstellationen für die Fristhemmung auf den Eingang beim BetrG bzw. FamG an. Für den Betreuer bzw. gesetzlichen Vertreter verbleibt dadurch eine kürzere Frist nach Genehmigung der Erbausschlagung, um von dieser Gebrauch zu machen. Außerdem besteht ein Verlustrisiko bzw. das Risiko des zu späten Eingangs der Ausschlagungserklärung (mit Genehmigungsantrag) beim BetrG bzw. FamG.

    Da stellt sich allerdings auch die Frage, weshalb z. B. ein Betreuer hinsichtlich der Fristhemmung benachteiligt wird, nur weil sich das NLG eben z. B. 300 km entfernt befindet (und eben das für die Genehmigung der EAS zuständige BetrG vor Ort).

  • Es kommt auch in Deinen beiden Beispielfällen auf den rechtzeitigen Eingang beim zuständigen AG an.
    Da sehe ich auch keine Benachteiligung, wenn das NLG weit weg und das Betreuungsgericht nahe ist. Durch die Nähe hat es der Betreuer sogar besser, weil er nicht auf die Post vertrauen muß und den Antrag persönlich abliefern kann.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • In diesen Fällen kann man nicht argumentieren, dass NLG und BetrG bzw. FamG sich am gleichen AG befinden.
    Ergo kommt es in diesen Konstellationen für die Fristhemmung auf den Eingang beim BetrG bzw. FamG an. Für den Betreuer bzw. gesetzlichen Vertreter verbleibt dadurch eine kürzere Frist nach Genehmigung der Erbausschlagung, um von dieser Gebrauch zu machen. Außerdem besteht ein Verlustrisiko bzw. das Risiko des zu späten Eingangs der Ausschlagungserklärung (mit Genehmigungsantrag) beim BetrG bzw. FamG.

    Da stellt sich allerdings auch die Frage, weshalb z. B. ein Betreuer hinsichtlich der Fristhemmung benachteiligt wird, nur weil sich das NLG eben z. B. 300 km entfernt befindet (und eben das für die Genehmigung der EAS zuständige BetrG vor Ort).

    nach Sachverhalt #6 und #7 ist dies aber hier nicht der Fall. In der Sache gebe ich dir aber Recht! ansonsten wie sapuz und tom...

  • Es kommt auch in Deinen beiden Beispielfällen auf den rechtzeitigen Eingang beim zuständigen AG an.
    Da sehe ich auch keine Benachteiligung, wenn das NLG weit weg und das Betreuungsgericht nahe ist. Durch die Nähe hat es der Betreuer sogar besser, weil er nicht auf die Post vertrauen muß und den Antrag persönlich abliefern kann.

    :confused: Die von dir erwähnte Besserstellung des Betreuers sehe ich nicht wirklich, wenn er - wie üblich - seinen Genehmigungsantrag im Rahmen der Erbausschlagung (beim Wohnsitzgericht oder Notar) mit beurkunden lässt.

  • Einem Betreuer, der meint, mit der Beurkundung sei es getan, ist ohnehin nicht mehr viel zu helfen. Andere nehmen die beglaubigte Kopie und schaffen sie zum zuständigen Gericht.

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