Genehmigung eines Kaufvertrages

  • Hallo,

    ich brauche mal wieder Hilfe! :confused:
    Folgender Sachverhalt: Haus der Betreuten wird verkauft, Verfahrenspfleger hat zugestimmt und es wurde genehmigt. Rechtskraft der Genehmigung ist noch nicht eingetreten.
    Nun ruft der Betreuer an und teilt mit, dass beim Käufer wahrscheinlich die Finanzierung geplatzt ist und eine Rückabwicklung erfolgen wird.
    Im Kaufvertrag ist eine Vormerkung nach § 883 BGB vereinbart und der Betreuer befürchtet, dass nach Eintragung dieser Auflassungsvormerkung, die Löschung schwierig wird (?) und will nun Rechtsmittel gegen den Genehmigungsbeschluss einlegen und so den Eintrag verhindern. Die Betreute hat kein Geld mehr und das Haus muss dringend verkauft werden.
    Es wurde aber antragsgemäß entschieden und eine geplatzte Finanzierung ist doch keine Begündung, oder sehe ich das falsch? :gruebel:
    Der Kaufvertrag muss einfach rückabgewickelt werden, oder?

    Viele Grüße
    Mini One

  • Der Betreuer soll die dem Notar erteilte Vollmacht zum Empfang der rechtskräftigen Genehmigung widerrufen und von der dann ihm zu erteilenden Ausfertigung der Genehmigung mit Rechtskraftvermerk keinen Gebrauch machen, zumindest so lange, bis die Finanzierung des Erwerbers steht.

    Einer Rückabwicklung dürfte es nicht bedürfen, da aufgrund der Nichtgebrauchmachung der Kaufvertrag unwirksam ist bz. bleibt.

  • Bissl wie Einstein.

    Fuß vom Gas. Sofern keine Ausfertigung mit RK-Beschluss das Gericht verlassen hat, ist doch überhaupt nix los.
    Das ist keine Frage für den Rechtspfleger, sondern für die Geschäftsstelle (bzw. für Betreuer und Notar).

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  • Ich kenne ja den Vertrag nicht im Detail, dass Problem liegt bei der eingetragenen Auflassungsvormerkung. Wenn im Vertrag keine Löschung seitens des Käufers enthalten ist, muss dieser Genehmigung hinterhergelaufen werden. Seit einigen Jahren achten wir in den Nachlasspflegschaften darauf, das die Löschung für alle Eventualitäten mit drinn steht. Ist aber auch Aufgabe eines guten Verfahrenspflegers, darauf zu achten.

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