Abgabe Vermögensabschöpfung im Jugendrecht

  • Hallo,

    wir machen uns hier Gedanken über folgenden Fall:

    Ein nach Jugendrecht VU mit Einziehung des Wertersatz wird im Laufe der Vollstreckung 24. Jahre alt. Die allgemeine Strafvollstreckung (Jugendstrafe, Auflagen o.ä.) ist bereits abgeschlossen.

    Ist jetzt eine Abgabe der Einziehung gemäß § 85 Absatz 6 JGG an die Sta möglich. Der Gesetzestext gibt es ja nicht her.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • für eine Abgabe an die Sta sehe ich keine Grundlage. Die Vollstreckungsleiter am "Sitz" der Jugend-JVA sind erfahrungsgemäß nicht bereit, neben der Jugendstrafe die Einziehung "mitzuvollstrecken" (zumal in der Tat ja nur die Jugendstrafe "automatisch" mit der Aufnahme in der Jugend-JVA auf den neuen Vollstreckungsleiter übergeht). Es ist nicht erkennbar, warum es in Bezug auf eine avisierte Abgabe an die Sta anders sein soll (wobei bei einem förmlichen Beschluss über Abgabe an die Sta zugegeben schon eine erhebliche "Verbindlichkeit" vorliegt; gerade deshalb würde ich es als "fair" betrachten, zunächst bei dieser Behörde "vorzufühlen", bevor man die Akte dort hinschickt. Aber dann sind natürlich die Erfolgschancen für eine Übernahme noch geringer, als sie ohnehin schon sind. Erschwerend kommt hinzu, dass ja die Haftstrafe offenbar schon vollstreckt ist!).

  • Danke für die Meinung. Die Einschätzung teile ich (leider) auch :)

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • für eine Abgabe an die Sta sehe ich keine Grundlage. Die Vollstreckungsleiter am "Sitz" der Jugend-JVA sind erfahrungsgemäß nicht bereit, neben der Jugendstrafe die Einziehung "mitzuvollstrecken" (zumal in der Tat ja nur die Jugendstrafe "automatisch" mit der Aufnahme in der Jugend-JVA auf den neuen Vollstreckungsleiter übergeht). Es ist nicht erkennbar, warum es in Bezug auf eine avisierte Abgabe an die Sta anders sein soll (wobei bei einem förmlichen Beschluss über Abgabe an die Sta zugegeben schon eine erhebliche "Verbindlichkeit" vorliegt; gerade deshalb würde ich es als "fair" betrachten, zunächst bei dieser Behörde "vorzufühlen", bevor man die Akte dort hinschickt. Aber dann sind natürlich die Erfolgschancen für eine Übernahme noch geringer, als sie ohnehin schon sind. Erschwerend kommt hinzu, dass ja die Haftstrafe offenbar schon vollstreckt ist!).


    Das OLG Hamm (Beschluss vom 13.06.2019 (s) Sbd I - 6/19) hat entschieden, dass die Vorschrift des § 85 Abs. 2 JGG nicht nur für die Zuständigkeit betreffend die Vollstreckung der Jugendstrafe gilt. Auch die Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes geht bei Aufnahme des VU auf den neuen Vollstreckungsleiter über. Wird hier nicht praktiziert, die Entscheidung ist aber eigentlich eindeutig.

  • Zudem gibt es den Beschluss des BGH vom 6. August 2019 (Az. 2 ARs 172/19, BeckRS 2018, 46722), in welchem ebenfalls davon ausgegangen wird, dass eine Abgabe der Vollstreckung nach § 85 Abs. 5 JGG auch die Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen nach den §§ 73 ff StGB umfasst.

    Hier in Bayern gibt es ein entsprechendes JMS, das auf diese Beschlüsse (auch die von Weglegeakte genannte Entscheidung des OLG Hamm) verweist.


    Um die Ausgangsfrage zu beantworten: Eine Abgabe an die StA ist möglich.

  • Die genannten Entscheidungen sprechen aber von der Abgabe an andere Jugendrichter nicht an die Sta.

    Allerdings wird grundsätzlich eine Abgabe gemäß § 85 JGG für möglich gehalten. Ich werde die Sta mal damit konfrontieren.

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