Corona-Prämie

  • Guten Morgen,

    habe im Überprüfungsverfahren jetzt erstmals die Corona-Prämie von 1.500,00 Euro. Diese Beihilfe wurde vom Arbeitgeber steuer-/sozialversicherungsfrei ausgezahlt. Gefunden habe ich dazu bisher allerdings nur, dass diese z.B. beim Sozialgeld/Arbeitslosengeld II lt. Verordnung nicht als Einkommen angerechnet werden darf.
    BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 5 - S 2342/20/10009 :001

  • Was ist eine "Corona-Prämie"? Ich kenne nur die Corona-Soforthilfe.

    Wie lautet deine Frage zum Sachverhalt genau?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Frage steuer-, sozialversicherungsfrei und nicht pfändbar ist doch bei der PKH Prüfung egal, dort ist sie als einmaliges Einkommen mit einzuberechnen.

    Und auf wieviele Monate sollte man den Einmalbetrag aufteilen? :gruebel:

    Ich halte es für fraglich, ob man die Corona-Prämie bei der Berechnung der PKH-Raten berücksichtigen sollte. Zu einer (längeren) wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse führt diese jedenfalls nicht. Das normale Monatseinkommen bleibt ändert sich dadurch nicht.

  • Die Prämie soll Härtefälle abmildern. Vor diesem Hintergrund halte ich es für unangebracht, diese Einmalzahlung bei der PKH-Überprüfung zu berücksichtigen. Damit würde der Zweck der Zuwendung unterlaufen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Die Prämie soll Härtefälle abmildern. Vor diesem Hintergrund halte ich es für unangebracht, diese Einmalzahlung bei der PKH-Überprüfung zu berücksichtigen. Damit würde der Zweck der Zuwendung unterlaufen.

    Sicher? Es gibt verschiedene Corona-Zahlungen: Die Überbrückungshilfe für Unternehmen und Selbständige, die unpfändbare "Corona-Prämie" nach § 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI in Pflegeeinrichtungen, und die hier erwähnten Sonderzahlungen des Arbeitgebers.

  • Die Prämie soll Härtefälle abmildern. Vor diesem Hintergrund halte ich es für unangebracht, diese Einmalzahlung bei der PKH-Überprüfung zu berücksichtigen. Damit würde der Zweck der Zuwendung unterlaufen.

    ...die unpfändbare "Corona-Prämie" nach § 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI in Pflegeeinrichtungen...

    Um diese geht es wohl, wie sich aus der Höhe der Prämie (#1) und den Verlinkungen in #3 ergibt.

  • Auf 12
    Auch Weihnachtsgeld oder sonstige Jahressonderzahlung teile ich auf ohne zu wissen ob die im nächsten Jahr wieder gezahlt wird

    Bei diesen Zuwendungen ist natürlich die Wahrscheinlichkeit wesentlich höher, dass auch im nächsten Jahr eine Zahlung erfolgt. Zumindest hoffe ich, dass es 2021 nicht wieder Corona-Prämien geben muss/wird.

    Aus diesem Grund hätte ich auch das Problem der Umrechnung auf das monatliche Einkommen. Eine Division der Prämie durch 12 (Monate) erscheint mir willkürlich. Weshalb nicht 24 nehmen bei der erheblich niedrigeren Wahrscheinlichkeit der erneuten Zahlung? :gruebel:

    Ferner stellt sich die Frage, ob man tatsächlich von einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 120a ZPO ausgehen kann, wenn das regelmäßige Nettoeinkommen sich nicht erhöht hat.

  • Witzigerweise hatte ich heute in einem anderen Zusammenhang mit der Prämie nach § 150a SGB XI zu tun. Aber die für den Thread m.E. wesentliche Frage bleibt:

    Wie lautet deine Frage zum Sachverhalt genau?

    Wie schon festgestellt, dürfte eine einmalige Sonderzahlung kaum eine (dauerhafte) wesentliche Verbesserung darstellen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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