Formulierung Erbschein bei Anwendung ausländisches Erbrecht

  • Hallo,

    ich habe einen Fall mit einem Erblasser, der serbischer Staatsangehöriger war. Zuletzt wohnhaft war er in Deutschland und ist 2013 verstorben.
    In Deutschland ist noch GB vorhanden. Beantragt wird die Erteilung des Erbscheines nach serbischem Recht.

    Nach meiner Recherche gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit.

    Ist der Erbschein mit folgendem Inhalt ausreichend oder muss noch ggf. noch etwas aufgenommen werden?

    ...
    Erbschein
    ...
    in Anwensung des Rechts des Landes Serbien
    ...
    Erblasser ist beerbt worden von
    ...


    Ich hoffe jemand hat hier schon mehr Erfahrung und kann mir weiterhelfen.

  • "Land" würde ich nicht schreiben. Das liest sich fast, als ob Serbien ein Bundesland wäre.

    Mein Vorschlag (und hier bei den Gerichten gängige Praxis) wäre "in Anwendung serbischen Rechts", oder meinetwegen auch "in Anwendung des Rechts der Republik Serbien". Das angewendete Recht dabeizuschreiben ist jedenfalls zulässig, und bieim Fremdrechserbschein auch keine schlechte Idee.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ein im Hinblick auf das anzuwendende Erbstatut "schweigender" Erbschein verlautbart die Anwendung deutschen Rechts und erscheint daher als Eigenrechtserbschein, während in Wahrheit ein ausländisches Erbstatut zum Zuge kommt. Die Anwendung ausländischen Rechts ist daher im Erbschein zu verlautbaren.

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