Grdst.veräußerung u. NE-Vermerk-Löschung ohne Zustimmung d. minderj. NE n. 2113 BGB

  • Folgender -vereinfachter- Sachverhalt (beim Familiengericht, mich interessiert hier die GB-Sicht, aber vielleicht kann das Thema auch im Bereich Familienrecht eingestellt werden) liegt vor:

    Grundstückseigentümer:

    zu ½:

    B (Ehefrau des Erblassers A)

    zu ½ in Erbengemeinschaft:
    (nach A; C und D sind Kinder von A und B)

    B
    C
    D †

    D † ist verstorben und laut Erbschein alleine beerbt worden durch Lebensgefährtin E (mit keinem Beteiligten verwandt), der Erbschein weist nach dem Tod der E Nacherbschaft für den Neffen des D = Kind des C aus, Nacherbe F ist minderjährig.

    B ist inzwischen auch verstorben, dürfte aber keine Rolle spielen, Erbe ist C.

    Nun soll das Grundstück (an Dritte) veräußert werden, der im GB eingetragenen Nacherbenvermerk soll gelöscht werden.

    M.E. (Familiengericht) wäre ein Ergänzungspfleger für die Zustimmung des minderj. Nacherben nach § 2113 BGB vorliegend nicht erforderlich, da diese gegenüber Vorerbin oder Erwerber erklärt werden müsste und nicht gegenüber der Erbengemeinschaft, an dem der Elternteil des F beteiligt ist, ein gesetzlicher Vertretungsausschuss besteht also nicht. Ggf. wäre zu prüfen, ob ein Entzug der Vertretungsmacht über § 1796 BGB notwendig ist.
    Familiengerichtliche Genehmigung nach § 1821 Nr. 1 BGB wäre notwendig.

    Aber:

    Nach der Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 15.03.2007, V ZB 145/06, ist eine Zustimmung nach § 2113 BGB nicht erforderlich, weil kein Grundstück veräußert wird, sondern der Erbteil des D.
    Also brauche ich weder Ergänzungspflegschaft noch familiengerichtliche Genehmigung insoweit.

    Ich würde gerne erfahren, ob aus Sicht des Grundbuchamts Bedenken bestehen bzw. wie es ohne die Zustimmung des Nacherben zur Veräußerung weitergeht.
    Die Löschung des Nacherbenvermerks wird durch F, vertreten durch die Eltern, bewilligt. Hierzu ist der minderjährige F anzuhören? Wird bei der Abgabe von Erklärungen gegenüber dem GBA insoweit ein Vertretungsausschluss gesehen? Ich meine, ebenfalls nicht nach § 1795, weil der Elternteil nicht der Vorerbe ist, allenfalls wegen Interessenkonflikts im Einzelfall nach § 1796 BGB nach Entzug der Vertretungsmacht, weil ein Elternteil Mitglied der Erbengemeinschaft ist, der das Grundstück gehört.

    Die familienrechtliche Frage ist noch, ob das Surrogat für den veräußerten Erb-/Grundstückanteil für den Nacherben geschützt werden kann/muss. Da hier die Eltern handeln und keine familiengerichtliche Genehmigung benötigt wird, würde ich davon ausgehen, dass diese selbst für die entsprechende Anlage nach § 2119 BGB sorgen müssen und sich das Familiengerichtl nicht einmischen darf/muss.

    Ich hoffe, jemand von euch kann eventuelle Denkfehler aufdecken :gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von Machama (2. August 2020 um 17:32) aus folgendem Grund: Formatverschiebung

  • In deinem Fall wird kein Erbteil veräußert, sondern schon ein Grundstück an sich, somit ist die Begründung leicht falsch. Im hiesigen Fall befindet sich im Nachlass der Vorerbin E ein Miterbenanteil eines anderes Nachlasses. Der Nacherbenvermerk hätte nie eingetragen werden dürfen, da keine Verfügungsbeschränkung bzgl. dieses Grundbesitzes vorliegt. (siehe deine BGH Entscheidung)

  • Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des BGH hätte der Nacherbenvermerk überhaupt nicht eingetragen werden dürfen. Der BGH beurteilt die Rechtslage allerdings lediglich aus dem Blickwinkel der Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB, obwohl kein Zweifel daran bestehen kann, dass der besagte Erbteil materiell der angeordneten Nacherbfolge unterliegt. Ich halte es daher in Übereinstimmung mit einer im Schrifttum vertretenen Auffassung für geboten, in den genannten Fällen einen sog. „schlafenden“ Nacherbenvermerk zu befürworten, der zwar keine Verfügungsbeschränkung, aber die Nacherbenbindung des beschwerten Erbteils verlautbart. Die gleiche Rechtslage besteht bei der verfügungsbeschränkungslosten Nacherbschaft i. S. des § 8 Abs. 2 EGZGB, wo ebenfalls die Eintragung eines Nacherbenvermerks mit den besagten beschränkten Wirkungen befürwortet wird. Auf einem anderen Wege lässt sich nämlich nicht gewährleisten, dass der Erbteil des Vorerben für den Fall, dass über den Grundbesitz nicht zu Lebzeiten des Vorerben verfügt wird, auf die „richtigen“ (Nach-)Erben umgeschrieben wird (von den „berühmten“ Aktendeckelhinweisen einmal abgesehen, mit denen man sich im Grundbuch-EDV-Zeitalter ohnehin aus naheliegenden Gründen schwer tut).

    Zwischenergebnis ist also, dass es zur Veräußerung des Grundbesitzes keiner Zustimmung des minderjährigen Erbteils-Nacherben bedarf. Damit erübrigen sich auch die Überlegungen nach einem Vertretungsausschluss und nach dem Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung. Dies gilt auch im Hinblick auf die etwaige Löschung des Nacherbenvermerks, weil diese im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgende Löschung kein Rechtsgeschäft mit materiellem Gehalt darstellt.

    Die vorstehenden Überlegungen im Hinblick auf den sog. „schlafenden“ Nacherbenvermerk greifen allerdings nicht mehr, wenn die Erbengemeinschaft das Grundstück zu Lebzeiten des Erbteils-Vorerben mit dessen Mitwirkung veräußert. Denn in diesem Fall kann nicht mehr der Fall eintreten, dass der Erbteil des Vorerben mit Relevanz für den veräußerten Grundbesitz auf den Nacherben übergeht, weil an die nacherbschaftsverhaftete erbteilsrelevante Beteiligung am Grundbesitz im Wege der Surrogation (§ 2111 BGB) die erbteilsrelevante Beteiligung am Kaufpreiserlös tritt. Ob insowiet - unter Eingriff in das Elternrecht - Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind, ist eine Frage des Einzelfalls, die man auch nicht anders beantworten sollte, als wenn der Minderjährige von vornerherein Nacherbe eines Nachlasses ist, der lediglich aus Geldvermögen besteht. Wenn man solche Sicherungsmaßnahmen verneint, sollte aber jedenfalls ein rechtlicher Hinweis nicht schaden, wonach der Elternteil-Vorerbe den auf den Erbteil entfallenden Kaufpreisanteil tunlichst getrennt von seinem übrigen Vermögen halten (und anlegen) soll, damit es nicht zu einer (auch pflichtteilsrelevanten) Vermischung von Eigenvermögen und Nacherbschaftsvermögen kommt. Sonst kann man nämlich später beim Ableben des Vorerben alles wieder mühsam auseinanderklamüsern. Ich habe das schon in einigen Fällen mit „Begeisterung“ durchexerziert.

  • Cromwell war schneller.

    Wenn -wie vorliegend- der Erblasser D, zu dessen Nachlass ein Anteil an einer aus mehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft mit einem zu deren Gesamthandsvermögen zählenden Grundstück gehört, Nacherbfolge angeordnet hat, dann kann die Vorerbin E über dieses Grundstück gemeinschaftlich mit den übrigen Miterben (§ 2040 Abs 1 BGB) ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB verfügen. Die Verfügungsbeschränkung, denen nur die Vorerbin unterliegt, erstreckt sich nicht auf die „unbelasteten“ Anteile der übrigen Miterben und damit nicht auf das zum Nachlass gehörende Grundstück insgesamt (Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2020, § 51 GBO RN 16 mwN; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 3487 e mwN in den Fußnoten 63, 64, unter anderem Beschluss des BGH vom 15.03.2007, V ZB 145/06). Also ist der Nacherbe F auch nicht anzuhören. Der Nacherbenvermerk hat lediglich als sog. schlafender Nacherbenvermerk Bedeutung und ist mit der Eigentumsumschreibung zu löschen, ohne dass dazu eine Bewilligung dazu erforderlich ist (BayObLG, Beschluss vom 23.05.2002, 2Z BR 37/02).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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