Nachweis Verdienstausfall JVEG

  • Guten Morgen,

    ich habe einen KFA der gegn. RAe vorliegen, wonach Parteiauslagen gem. JVEG geltend gemacht wurden, und zwar Verdienstausfall von 21,00 €.

    Kann ich für diesen Verdienstausfall auch einen Nachweis anfordern, zb. durch Bestätigung des Arbeitsgebers, dass unbezahlter Urlaub genommen wurde? Über die Beklagten ist nichts bekannt (ob beruftstätig oder nicht). Oder muss man - wenn Parteiauslagen geltend gemacht werden - diese auch ohne Nachweise akzeptieren?

    Ich habe hierzu leider keine Rechtsprechungen gefunden. Wäre schön, wenn jemand etwas für mich hätte :)

    LG
    Kaddel

  • "Zum Nachweis eines Verdienstausfalls bei abhängig Beschäftigten reicht idR die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers aus (OLG Düsseldorf 11.2.2015 - III-3 Ws 224/14)." BDZ/Binz, 4. Aufl. 2019, JVEG § 22 Rn. 11

    Ich habe mir seinerzeit immer einen Nachweis, in welcher Form auch immer, vorlegen lassen. Allerdings sollte man da m.E. nicht übertreiben. :)

  • Ich fordere immer - also auch ohne Einwendungen der Gegenseite - einen Nachweis zum Verdienstausfall an.

    Selbst wenn dann schlicht mit der "Selbstständigenkeule" geschwungen wird, verlange ich weiteren Vortrag zur Glaubhaftmachung eines konkreten finanziellen Verlustes und verweise auf eine Grundsatzentscheidung des Bayerischen Landessozialgericht, Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04. Dezember 2013 – L 15 SF 226/11 –, juris. Diese Entscheidung ist ohne Weiteres auch im Zivilprozess anwendbar und beschäftigt sich erschöpfend mit den Voraussetzungen zur Gewährung einer Entschädigung für Verdienstausfall bei Selbstständigen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Dann werde ich auch einen Nachweis anfordern. Ich habe die Kostensachen von einer Kollegin erst übernommen und hatte so einen Fall noch nicht. :dankescho


    LG

  • Dann werde ich auch einen Nachweis anfordern.

    die geltend gemachten Kosten müssen nicht der Gegenseite, sondern dem Gericht gegenüber nachgewiesen werden. Du als Rechtsanwaltsfachangestellte (bzw deine Kanzlei) kann höchstens rügen, dass kein Nachweis bzgl dieser Kosten in der Berechnung geführt wird...

  • Ich fordere auch – bei nichtselbständig Beschäftigten – immer einen Beleg an, aus dem sich ergibt, dass ein tatsächlicher Verdienstausfall vorliegt, denn in der Regel nehmen die Leute – bezahlten – Urlaub oder machen von einer Gleitzeitregelung Gebrauch. Einen wirklichen Verdienstausfall habe ich daher sehr selten. Anders ist es bei Selbständigen, da regelmäßig davon auszugehen ist, dass diese einen Verdienstausfall in Höhe von 21EUR/h haben (Rechtsprechungen müsste ich bei Bedarf raussuchen, hatte es aber noch nicht, dass ein Verdienstausfall von Selbständigen moniert wurde.

  • Zuerst wäre zu klären, ob es sich bei dem Verdienstausfall um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung handelt - siehe § 91 ZPO. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Eine Partei erhält in diesen Fällen i.d.R. nur die Kosten erstattet, wenn sie geladen ist. Dann erst stellt sich die Frage der Höhe des Verdienstausfalls nach JVEG.

  • Eine Partei erhält in diesen Fällen i.d.R. nur die Kosten erstattet, wenn sie geladen ist.


    Das sieht die Rechtsprechung anders (vgl. OLG Saarbrücken, AGS 2012, 496). Die persönliche Ladung ist kein Kriterium.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Dann werde ich auch einen Nachweis anfordern.

    die geltend gemachten Kosten müssen nicht der Gegenseite, sondern dem Gericht gegenüber nachgewiesen werden. Du als Rechtsanwaltsfachangestellte (bzw deine Kanzlei) kann höchstens rügen, dass kein Nachweis bzgl dieser Kosten in der Berechnung geführt wird...


    ok. Dann weise ich nur darauf hin, dass dem KFA der GGS kein Nachweis beilag. :daumenrau

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