Hallo zusammen,
ich habe erstmals den Fall, dass im Grundbuch ein Veräußerungsverbot nach § 111h Abs. 1 StPO eingetragen ist und nunmehr eine Zwasihyp durch einen anderen Gläubiger beantragt wurde.
Nun bin ich mir unsicher, ob ich wegen § 111h Abs. 2 StPO überhaupt noch eine Zwangssicherungshypothek eintragen darf oder nicht.
Hat irgendjemand eine Fundstelle dazu ? Die einzigen Kommentare, auf die ich Zugriff habe, schweigen sich zu dem Thema leider aus...
Danke schon jetzt !
Liebe Grüße
hamburg
§ 111h Abs. 2 StPO und Zwangssicherungshypothek
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Zur Zwangsvollstreckung gehören auch die Zwangshypothek (§ 866 Abs. 1 ZPO). Unter anderem soll mit dem Verbot gerade die Schaffung von Absonderungsrechten verhindert werden (BT-Drs. 18/9525, 78).
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Nach BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – V ZB 56/19 – dürfen keine weiteren Zwasi's mehr eingetragen werden (vgl. Rz. 12 aE, 16).
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Vielen lieben Dank ! Da war mein Gefühl doch richtig !
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