Kontrollbetreuung wg. Forderung des Heimes?

  • Hallo!

    Ich habe hier einen blöden Fall: Seit Januar 2019 wird von einem Rechtsanwalt, der das Heim vertritt, in dem die Betroffene wohnt immer wieder die Einrichtung einer Betreuung angeregt, weil es seit dem Forderungen aus nicht vollständig gezahlten Heimkosten gibt. Der Sohn der Betroffenen hat eine Heneralvollmacht. Er meldet sich auch immer wieder zur Akte, erläutert, warum die Rückstände entstanden seien (Problene mit der Rentenkasse/ dachte, es sei alles gezahlt) und erklärt, sie ausgleichen zu wollen. Die Betreuungsbehörde hat im April (2020) mitgetilt, dass sie keinen Anlass für eine Kontrollbetreuung seiht, da der Bevollmächtigte Bereitschaft zeigt, die Rückstände auszugleichen. Das tut er wohl auch immer wieder teilweise, es bleibt jedoch immer ein Restbetrag laut dem Anwalt des Heims, erst 4.000 €, dann mal nur noch 1.500 €, jetzt wohl wieder 3.000 €.
    Langsam wird mir das hin und her zu doof. Ich bin mir aber unsicher, ob das überhaupt ein Fall für eine Kontrollbetruung ist, oder ob ich gerade vom Rechtsanwalt des Heims dafür instrumentalisiert werde, den Sohn unter Druck zu setzen.
    Ich überlege, ihn zu bitten sich erst wieder zu melden, wenn eine Gefahr für die Betroffene besteht, zum Beispiel eine Kündigung des Heimplatzes wegen der Rückstände. Oder reichen evtl. Verzugszinsen/-kosten als Grund für eine Kontrollbetreuung?

  • Langsam wird mir das hin und her zu doof. Ich bin mir aber unsicher, ob das überhaupt ein Fall für eine Kontrollbetruung ist, oder ob ich gerade vom Rechtsanwalt des Heims dafür instrumentalisiert werde, den Sohn unter Druck zu setzen.
    Ich überlege, ihn zu bitten sich erst wieder zu melden, wenn eine Gefahr für die Betroffene besteht, zum Beispiel eine Kündigung des Heimplatzes wegen der Rückstände. Oder reichen evtl. Verzugszinsen/-kosten als Grund für eine Kontrollbetreuung?

    EIgentlich gibt es keinen Grund, für den Betroffenen einen Betreuer oder gar einen Kontrollbetreuer zu bestellen. Der Sohn mit Generalvollmacht ist zwar nicht gesetzlicher, aber rechtsgeschäftlicher Vertreter mit wahrscheinlich Zustellungsvollmacht. Das gerade schließt eine Betreuung für den Betroffenen aus, § 1896 Abs. 2 BGB. Auch besteht gerade kein Anlass, den Bevollmchtigten zu kontrollieren, (oder werden ihm etwa missbrauch der Vollmacht unterstellt??).

    Wenn das Heim, vertreten durch eine Kanzlei, meint, etwas von dem Betroffenen zu wollen, steht dazu der (zivil-)Rechtsweg auf Zahlung/Räumung/wasauchimmer offen. Warum da angeblich etwas nicht oder nicht vollständig bezahlt wird, mag hier offenbleiben, das ist nicht Gegenstand des Betreuungsverfahrens. manchmal weigern sich die Leute schlicht etwas zu machen, oder können aus Gründen von nicht, weil halt... dafür ist aber nicht das Betreuungsgericht da...

    , oder ob ich gerade vom Rechtsanwalt des Heims dafür instrumentalisiert werde, den Sohn unter Druck zu setzen.

    das denke ich schon eher.

    Ich würde hier einen Verfahrenspfleger bestellen, damit dieser den Sachverhalt klären kann und dann über eine Kontrollbetreuung entscheiden.

    Was sollte hier der Verfahrenspfleger (für das Verfahren der (Kontrolll-)Betreuerbestellung) ermitteln? der würde auch nur darauf hinweisen, dass für den Betroffenen eine Generalvollmacht existiert und dann ggf. Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem fpr den Betroffenen eine (Kontroll-)Betreuung eingerichtet wird, einlegen, s.o. Weder der Verfahrenspfleger noch das Betreuungsgericht sind Handlanger des Heimes in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung.

  • Wie Quantum. Zumal ein Verfahrenspfleger nicht der Ermittlungsgehilfe des Gerichts ist. Er vertritt die Interessen der Betroffenen im gerichtlichen Verfahren.

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  • Zumal ein Verfahrenspfleger nicht der Ermittlungsgehilfe des Gerichts ist. Er vertritt die Interessen der Betroffenen im gerichtlichen Verfahren.


    Das hatte ich vorausgesetzt, danke dass du es noch explizit erwähnt hast:daumenrau

  • Bei mir hat sich auch mal ein Pflegeheim wegen nicht bezahlter Kosten an das Betreuungsgericht gewandt. Damals allerdings mit der Information, dass die Betroffene alle Kosten aus ihrer Rente hätte zahlen können, aber offenbar nie Geld vorhanden war. Damals hat sich tatsächlich ergeben, dass der Betreuer das Geld abgezweigt hatte.

    Es könnte also durchaus Anlass für eine Kontrollbetreuung bestehen, aber da der Bevollmächtigte mitarbeitet und erklärt, wie es zu den Rückständen gekommen ist, scheint mir das hier nicht der Fall zu sein.

  • Bei mir hat sich auch mal ein Pflegeheim wegen nicht bezahlter Kosten an das Betreuungsgericht gewandt. Damals allerdings mit der Information, dass die Betroffene alle Kosten aus ihrer Rente hätte zahlen können, aber offenbar nie Geld vorhanden war. Damals hat sich tatsächlich ergeben, dass der Betreuer das Geld abgezweigt hatte. So ist es.

    Es könnte also durchaus Anlass für eine Kontrollbetreuung bestehen, aber da der Bevollmächtigte mitarbeitet und erklärt, wie es zu den Rückständen gekommen ist, scheint mir das hier nicht der Fall zu sein.

    Ich weiß nicht, ob Betreuungsbehörde bzw. Gericht das schon geprüft haben oder sich nur auf die (unbelegten) Auskünfte des Bevollmächtigten verlassen. Ich habe in solchen Fällen die Bevollmächtigten einbestellt und mir Belege über die Eingänge und Ausgaben der letzten Monate zur Prüfung vorlegen lassen. Dann stellt sich schnell heraus, ob es durch außerordentliche Kosten (z.B. bei Privatpatienten) zu Engpässen kommen kann oder ob größere Ausgaben nicht nachgewiesen werden können. Erscheinen die Bevollmächtigten nicht, dann habe ich in der Einladung schon darauf hingewiesen, dass ich die mangelnde Mitwirkung zur Klärung dann als Grund für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung sehe.

  • Bei mir hat sich auch mal ein Pflegeheim wegen nicht bezahlter Kosten an das Betreuungsgericht gewandt. Damals allerdings mit der Information, dass die Betroffene alle Kosten aus ihrer Rente hätte zahlen können, aber offenbar nie Geld vorhanden war. Damals hat sich tatsächlich ergeben, dass der Betreuer das Geld abgezweigt hatte.

    Es könnte also durchaus Anlass für eine Kontrollbetreuung bestehen, aber da der Bevollmächtigte mitarbeitet und erklärt, wie es zu den Rückständen gekommen ist, scheint mir das hier nicht der Fall zu sein.

    Gerade weil der Bevollmächtigte sich erklärt und die Situation nicht unter Kontrolle bekommt ist ihm ein Kontrollbetreuer zur Seite zu stellen.

    Ich habe schon so viele Betreuungen übernommen weil die bevollmächtigte Familie sich am Geld der Betroffenen vergriffen haben und es eben nicht wieder hinbekommen haben!

    Ganz ehrlich, bei den beruflichen Rechtlichen Betreuern da werden Belege für jahrzehntelanger, regelmäßiger Abbuchung von 1,94€ verlangt und man kackt sich ins Hemd und hier wird diskutiert ob bei permanenter Unregelmäßigkeit eine Kontrollbetreuung einzurichten ist. Das ist nicht euer Ernst, oder?

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  • Gerade weil der Bevollmächtigte sich erklärt und die Situation nicht unter Kontrolle bekommt ist ihm ein Kontrollbetreuer zur Seite zu stellen.

    Ob er die Situation nicht unter Kontrolle bekommt, können wir hier nicht beurteilen. Ja, es ist auffällig, dass mehrfach Rückstände aufgelaufen sind. Möglich, dass es sich dabei um ein Verschulden des Bevollmächtigten handelt. Vielleicht auch nicht.


    Ganz ehrlich, bei den beruflichen Rechtlichen Betreuern da werden Belege für jahrzehntelanger, regelmäßiger Abbuchung von 1,94€ verlangt und man kackt sich ins Hemd und hier wird diskutiert ob bei permanenter Unregelmäßigkeit eine Kontrollbetreuung einzurichten ist. Das ist nicht euer Ernst, oder?

    Ganz ruhig. Einatmen. Ausatmen. Einatmen. Ausatmen. Besser?

    Ob "permanente Unregelmäßigkeit" besteht oder es einfach mal dumm gelaufen ist, kann die TE anhand der Akte sagen. Auch wenn ich selbst dafür bin, hier genau hinzusehen, wissen wir nicht, ob sie das nicht bereits getan hat. Auch die Betreuungsbehörde war involviert und hat sich gegen die Anordnung einer Kontrollbetreuung ausgesprochen.

    Einmal editiert, zuletzt von S.H. (6. August 2020 um 07:21)

  • Ich habe in solchen Fällen die Bevollmächtigten einbestellt und mir Belege über die Eingänge und Ausgaben der letzten Monate zur Prüfung vorlegen lassen.

    Woraus ergibt sich das Recht des Gerichts, den Bevollmächtigten einzubestellen und ihn zur Rechenschaftslegung gegenüber dem Gericht zu verpflichten?

    Auch wenn der Bevollmächtigte mitmacht sehe ich in meinem Verlangen (Vorladung, Verlangen der Aushändigung der Rechnungslegung, Prüfung) ein Problem. Ist dieses Verlangen über § 1846 BGB gedeckt? Oder ist das gerichtliche Verlangen eigentlich die Aufgabe des Kontrollbetreuers?

  • Wie Quantum. Zumal ein Verfahrenspfleger nicht der Ermittlungsgehilfe des Gerichts ist. Er vertritt die Interessen der Betroffenen im gerichtlichen Verfahren.

    Die Betroffene dürfte allerdings ein erhebliches (mutmaßliches) Interesse haben, ihren Heimplatz nicht durch Kündigung wegen Zahlungsrückständen zu verlieren. Da die Problematik des (wiederkehrenden) Zahlungsverzugs bereits seit Januar 2019 besteht, hat das Heim schon große Geduld bewiesen.

    Aus meiner Sicht sollte hier durchaus über eine mögliche Kontrollbetreuung nachgedacht werden. Die Mitteilung von Heimen, dass keine (vollständige) Zahlung der Heimkosten erfolgt, ist eigentlich ein häufiger Fall, dem eine Kontrollbetreuung folgt. Leider liegt der Grund recht oft darin, dass die Gelder von Betroffenen anderweitig verwendet wurden.

    Sollte das im hier geschilderten Fall nicht so sein, stellt sich aber dennoch ggf. die Frage, weshalb der Bevollmächtigte die Betroffene ggf. in einem Heim untergebracht hat, das eventuell außerhalb der finanziellen Machbarkeit liegt.

    Ganz am Rande stellt sich vielleicht auch die Frage einer Unterhaltspflicht des Sohnes für seine Mutter.

  • Das sehe ich auch so. Ich würde zuerst einen Verfahrenspfleger bestellen, der sich die Sache einmal ansieht.

    Die Diskussion scheint mir etwas in Richtung "das kann doch nicht sein, da muss man doch was tun" abzudriften. So sehr ich auch verstehen kann, dass manche da ein Fürsorgebedürfnis sehen, muss man auch mal auf den mitgeteilten Sachverhalt zurückkehren und nicht mutmaßen, warum hätte sein müssen. Das Betreuungsgericht ist außen vor, wenn es eine wirksame Generalvollmacht gibt, was den Bevollmächtigten angeht, dann hat der Betroffene sich vorher geregelt und ein Bedürfnis für eine Betreuung ist nicht gegeben. das Betreuungsgericht dürfte vorliegend durch Unterbringung etc in der Sache drin sein... was aber von der (untechnisch) Betreuung des Betroffenen sehr stark abgegrenzt werden muss... auch wenn einzelne Handlungen des Bevollmächtigten evtl. genehmigungspflichtig sind und/oder waren, entspricht die Bevollmächtigung der Autonomie des Betroffenen (und wird auch vom Betreuungsgericht nicht überwacht bzw. kontrolliert - falls ich die entsprechende Vorschrift nicht kenne/zur Kenntnis genommen habe, bitte ich um kurzen sachlichen Hinweis!)

    Keine Betreuung - keine Kontollbetreuung! "Das Heim" will natürlkich an sein Geld, zu Recht, aber dafür gibt es weder eine Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten dem Betreuungsgericht gegenüber noch ein Bedürfnis, das über die gerichtliche Fürsorge klären zu lassen. Dem Heim steht der Zivilrechtsweg offen (titulierung Pfändung fertig!). Mal angenommen ich bekomme als Verfahrenspfleger im Rahmen einer Unterbringungsmaßnahme mit, dass der Bevollmächtigte einen Strafzettel nicht bezahlt hat, dann mag ich das zwar bedenklich finden dass dem Betroffenen jeztt Mahngebühren drohen , dennoch ist es nicht meine AUfgabe mich da reinzuhängen. Ebenso das Gericht. Und wenn der Bevollmächtigte wie oben schon erwähnt, die Rechnung einfach nicht bezahlen will oder kann , dann muss der Betroffene das eben ausbaden.

    ich verstehe auch nicht, warum ihr dauernd Verfahrenspfleger bestellen wollt? der ist zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Betroffenen da... ich meine, wenn ihr für euren Zuständigeitsbereich meint, ein "Verfahren zur Prüfung der Bestellung eines Kontrollbetreuers" einleiten zu wollen, dann könnt ihr das - da Amtsverfahren - gerne tun, aber ich als Verfahrenspfleger des Betroffenen würde schon jetzt die Beschwerde ans Landgericht mit entwerfen, aus genannten Gründen. Meine Betreuungsgerichte - die auf solche Ideen gar nicht mal kommen würden - würden so ein Ansinnen des Heimes kalt lächelnd abperlen lassen, da nicht deren Aufgabe... ;)

    Sollte das im hier geschilderten Fall nicht so sein, stellt sich aber dennoch ggf. die Frage, weshalb der Bevollmächtigte die Betroffene ggf. in einem Heim untergebracht hat, das eventuell außerhalb der finanziellen Machbarkeit liegt.

    Ganz am Rande stellt sich vielleicht auch die Frage einer Unterhaltspflicht des Sohnes für seine Mutter.

    das außerdem, aber wiederum keine Frage für das Gericht!


  • Keine Betreuung - keine Kontollbetreuung! "Das Heim" will natürlkich an sein Geld, zu Recht, aber dafür gibt es weder eine Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten dem Betreuungsgericht gegenüber noch ein Bedürfnis, das über die gerichtliche Fürsorge klären zu lassen. Dem Heim steht der Zivilrechtsweg offen (titulierung Pfändung fertig!). Mal angenommen ich bekomme als Verfahrenspfleger im Rahmen einer Unterbringungsmaßnahme mit, dass der Bevollmächtigte einen Strafzettel nicht bezahlt hat, dann mag ich das zwar bedenklich finden dass dem Betroffenen jeztt Mahngebühren drohen , dennoch ist es nicht meine AUfgabe mich da reinzuhängen. Ebenso das Gericht. Und wenn der Bevollmächtigte wie oben schon erwähnt, die Rechnung einfach nicht bezahlen will oder kann , dann muss der Betroffene das eben ausbaden.

    Naja, wenn der Bevollmächtigte nicht im Interesse des Vollmachtgebers handelt (egal ob absichtlich oder aus Unfähigkeit) und der Vollmachtgeber seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten nicht selbst wahrnehmen kann (dazu haben wir bislang keine Information), kommt eine Kontrollbetreuung schon in Betracht. Oder was wäre ansonsten der Anwendungsbereich von § 1896 III BGB?

  • Naja, wenn der Bevollmächtigte nicht im Interesse des Vollmachtgebers handelt (egal ob absichtlich oder aus Unfähigkeit) und der Vollmachtgeber seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten nicht selbst wahrnehmen kann (dazu haben wir bislang keine Information), kommt eine Kontrollbetreuung schon in Betracht. Oder was wäre ansonsten der Anwendungsbereich von § 1896 III BGB?

    ja, das schon, soweit ein entsprechendes Fürsorgebedürfnis besteht. aber eben nicht, weil das Heim schreit! :D

  • Wenn der Bevollmächtigte derart wichtige Rechnungen wie die des Pflegeheims nicht begleicht, ist das zumindest ein Grund, mal nachzufragen, wie es dazu kommt. Von der Antwort hängt dann ab, ob ein Anlass für weitere Maßnahmen besteht.


  • ich verstehe auch nicht, warum ihr dauernd Verfahrenspfleger bestellen wollt? der ist zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Betroffenen da... ich meine, wenn ihr für euren Zuständigeitsbereich meint, ein "Verfahren zur Prüfung der Bestellung eines Kontrollbetreuers" einleiten zu wollen, dann könnt ihr das - da Amtsverfahren - gerne tun, aber ich als Verfahrenspfleger des Betroffenen würde schon jetzt die Beschwerde ans Landgericht mit entwerfen, aus genannten Gründen. Meine Betreuungsgerichte - die auf solche Ideen gar nicht mal kommen würden - würden so ein Ansinnen des Heimes kalt lächelnd abperlen lassen, da nicht deren Aufgabe... ;)

    Warum Anwälte sich immer so herrlich aufspielen müssen. ;)

    Das Baby heißt Kontrollbetreuung, weil es etwas zu kontrollieren gibt. Wenn der Kontrollbetreuer feststellt, das sich alles klärt, dann wird die wieder aufgehoben und wenn nicht, sorgt er dafür, das ein ordentliches Betreuungsverfahren mit Vollmachtswiderruf angeschoben wird. Was will ein RA da mit seinen Beschwerde Schriftsätzen? Justiz beschäftigen? Geld verdienen?

    Also die Gerichte, die ich kenne, die Fackeln nicht lange mit einer Kontroll Betreuung, weil eben der Mißbrauch durch die politisch ach so hoch gelobte Vorsorgevollmacht nicht unerheblich ist. Ich erinnere daran, dass es in Berlin bei der Polizei ein eigenes Dezernat gibt, welches nur mit Vorsorgevollmachtsmißbrauch beschäftigt.

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    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher


  • Warum Anwälte sich immer so herrlich aufspielen müssen. ;)

    Wer im Steinhaus sitzt, sollte nicht zuerst anfangen mit Gläsern zu werfen...


    Was will ein RA da mit seinen Beschwerde Schriftsätzen? Justiz beschäftigen? Geld verdienen?

    Vorrangig die Rechte des Betroffenen im Betreuungsverfahren schützen :D


    Also die Gerichte, die ich kenne, die Fackeln nicht lange mit einer Kontroll Betreuung, weil eben der Mißbrauch durch die politisch ach so hoch gelobte Vorsorgevollmacht nicht unerheblich ist. Ich erinnere daran, dass es in Berlin bei der Polizei ein eigenes Dezernat gibt, welches nur mit Vorsorgevollmachtsmißbrauch beschäftigt.

    Um mal wieder zu deeskalieren: Bei Missbrauch der Vollmacht bin ich da ganz bei dir... und hätte auch nichts gegen eine Kontrollbetreuung. In Foren wie hier ist es natürlich immer etwas schwierig mit mitgeteilten Sachverhalten zu operieren, da diese meist recht abstrakt dargestellt werden. Meine Argumentation bezog sich auch vielmehr auf das Verfahren. Der Verfahrenspfleger ist vollwertigter Beteiligter des amtsgerichtlichen Verfahrens (amtsermittlung!) zur EInrichtung einer (Kontroll-)Betreuung. in diesem Rahmen wird er sicher gehört werden müssen, aber er ist kein Ermittlungsorgan á la "wir schicken mal den VPfl. los, mal gucken was der so rausbekommt". das muss das Gericht schon selber machen. Es ging, wie ich meine auch eher darum dass sich die Fragestellerin unsicher war, nicht ggf. vom RA des Heimes instrumentalisiert zu werden. Nur muss man da halt mal als Gericht den Mumm haben ein Verfahren zu einrchtung einer Kontrollbetreuung a) aufzunehmen (richertlicher Beschluss) b) durchzuführen und c) notfalls auch mit dem Beschluss zu beenden, dass eben [k]eine Kontrollbetreuung eingerichtet wird. Nur weil das Heim "lediglich" an sein Geld will, sollte das eben kein Grund sein, eine Betreuung zur Kontrolle des Bevollmächtigten einzurichten, dazu sollten die eben den (Zivil-)Rechtsweg beschreiten...

  • Das sehe ich auch so. Ich würde zuerst einen Verfahrenspfleger bestellen, der sich die Sache einmal ansieht.

    Ist m.E. eher die Aufgabe der Betreuungsbehörde (Sachverhaltsaufklärung und Sozialbericht). Die Betreuungsbehörde ist die Ermittlungsbehörde des Betreuungsgerichts (Kriminalpolizei). Der Verfahrenspfleger ist der „Anwalt des Nebenklägers“.

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