besondere Gläubigerversammlung und unzulässige Beschlussanträge

  • Hallo,

    ich habe ein Verfahren, in dem eine Gruppe Gläubiger eine besondere Gläubigerversammlung beantragen. Tagesordnungspunkt ist die Erweiterung des bestehenden Gläubigerausschusses um 2 Mitglieder. Mir geht es gar nicht so sehr inhaltlich um diesen Antrag. Sondern wie Ihr mit TOP umgeht, die Ihr für unzulässig haltet ? Also zu diesem Thema inhaltlich gibt es unterschiedliche Auffassungen, aber ich bin der Meinung, eine nachträgliche Erweiterung ist nicht möglich. Nun ist natürlich die Frage, kann ich die besondere Gläubigerversammlung schon so abweisen. Oder führe ich die durch und lehne eine Beschlussfassung in der Gläubigerversammlung selbst ab (was ich irgendwie für komisch halte).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wenn ich mir die etwas magere Kommentierung anschaue, dürfte eine Erweiterung sicherlich möglich sein, da, so HamKo § 68, eine Beschlussfassung nicht in der ersten GV stattfinden muss, ebenso HeiKo, Rn 2.

    Die etwas üppigere Kommentierung zu KO, Uhlenbruck 11. Auflage, § 87 Rn. 3 hält sogar die Eigenersetzung für zulässig, jedenfalls dann, wenn eine solche von der GV zuvor genehmigt hat.

    Es ist nicht ungewöhnlich, dass GA im Laufe der Zeit personell zusammenschrumpfen und keine Ersetzung erfolgt. Warum sollte eine zusätzliche Bestellung durch die GV nicht zulässig sein ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wie geschrieben, ich wollte eigentlich gar nicht groß inhaltlich darauf eingehen, weil es mir eher darum ging, wie eigentlich mit (meinetwegen subjektiv) unzulässigen Anträgen umgegangen wird.

    Aber zu deiner Ansicht: da gibt es auch andere Auffassungen (MK zur InsO, am besten erläutert bei Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, § 68, Rz. 14). Und die war mir durchaus logisch. In meinem Verfahren besteht der Gläubigerausschuss seit mehreren Jahren und jetzt soll Druck von anderer Seite gemacht werden. Es dürfte klar sein, dass in so einer besonderen Gläubigerversammlung (zumal innerhalb von 3 Wochen) nicht mehr die gleichen Gläubiger aus dem ersten Berichtstermin kommen. Aber ich habe auch durchaus Verständnis, dass man das anders sieht. In meinem Verfahren werden die betreffenden Gläubiger - sollte das nicht in der ersten Gl.Versammlung klappen- im 3-Wochen-Takt Anträge stellen.

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  • Hi Mosser, musste zweimal lesen, aber da hab ich es kapiert !

    1. Schritt - gedanklich - ist Qorum prüfuen
    2. Schritt - zulässiger Beschlussgegenstand

    m.E. kein zulässiger Beschlussgegenstand
    vgl.

    Eine Abwahl einzelner Mitglieder oder des gesamten Gläubigerausschusses ist nach der 133
    einmal durch die Gläubigerversammlung getroffenen Einsetzungsentscheidung nicht mehr
    möglich. Hierfür steht das spezielle Verfahren nach § 70 InsO zur Verfügung.194 Nur so
    wird die Kontinuität des Gläubigerausschusses sichergestellt und zugleich dessen Unabhängigkeit gegenüber der Gläubigerversammlung, insbesondere auch gegenüber starken
    und dominanten Gläubigergruppen, gewahrt. Die Rechte der Gläubiger gegenüber dem
    Gläubigerausschuss werden über §§ 70, 71 InsO gewahrt. Gegen die Beschlüsse der Gläubigerversammlung betreffend die (Nicht-)Beibehaltung bzw. Einsetzung des Gläubigerausschusses sowie dessen konkrete Besetzung stehen den in § 78 InsO genannten Gläubigern die dort vorgesehenen Rechte zu. Die Anwendbarkeit des § 78 InsO umfasst alle
    Entscheidungen der Gläubigerversammlung gem. § 76 Abs. 2 InsO, mithin auch Beschlussfassungen zum Gläubigerausschuss. Das Verfahren dient der Korrektur von Beschlüssen, die nicht dem gemeinsamen Interesse aller Gläubiger, nämlich der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung, dienen.195

    (geklaut aus: Göb/Schnieders/Mönig
    Praxishandbuch Gläubigerausschuss
    Einsetzung – Aufgaben und Pflichten – Haftung

    RZ 133

    lass das schweinchnen mal fliegen :Dgreez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ja, so sagt es auch Jungmann im Karsten Schmidt.

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  • Frage jetzt im Nebensatz durch den BGH, Urteil vom 11. März 2021 - IX ZR 266/18 -, Rz. 15 beantwortet. Zuwahl wohl möglich.

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  • vielen Dank für den Hinweis lieber Mosser
    BG Def

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