Kostenrechtsänderungsgesetz 2021

  • Endlich ist er da, der Referentenentwurf für das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021. Leider ist kaum Zeit zur Stellungnahme, nur bis zum 25. August 2020.

  • Es soll jetzt durch Einfügung eines neuen § 15a Abs. 3 RVG eine Deckelung der Anrechnung der mehrfach angefallenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die einheitliche Verfahrensgebühr bei objektiver Klagehäufung stattfinden (s. S. 36 unten und S. 53). Damit wird die Rechtsprechung des BGH (Rpfleger 2017, 483), der sich gegen die Auffassung des OLG Koblenz (AGS 2009, 167 m. zust. Anm. N. Schneider) stellte, revidiert.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Im RpflBl 2020, 103 ist die Stellungnahme des BDR zum KostRÄG 2021 abgedruckt. Soweit diese Stellungnahme Bezüge zum Nachlassrecht aufweist, erscheint sie aus den nachfolgenden Gründen wenig befriedigend.

    a) Es wird die Ansicht vertreten, dass für die Negativauskunft, wonach kein Nachlassverfahren anhängig ist (oder war), eine Gebühr zu erheben sei und möchte diese bislang in der Rechtsprechung streitige Frage daher im Sinne einer (jedenfalls künftig) bestehenden Gebührenpflicht gelöst wissen. Ich halte dies für völlig verfehlt. Letztlich wäre eine solche Gebühr nichts anderes als eine „Gebührenerfindung“ zu Lasten der Bürger, wobei sich die zu erteilende Auskunft zudem darin erschöpft, dass das Gericht in der betreffenden Angelegenheit bislang gerade keinerlei gebührenpflichtige Tätigkeiten entfaltet hat. Dass gleichwohl eine solche Gebührenpflicht befürwortet wird, zeugt von einer bedenklichen Nähe zu entsprechenden Auffassungen der Justizverwaltung, die entsprechende Einkünfte generieren will, obwohl die besagten Auskünfte über Jahrzehnte hinweg gebührenfrei waren, ohne dass sich irgend jemand hieran gestört hätte.

    b) Zu der in der Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob der Wert einer Erbschaft des Betreuten, die mit Testamentsvollstreckung beschwert ist, bei der Erhebung der betreuungsrechtlichen Jahresgebühr zu berücksichtigen ist, wird eine eindeutig verneinende Haltung eingenommen. Auch wenn es sich dabei um eine letztlich um eine grundsätzliche Entscheidung handelt, die nicht im Kostenrecht verankert ist, kann man dies natürlich so sehen. Gleichwohl halte ich diese Sicht der Dinge in der Sache für verfehlt, weil sie zu einer Ungleichbehandlung gleichermaßen vermögender Betreuter führt. Es kommt auch niemand auf den ebenfalls zu verwerfenden Gedanken, den Geschäftswert für die Erteilung eines Erbscheins herabzusetzen, nur weil der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat und der Erbschein den Erben daher mangels eigener Verfügungsbefugnis wenig (oder nichts) nützt. Wenn man gebührenrechtlich - was über Jahrzehnte hinweg bislang noch nie eine Rolle spielte und auch von niemandem bejaht wurde - nun auf einmal auf die materielle Verfügungsmöglichkeit abstellen möchte, dann muss man dies aus naheliegenden Gründen entweder immer oder nie tun.

    Immerhin ist man nicht so weit gegangen, auch eine (mit oder ohne TV) angeordnete Nacherbfolge als gebührenrelevant (im Sinne von geschäftswertmindernd) anzusehen. Auch insoweit wäre dann wohl auch ein „billigerer“ Erbschein die Folge. Natürlich ist das völlig abwegig, auch wenn es (ganz vereinzelt) vertreten wird.

    c) Völlig verfehlt erscheinen die Erwägungen zu den künftigen Gebühren für eine (bislang kostenfreie) nachlassgerichtliche Bescheinigung über die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes. Dies gilt umso mehr, als alle diesbezüglichen Ausführungen auf der offenkundig unzutreffenden Annahme beruhen, diese Bescheinigung hätte den rechtlichen Charakter eines auf die Amtsannahme beschränkten Testamentsvollstreckerzeugnisses, sodass diese Bescheinigung genauso viel kosten müsse wie ein Testamentsvollstreckerzeugnis (volle Gebühr). Nichts von alledem trifft zu und dass es nicht zutrifft, folgt schon daraus, dass die besagte Bescheinigung nicht mit Gutglaubenswirkungen ausgestattet ist (was auch niemand behauptet).

    Ich kann mir diesen Teil der Stellungnahme nur damit erklären, dass man Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage nicht gesichtet hat (OLG Braunschweig FamRZ 2019, 1085 = FGPrax 2019, 83 m. Anm. Bestelmeyer = NLPrax 2019, 110; Bestelmeyer Rpfleger 2017, 674, 681 und Rpfleger 2019, 679, 686).

    Zu allem Überfluss wird die besagte Stellungnahme auch auf das sog. Fortbestandszeugnis ausgeweitet, das angeblich mit den Vermutungs- und Gutglaubenswirkungen eines TV-Zeugnisses ausgestattet sein soll (obwohl dies nicht zutrifft) und obwohl man die Zulässigkeit eines solchen Zeugnisses zu Recht verneint, weil das Nachlassgericht überhaupt nicht verlässlich feststellen kann, ob die Testamentsvollstreckung (und damit auch das als fortdauernd zu bescheinigende TV-Amt) nicht schon längst aus materiellen Gründen erloschen ist (OLG Köln FGPrax 2011, 86; Bestelmeyer ZEV 1997, 216, 218 ff.).

    Langer Rede kurzer Sinn: Alles sehr unbefriedigend und in wesentlichen Teilen schlichtweg falsch.

    Aber wahrscheinlich wird der betreffende Unsinn jetzt trotzdem so Gesetz werden, weil niemand merkt, dass es nicht nur falsch, sondern jeweils auch in der Sache nicht angemessen ist.

  • Die in vorstehender #5 kritisch gewürdigen Vorschläge des BDR (zum Nachlassbereich) wurden insgesamt nicht übernommen.

    Die bislang gebührenfreie Bescheinigung über die Annahme des TV-Amtsannahme kostet nunmehr 50 € (KV 12413 GNotKG).

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