Kann eine Grunddienstbarkeit mit dem Recht, "das Recht, die in der
Anlage rot gekennzeichnete Fläche uneingeschränkt zu nutzen, ins-
besondere gärtnerisch zu gestalten und anzulegen, soweit diese
Nutzung einer Überwegung durch den Eigentümer des dienenden
Grundstücks nicht entgegensteht", eingetragen werden?
Nach der Entscheidung des BGH vom 13.09.2013 (V ZB 2/18)
kann eine nicht auf bestimmte Nutzungen beschränktes Nutzungs-
recht nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit gem. § 1018 Alt. 1 BGB sein.
Hier stellt sich für mich die Frage, ob durch die Wortwahl "insbesondere"
eine bestimmte Nutzung zum Ausdruck gebracht werden soll und somit
die Entscheidung des BGH nicht zur Anwendung kommt.