Guten Morgen,
ich brauche mal bitte Hilfe! Hatte so einen Fall bisher noch nicht.
Im aktuellen Urteil wurden ein 4-wöchiger Dauerarrest und eine Therapieweisung verhängt. Einbezogen wurde ein Urteil, in dem ebenfalls ein 4-wöchiger Dauerarrest und eine Arbeitsauflage verhängt waren.
Zur Zeit der Verkündung des aktuellen Urteils war der frühere Arrest teilweise verbüßt, mittlerweile ist er ganz verbüßt. Im Urteil wurde keine ausdrückliche Anrechnung ausgesprochen.
Ich bin mir jetzt unsicher, ob der aktuell Arrest durch die Einbeziehung erledigt ist oder er noch zu vollstrecken ist.
In er Kommentierung z § 31 JGG habe ich gefunden, dass ein verbüßter Jugendarrest nicht auf neuerlichen Jugendarrest angerechnet wird, das ergibt demnach der Rückschluss aus § 31 II S. JGG, wo explizit nur die Jugendstrafe als Sanktion genannt ist, auf die angerechnet wird.
Ich neige jetzt dazu, den neuen Arrest auch zu vollstrecken.
Was meint ihr dazu?
Danke!