Anrechnung Jugendarrest

  • Guten Morgen,

    ich brauche mal bitte Hilfe! Hatte so einen Fall bisher noch nicht.

    Im aktuellen Urteil wurden ein 4-wöchiger Dauerarrest und eine Therapieweisung verhängt. Einbezogen wurde ein Urteil, in dem ebenfalls ein 4-wöchiger Dauerarrest und eine Arbeitsauflage verhängt waren.

    Zur Zeit der Verkündung des aktuellen Urteils war der frühere Arrest teilweise verbüßt, mittlerweile ist er ganz verbüßt. Im Urteil wurde keine ausdrückliche Anrechnung ausgesprochen.

    Ich bin mir jetzt unsicher, ob der aktuell Arrest durch die Einbeziehung erledigt ist oder er noch zu vollstrecken ist.

    In er Kommentierung z § 31 JGG habe ich gefunden, dass ein verbüßter Jugendarrest nicht auf neuerlichen Jugendarrest angerechnet wird, das ergibt demnach der Rückschluss aus § 31 II S. JGG, wo explizit nur die Jugendstrafe als Sanktion genannt ist, auf die angerechnet wird.

    Ich neige jetzt dazu, den neuen Arrest auch zu vollstrecken.

    Was meint ihr dazu?

    Danke!

  • 52 Min nach der ersten Anfrage schon zu schreiben, ob niemand eine Meinung hat, ist nicht dein Ernst, oder?

    Gerade leider doch, weil der Beitrag schon so runtergerutscht ist und es arg eilt... hab die Akte heute erst bekommen, bin nur noch bis Mittag da und habe dann längeren Urlaub...

    Drängeln ist sonst nicht meine Art, sorry.

  • Leider bin ich kein Experte für Jugendstrafsachen, aber auf die Schnelle hätte ich folgende Kommentarstelle für dich:

    Eisenberg/Kölbel JGG, 21. Aufl. 2020, JGG § 31 Rn. 49:
    "War JA verhängt worden und wird in dem neuen Urteil wiederum JA verhängt, so enthält das Gesetz keine ausdrückliche Pflicht zur Anrechnung, und demzufolge scheidet eine förmliche Anrechnungsentscheidung aus. Jedoch ist ein bereits vollstreckter Teil nach allg. Grundsätzen zu berücksichtigen, und er wird idR als Vollstr der einheitlichen Rechtsfolgenverhängung anzurechnen sein (so durch das RevGericht BGH BeckRS 2016, 6842; vgl. auch Wohlfahrt StraFo 2019, 265 (268))."

    Außerdem noch:
    Meier/Rössner/Trüg/Wulf JGG, 2. Auflage 2014, JGG § 31 Rn. 48:
    "Im Bereich der Zuchtmittel werden die Maßnahmen in dem bisherigen, aktuellen Stadium der Vollstreckung beendet. Das gilt auch für den Jugendarrest, sofern nicht erneut auf diesen erkannt wird. Wurde ein Teil bereits vollstreckt, ist er bei einer erneuten Festsetzung anzurechnen."

    Einmal editiert, zuletzt von Bodil (6. August 2020 um 11:42) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Nachdem ich jetzt verschiedene Kommentare und Entscheidungen gewälzt habe, kann ich leider nur sagen:

    Es gibt zwei verschiedene Ansichten, für beide gibt es überzeugende Argumente. Die einen befürworten eine Anrechnung, die anderen sehen sie aufgrund des § 31 Abs. 2 JGG UKS als ausgeschlossen an.

    Ich würde eine Vorlage ans Gericht mit Hinweis auf die beiden unterschiedlichen Ansichten für sinnvoll erachten, um zu klären, welcher Ansicht zu folgen ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Bodil (6. August 2020 um 15:28)

  • Hi, bin (leider) immer noch da... wie immer kommen am letzten Tag vor dem Urlaub die blödesten und eiligen Sachen rein...

    Ich hab mich mit den verschiedenen Meinungen befasst und mich im Sinne des VU für die Variante mit der Anrechnung entschieden. Werde die Akte aber nochmal schriftlich dem Abt.richter vorlegen, ob Einwände bestehen.

    Danke für die Hilfe!

  • ist keine Rückfrage beim Richter möglich?

    Habs versucht, junger Proberichter ohne Plan...

    Aber er muss sich doch in jedem Fall Gedanken gemacht haben, ob er jetzt noch wollte, dass der Verurteilte 3 volle Wochen absitzt oder eben nur noch den Rest.

    Angesichts der tatsächlich in der Literatur vertretenen unterschiedlichen Auffassungen würde ich hier übrigens tatsächlich eine formelle Vorlage nach § 458 Abs. 1 JGG durchführen. So wie ich dich verstanden habe, hast du nur informell mal kurz angefragt.

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