Wirksamwerden einer General- und Vorsorgevollmacht

  • Die Eheleute A und B haben an zwei von ihren vier Kindern eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Die Ausfertigungen der Vollmacht für die zwei Kinder wurden antragsgemäß an die Eheleute A und B übersandt, damit diese selbst entscheiden können, wann sie die Ausfertigungen an ihre 2 Kinder aushändigen. Die zwei Kinder wurden von ihren Eltern nie darüber informiert, dass sie ihnen eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt haben.
    Beim Tod des Vaters A haben die zwei bevollmächtigten Kinder die auf sie lautenden Ausfertigungen der General- und Vorsorgevollmacht zufällig in der Wohnung der Eltern gefunden.
    Die Mutter B ist jetzt dement, betreuungsbedürftig und geschäftsunfähig.
    Ist die General- und Vorsorgevollmacht jetzt durch den zufälligen "Fund" wirksam geworden, d.h. können die zwei bevollmächtigen Kinder jetzt mit der General- und Vorsorgevolllmacht rechtswirksam handelnd oder ist eine Betreuung anzuordnen ?
    Die bevollmächtigen zwei Kinder sind mit den anderen zwei Kinder zerstritten.

  • Die Eheleute A und B haben an zwei von ihren vier Kindern eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Die Ausfertigungen der Vollmacht für die zwei Kinder wurden antragsgemäß an die Eheleute A und B übersandt, damit diese selbst entscheiden können, wann sie die Ausfertigungen an ihre 2 Kinder aushändigen. Die zwei Kinder wurden von ihren Eltern nie darüber informiert, dass sie ihnen eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt haben.
    Beim Tod des Vaters A haben die zwei bevollmächtigten Kinder die auf sie lautenden Ausfertigungen der General- und Vorsorgevollmacht zufällig in der Wohnung der Eltern gefunden.
    Die Mutter B ist jetzt dement, betreuungsbedürftig und geschäftsunfähig.
    Ist die General- und Vorsorgevollmacht jetzt durch den zufälligen "Fund" wirksam geworden, d.h. können die zwei bevollmächtigen Kinder jetzt mit der General- und Vorsorgevolllmacht rechtswirksam handelnd oder ist eine Betreuung anzuordnen ?
    Die bevollmächtigen zwei Kinder sind mit den anderen zwei Kinder zerstritten.

    Die Vollmacht war von Anfang an "wirksam". durch den Besitz der Ausfertigung (egal durch welches Ereignis) können die beiden Bevollmächtigten von dieser auch Gebrauch machen, unabhängig davon, wer noch an Kindern da ist bzw. warum die anderen Beiden Geschwister nicht bedactht wurden. die Vollmachtgeber werden sich wohl etwas dabei gedacht haben.

  • M.E. kommt es hier auf die konkrete Ausgestaltung der Vollmacht an. Wenn -wie häufig- in der Vollmacht (mit Außenwirkung) explizit bestimmt ist, dass diese erst mit Aushändigung einer dem Bevollmächtigten erteilten Ausfertigung durch den Vollmachtgeber wirksam werden soll, ist die Vollmacht m.E. materiell-rechtlich nicht wirksam geworden, da eine solche willentliche Aushändigung durch die Vollmachtgeber gerade eben nicht erfolgt ist. Anders ist die Sachlage m.E. zu beurteilen, wenn die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt und mit sofortiger Wirkung erteilt ist.

  • M.E. kommt es hier auf die konkrete Ausgestaltung der Vollmacht an. Wenn -wie häufig- in der Vollmacht (mit Außenwirkung) explizit bestimmt ist, dass diese erst mit Aushändigung einer dem Bevollmächtigten erteilten Ausfertigung durch den Vollmachtgeber wirksam werden soll, ist die Vollmacht m.E. materiell-rechtlich nicht wirksam geworden, da eine solche willentliche Aushändigung durch die Vollmachtgeber gerade eben nicht erfolgt ist. Anders ist die Sachlage m.E. zu beurteilen, wenn die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt und mit sofortiger Wirkung erteilt ist.

    Es wäre ein schwerer Kunstfehler, eine Vollmacht zu beurkunden, die im Außenverhältnis erst "mit Aushändigung" wirksam wird. Wie will man denn das jemals beweisen, gar noch in Form des § 29 GBO (bei Grundstücksgeschäften)?

    Ob die Vollmacht materiell-rechtlich wirksam ist, und ob die Urkunden - wenn nein - zurückzugeben sind, ist eine andere Frage. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass bei Eintragung im ZVR die Bevollmächtigten von dort aus über die Eintragung und den (abstrakten) Regelungsumfang der Vollmacht informiert werden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es geht hier darum, ob hier die Voraussetzungen einer Betreuung vorliegen. Wenn dem Betreuungsgericht bekannt ist, dass die Vollmachtserteilung wegen mangelnder Mitteilung bzw. Übergabe der Ausfertigung nicht wirksam zustande gekommen ist, ist eine Betreuung anzuordnen. Dass der Geschäftspartner sich gem. 172 BGB bei Vorlage der Ausfertigung sich auf den Bestand der Vollmacht verlassen kann ist eine andere Sache, die es aber hier gerade zu verhindern gilt.

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