Sparbuch für unbekannte Erben hinterlegt

  • Hallo,

    Ich habe folgendes Problem:

    Im Jahre 1990 wurde ein Sparbuch für die unbekannten erben durch einen "Pfleger" hinterlegt. Das zuständige Nachlassgericht wurde damals nicht benachrichtigt.

    Ich habe die akte jetzt nach 30 Jahren auf den Tisch bekommen und habe das Sparbuch von der gerichtskasse angefordert und gem. § 16 abs. 5 avho (hessen) an das zuständige Nachlassgericht gesendet mit der Bitte das fiskuserbrecht festzustellen. Das Nachlassgericht hat mir das Sparbuch zurück gesendet mit dem Hinweis, dass sich aus der staz noch ein Bruder ergibt. Die Anschrift hat noch 4 Stellen bei der PLZ. Ich bezweifle, dass der Bruder noch lebt.
    Vor allem denke ich, dass ich als Hinterlegungsstelle keine weitere Erbenermittlung vornehme.

    Wie verfahre ich am besten weiter?

  • Hallo,

    Ich habe folgendes Problem:

    Im Jahre 1990 wurde ein Sparbuch für die unbekannten erben durch einen "Pfleger" hinterlegt. Das zuständige Nachlassgericht wurde damals nicht benachrichtigt.

    Ich habe die akte jetzt nach 30 Jahren auf den Tisch bekommen und habe das Sparbuch von der gerichtskasse angefordert und gem. § 16 abs. 5 avho (hessen) an das zuständige Nachlassgericht gesendet mit der Bitte das fiskuserbrecht festzustellen. Das Nachlassgericht hat mir das Sparbuch zurück gesendet mit dem Hinweis, dass sich aus der staz noch ein Bruder ergibt. Die Anschrift hat noch 4 Stellen bei der PLZ. Ich bezweifle, dass der Bruder noch lebt.
    Vor allem denke ich, dass ich als Hinterlegungsstelle keine weitere Erbenermittlung vornehme.

    Wie verfahre ich am besten weiter?

    Rückgabe an das NLG mit der Bitte (erneut) einen Nachlasspfleger nach dem Erblasser zu bestellen? um was für einen pfleger handelte es sich damals?

  • Ist denn ein nennenswerter Betrag auf dem Sparbuch? Wenn dem Nachlassgericht die Hinterlegung seinerzeit nicht mitgeteilt wurde und bekannt ist, dass es einen Bruder gibt oder gegeben hat und das Fiskalerbrecht daher ausscheidet, könnte doch ein Nachlasspfleger Ermittlungen anstellen. Der Nachlasspfleger wird das Sparbuch schließen, da er ja seine Vergütung entnehmen muss.

    Es gibt 3 Möglichkeiten:

    1. Das Guthaben ist so gering, dass es für die Kosten der Nachlasspflegschaft aufgebraucht wird

    2. Das Guthaben ist so hoch, dass der Nachlasspfleger die Erben ermitteln kann

    3. Das Guthaben reicht nicht für umfangreiche Ermittlungen, aber der Nachlasspfleger stellt fest, dass der Bruder verstorben ist und keine Nachkommen hinterlassen hat. Dann könnte das Nachlassgericht im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 1964 BGB entscheiden, dass weitere Ermittlungen in die dritte Erbordnung nicht geboten sind und das Fiskuserbrecht feststellen.

    Ich selbst hatte auch schon solche Fälle, bei denen die Erblasser teilweise Anfang der 1960er Jahre verstorben waren. In den Fällen, bei denen die Guthaben 3.000 € oder mehr betrugen, habe ich auch Erben ermitteln können, ohne dass die Guthaben aufgebraucht worden wären.

  • Zitat

    Rückgabe an das NLG mit der Bitte (erneut) einen Nachlasspfleger nach dem Erblasser zu bestellen? um was für einen pfleger handelte es sich damals?

    Leider ist kein Beschluss über die Bestellung angegeben und im Antrag wurde nur "Pfleger" geschrieben.

    Zitat

    Ist denn ein nennenswerter Betrag auf dem Sparbuch? Wenn dem Nachlassgericht die Hinterlegung seinerzeit nicht mitgeteilt wurde und bekannt ist, dass es einen Bruder gibt oder gegeben hat und das Fiskalerbrecht daher ausscheidet, könnte doch ein Nachlasspfleger Ermittlungen anstellen. Der Nachlasspfleger wird das Sparbuch schließen, da er ja seine Vergütung entnehmen muss.

    Es wurde damals ein Sparbuch mit 2.500 DM hinterlegt.

    Zitat

    Ggf. kommt in Betracht, das Sparbuch an das entsprechende Kreditinstitut zu übersenden (§ 16 Abs. 7 AVHintG)

    Damit hätte ich Bauchschmerzen, weil der Erbe ja nie Kenntnis davon erlangt hat, dass das Sparbuch hinterlegt ist. Daher frage ich mich, ob der Anspruch tatsächlich erloschen ist. Denn erst dann könnte ich das Sparbuch an die Bank zurücksenden.

    Dann werde ich wohl mal Nachlasspflegschaft anregen.

  • :daumenrau Vermutlich wird das Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft ablehnen, da das Geld auf dem Sparbuch ist und kein Sicherungsbedürfnis besteht (immer eine beliebte Argumentation).

    Allerdings sagt die obergerichtliche Rechtsprechung:

    Ein „solches Bedürfnis ist aber auch ohne eine konkrete Gefährdung des Nachlasses anzunehmen, wenn der Erbe unbekannt ist und dieser ohne Ermittlung durch das Nachlassgericht bzw. durch einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten würde“ (OLG München, Beschluss v. 16.08.2018 – 31 Wx 145/18; so auch OLG Hamm FamRZ 2015, 2196, 2197; KG, Beschluß vom 13. 11. 1970 - 1 W 7814/70, OLGZ 1971, 210).

    Das Nachlassgericht kann natürlich auch selbst Ermittlungen anstellen. Bei dem Betrag wird man ohnehin nur begrenzt ermitteln und nur prüfen, ob der Bruder kinderlos verstorben ist. Sollte sich das so herausstellen, kann man meines Erachtens bedenkenlos das Fiskalerbrecht feststellen, falls denn noch Geld übrig bleibt.

  • Gibt es einen Grund zur Annahme, dass der Bruder nicht Erbe geworden ist?

    Danke für den Hinweis.

    Ich denke, das wissen wir nicht. Dazu müsste er vom Anfall der Erbschaft Kenntnis gehabt haben. Wenn sich das definitiv nachweisen ließe und keine Ausschlagungserklärung vorliegt, ja. Dann könnte in der Tat keine Nachlasspflegschaft angeordnet werden, da der Erbe nicht unbekannt ist. In diesem Fall könnte man über eine Abwesenheitspflegschaft nachdenken, so dass der Abwesenheitspfleger prüfen kann, wo der Bruder lebt oder ob er verstorben ist. Ist die Erbfolge nach dem Bruder ungeklärt, käme wiederum eine Nachlasspflegschaft nach dem Bruder in Betracht.

    Ist aber unklar, ob der Bruder vom Tod der Erblasserin Kenntnis erlangt hat, dann könnte die Ausschlagungsfrist für ihn oder seine Erben noch nicht begonnen haben. Dann wäre die Annahme der Erbschaft ungewiss im Sinne von § 1960 Abs. 1 S. 2 Alt. 2. BGB.
    Meiner Erfahrung nach kommt es nicht selten vor, dass Geschwister zueinander den Kontakt vollständig abbrechen.

    Weiter wäre denkbar, dass der Bruder vorverstorben ist. In diesem Fall könnte er nicht Erbe geworden sein, wohl aber seine Nachkommen, so er denn welche hätte.


  • :daumenrau Vermutlich wird das Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft ablehnen, da das Geld auf dem Sparbuch ist und kein Sicherungsbedürfnis besteht (immer eine beliebte Argumentation).

    Das Nachlassgericht kann natürlich auch selbst Ermittlungen anstellen. Bei dem Betrag wird man ohnehin nur begrenzt ermitteln und nur prüfen, ob der Bruder kinderlos verstorben ist. Sollte sich das so herausstellen, kann man meines Erachtens bedenkenlos das Fiskalerbrecht feststellen, falls denn noch Geld übrig bleibt.

    Naja, das Geld ist auf dem Sparbuch, und es ist das Erbe von irgendjemandem. Man sollte schon versuchen, herauszufinden, wer nach dem damaligen Erblasser Erbe geworden ist, hilfsweise halt der Fiskus.

    Zitat

    Ist denn ein nennenswerter Betrag auf dem Sparbuch? Wenn dem Nachlassgericht die Hinterlegung seinerzeit nicht mitgeteilt wurde und bekannt ist, dass es einen Bruder gibt oder gegeben hat und das Fiskalerbrecht daher ausscheidet, könnte doch ein Nachlasspfleger Ermittlungen anstellen. Der Nachlasspfleger wird das Sparbuch schließen, da er ja seine Vergütung entnehmen muss.

    Es wurde damals ein Sparbuch mit 2.500 DM hinterlegt.

    Zitat

    Ggf. kommt in Betracht, das Sparbuch an das entsprechende Kreditinstitut zu übersenden (§ 16 Abs. 7 AVHintG)

    Damit hätte ich Bauchschmerzen, weil der Erbe ja nie Kenntnis davon erlangt hat, dass das Sparbuch hinterlegt ist. Daher frage ich mich, ob der Anspruch tatsächlich erloschen ist. Denn erst dann könnte ich das Sparbuch an die Bank zurücksenden.

    Hurra, jetzt wieder zu den herrenlosen Konten (ok, Ironie wieder aus!) mit der zitierten Vorschrift habe ich so meine Bedenken, insbesondere wenn sich nicht vorher Gedanken darüber gemacht wurden, wem das Geld eigentlich gehört. Man muss zwischen Herausgabeanspruch des Sparbuches als Inhaberpapier (in den meisten Fällen) gegenüber der Hinterlegungsstelle und dem materiellen Anspruch gegenüber der Bank unterscheiden. zu letzterem: egal ob als Einzelkonto oder auf einem Sammelposten, die Bank hat über den urspr Betrag Zinsen gezahlt, bzw. den jährlichen Rechnungsabschluss des Kontos bzw. Guthaben anerkannt. Verjährung als Fremdforderung der Bank einmal nein... :D -- sry leute, ich kann das nicht ohne einen gewissen sarkasmus.. (mich nervt dabei nur die Diskussion bzw. Intention des Landes Niedersachsen). Diesen Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank hat irgendwer geerbt, dieser ist dann in das Vertragsverhältnis zur Bank eingetreten. Selbst wenn in diesem Falle der Bruder noch lebt(e), oder verstorbven ist, ist der Nachlass des Erblassers nach § 1922 BGB mit dem Erbfall auf den oder die Erben gegangen. Wenn kein (naürlicher) Erbe da ist -> Fiskus, kein problem. Aber nur weil damals versäumt wurde, das entweder einen Nachlasspfleger oder wer sonst für die Erben des Erblassers zu bestellen, heißt nicht, dass man das nicht immer noch tun könnte..,.. ggf. ist ja ein Nachlasspfleger für den Erben noch aktiv, in dessen Nachlass das Geld fallen könnte... § 16 Ab. 7 AVHintG ergibt für mich nur dann Sinn, wenn es sich bei dem Sparbuch um das nackte Sparbuch ohne ein Guthaben handeln würde... :gruebel:

    Das Nachlassgericht hat mir das Sparbuch zurück gesendet mit dem Hinweis, dass sich aus der staz noch ein Bruder ergibt. Die Anschrift hat noch 4 Stellen bei der PLZ. Ich bezweifle, dass der Bruder noch lebt.

    das wäre doch ein Anhaltspunkt. so weit ich weiß, haben Gericht Zugang zu den Melderegistern bzw. können das potentielle Nachlassgericht um Rechthilfe bitten ob dort ein Sterbefall bekannt ist... wo dürfte das Problem sein? 4- oder 5-stellige Postleitzahl hin oder her?

  • Man kann eine EMA-Anfrage nach dem Bruder ggf. mit der Bitte um Archivauskunft machen.

    Falls sich herausstellt, dass er verstorben ist, kann man bei dem in diesem Fall zuständigen Nachlassgericht nach seinen Erben fragen.

    Darüber hinaus ist es die Ermessenentscheidung der zuständigen Nachlassgerichte, wie sie bei diesem geringen Nachlasswert vorgehen. Wenn der Nachlass verbraucht ist, hat der Erbe auch nichts davon.

  • Da es hier gerade eigentlich nur um das Hinterlegungsverfahren geht, kann man das Ganze sehr schnell abkürzen: Es ist völlig irrelevant wer Erbe geworden ist, ob er von der Hinterlegung jemals Kenntnis hatte und ob das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellt oder nicht. Das Sparbuch ist dem Land Hessen verfallen. Niemand sonst hat nun einen Herausgabeanspruch (§§ 27 bzw. 28 und 30 HessHintG).

    Das Sparbuch ist daher entweder zu vernichten (§ 16 Abs. 5 HessHintG) oder an den Aussteller zu übersenden (§ 16 Abs. 7 HessHintG). Weitere Alternativen gibt es nicht.

  • Da es hier gerade eigentlich nur um das Hinterlegungsverfahren geht, kann man das Ganze sehr schnell abkürzen: Es ist völlig irrelevant wer Erbe geworden ist, ob er von der Hinterlegung jemals Kenntnis hatte und ob das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellt oder nicht. Das Sparbuch ist dem Land Hessen verfallen. Niemand sonst hat nun einen Herausgabeanspruch (§§ 27 bzw. 28 und 30 HessHintG).

    Das Sparbuch ist daher entweder zu vernichten (§ 16 Abs. 5 HessHintG) oder an den Aussteller zu übersenden (§ 16 Abs. 7 HessHintG). Weitere Alternativen gibt es nicht.

    Hmm, ich frage mich, ob in diesem Fall überhaupt eine Frist begonnen hat, da die Hinterlegungsstelle seinerzeit das Nachlassgericht nicht informiert hat, und das Nachlassgericht erst jetzt Kenntnis vom Erbfall erlangt hat.

    Das Hinterlegungsverfahren dient doch dazu, den Schuldner zu entlasten, wenn der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet. Dem Gläubiger wird die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 30 Jahren seinen Anspruch auf Herausgabe bei der Hinterlegungsstelle geltend zu machen. Die Frist beginnt "nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung" (§ 382 BGB). Der Gesetzgeber setzt für die Verjährung des Anspruchs grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger Kenntnis von der Hinterlegung hat.

    Im Falle unbekannter Erben als Gläubiger kann eine Anzeige von der Hinterlegung im Sinne von § 382 BGB nicht unmittelbar erfolgen, wohl aber mittelbar. Daher ist die Hinterlegungsstelle verpflichtet, dem Nachlassgericht eine Mitteilung über die Hinterlegung zugunsten der unbekannten Erben zu machen, soweit das Nachlassgericht nicht ohnehin schon vom Erbfall Kenntnis hat (§ 1960 BGB).

    Nach Unterrichtung des Nachlassgerichts durch die Hinterlegungsstelle kann das Nachlassgericht geeignete Maßnahmen im Sinne des § 1960 BGB ergreifen, um den unbekannten Erben zu ermitteln und ihm die Hinterlegung im Sinne von § 382 BGB anzuzeigen.

    Verlaufen die Ermittlungen ergebnislos, beginnt die Frist mit der Hinterlegung.

    Im Ausgangsfall wurde das Nachlassgericht nicht über die Hinterlegung informiert, so dass der unbekannte Erbe nie eine Chance hatte, von der Hinterlegung Kenntnis zu erlangen. Das widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Der seinerzeitige "Fehler" der Hinterlegungsstelle kann meines Erachtens nicht dem unbekannten Erben angelastet werden, da es eine kalte Enteignung darstellen würde, wenn nicht einmal der Versuch unternommen wurde, den Erben zu finden und ihm die Hinterlegung anzuzeigen. Ein solches Vorgehen dürfte kaum mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sein.

    Wenn man dieser Argumentation folgt, hat die Herausgabefrist erst mit der jetzt erfolgten Benachrichtigung des Nachlassgerichts über die Hinterlegung begonnen. Dass Nachlassgericht ist erst jetzt in der Lage, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den unbekannten Erben die Hinterlegung im Sinne von § 382 BGB anzuzeigen.

  • Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger Kenntnis erlangt, damit die Frist in Kraft tritt.

    In § 27 HessHintG ist eindeutig geregelt, dass der Herausgabeanspruch nach 30 Jahren erlischt. Nach § 374 Abs. 2 Satz 2 BGB war die Anzeige an den Gläubiger ohnehin untunlich und das Nachlassgericht ist auch nicht Gläubiger. Das Versäumnis ist also kein Mangel. Woher nimmst du, dass der Gesetzgeber für den Verfall Kenntnis von der Hinterlegung voraussetzt? Das ist absolut unüblich und in einer enormen Zahl von Hinterlegungssachen auch unmöglich.

    Eine Information des Nachlassgerichts hätte nach den Ausführungsvorschriften seinerzeit ohnehin erst fünf Jahre nach der Hinterlegung erfolgen müssen. Eine entsprechende Verpflichtung gab es in der HintO nämlich nicht.

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