Wird der Vergütungsbeschluss in einer Betreuungssache mit der Übergabe an die Geschäftsstelle wirksam, oder mit der Zustellung per PZU?
§ 45 FamFG dürfte einschlägig sein? Also eher mit Zustellung per PZU.
Wird der Vergütungsbeschluss in einer Betreuungssache mit der Übergabe an die Geschäftsstelle wirksam, oder mit der Zustellung per PZU?
§ 45 FamFG dürfte einschlägig sein? Also eher mit Zustellung per PZU.
Hilfreicher für das Wirksamwerden ist der § 40 FamFG.
Wenn der Betroffene keine Einwendungen erhebt, erfolgt üblicherweise keine Zustellung gegen ZU.
Stimmt, herzlichen Dank für den Hinweis.
Vielleicht könnte man zitieren: [FONT="]§§ 40;41;45 FamFG[/FONT]
Kann man machen. Ist aber falsch.
Wirksamkeit und Rechtskraft sind 2 Paar Schuhe. Du ziehst auch nicht den rechten Schuh an den linken Fuß...zumindest nicht regelmäßig.
Da hast du natürlich Recht. Das ist klar.
Ich hatte auch geschreiben: "[FONT="]Ich habe am 04.08.2020 die Festsetzung meiner Vergütung v. 1 bis 6 Monat beim AG XY beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war der angefochtene Vergütungsbeschluss mir noch nicht zugestellt und mithin nicht bekannt gegeben worden. Er war noch nicht wirksam, nicht bekannt gegeben, bzw. nicht rechtskräftig (§§ 40;41;45 FamFG)".
So meine genaue Formulierung.
[/FONT]
Hilfreicher für das Wirksamwerden ist der § 40 FamFG.
Wenn der Betroffene keine Einwendungen erhebt, erfolgt üblicherweise keine Zustellung gegen ZU.
Selbstverständlich wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss immer an den Betroffenen zugestellt.
Hilfreicher für das Wirksamwerden ist der § 40 FamFG.
Wenn der Betroffene keine Einwendungen erhebt, erfolgt üblicherweise keine Zustellung gegen ZU.
Selbstverständlich wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss immer an den Betroffenen zugestellt.
Auf welcher Grundlage bzw. mit welcher Begründung?
Hilfreicher für das Wirksamwerden ist der § 40 FamFG.
Wenn der Betroffene keine Einwendungen erhebt, erfolgt üblicherweise keine Zustellung gegen ZU.
Selbstverständlich wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss immer an den Betroffenen zugestellt.
Auf welcher Grundlage bzw. mit welcher Begründung?
Naja, weil eine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird und ich gerne prüfen möchte, ob eine etwaige Beschwerde rechtzeitig gestellt wird.
Hilfreicher für das Wirksamwerden ist der § 40 FamFG.
Wenn der Betroffene keine Einwendungen erhebt, erfolgt üblicherweise keine Zustellung gegen ZU.
Selbstverständlich wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss immer an den Betroffenen zugestellt.
Auf welcher Grundlage bzw. mit welcher Begründung?
Naja, weil eine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird und ich gerne prüfen möchte, ob eine etwaige Beschwerde rechtzeitig gestellt wird.
Aus meiner Sicht verursacht die Wahl der Zustellung gegen ZU unnötige Kosten.
Am hiesigen Gericht wird daher fast ausschließlich die Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post genutzt, § 15 Abs. 2 S. 1 2. Alt. FamFG.
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