Rechtsmittel und Mitbieten Gläubiger

  • Kann mir jemand sagen, ob dem im GB dinglich gesicherten Gläubiger neben der Zuschlagsbeschwerde noch weitere Rechtsmittel (ggf. einzulegen auch mündlich im Termin) zustehen, sollte etwas nicht so laufen, wie er es sich vorstellt?

    Und: Auch ein dinglich gesicherter Gläubiger kann ja mitbieten. Gibt es hierbei irgendwelche Besonderheiten zu beachten? Muss auch dieser vorab Sicherheit leisten?

    Besten Dank :)

  • zunächt einmal wird der dingliche Berechtigte feststellen müssen, dass es in dem Verfahren nicht darauf ankommt, ob es so läuft, wie er sich das vorstellt und die Zuschlöagsbeschwerde nicht geeignet sein wird, ein Verfahren nach seiner Vorstellung zu gestalten.

    Als dinglicher Berechtigter stehen ihm jedoch einige Möglichkeiten der Beteiligung zur Verfügung, die sich zwischen §§ 67 bis 86 ZVG finden lassen, wobei neben Vorteilen natürlich auch Nachteile (Befriedigungsfiktion, Haftung bei § 85 ZVG) bestehen....

    Mal ganz plump gesagt: Mit Ausnahme von § 74a ZVG kommt es in dem Verfahren nicht auf die Befindlichkeiten eines dinglichen Berechtigten an, vielmehr sind allenfalls die Befindlichkeiten des bestrangig betreibenden Gläubigers maßgeblich.

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