Gläubiger bei Zwangssicherungshyothek fehlt

  • Hallo zusammen,

    ich bin neu im GBA und stehe nun vor folgendem Problem: Vor einigen Jahren wurde eine Zwangssicherungshypothek im GB eingetragen, allerdings ohne Gläubiger. Das Fehlen ist bislang nicht aufgefallen. Die einzutragende Gläubigerin war eine natürliche Person, die zwischenzeitlich verstorben ist, Erben sind nicht bekannt.

    Nach meinen Recherchen wäre die Hypothek als unzulässige Eintragung von Amts wegen zu löschen - eine vorherige Anhörung der Gläubigerin ist mangels bekannter Rechtsnachfolger allerdings nicht möglich. Wäre eine Löschung von Amts wegen und Neueintragung aus eurer Sicht möglich? Zwischeneintragungen sind zum Glück bislang nicht erfolgt.

    Viele Grüße

    Sonnenschein

  • Hallo zusammen,

    ich bin neu im GBA und stehe nun vor folgendem Problem: Vor einigen Jahren wurde eine Zwangssicherungshypothek im GB eingetragen, allerdings ohne Gläubiger. Das Fehlen ist bislang nicht aufgefallen. Die einzutragende Gläubigerin war eine natürliche Person, die zwischenzeitlich verstorben ist, Erben sind nicht bekannt.

    Nach meinen Recherchen wäre die Hypothek als unzulässige Eintragung von Amts wegen zu löschen - eine vorherige Anhörung der Gläubigerin ist mangels bekannter Rechtsnachfolger allerdings nicht möglich. Wäre eine Löschung von Amts wegen und Neueintragung aus eurer Sicht möglich? Zwischeneintragungen sind zum Glück bislang nicht erfolgt.

    Viele Grüße

    Sonnenschein

    Welcher Gläubiger soll denn dann eingetragen werden, wenn die ursprüngliche Gläubigerin verstorben ist und die Erben unbekannt? Kann denn nach dem Tod des Gläubigers ohne Umschreibung des Titels auf die Erben von Amts wegen eine erneute Eintragung erfolgen?

    Wieso ist eine Anhörung der Rechtsnachfolger nicht möglich? Es kann doch für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt werden, der dann angehört werden kann. Die Zwangssicherungshypothek soll doch eine Forderung der nun unbekannten Erben absichern. Diese Forderung gehört zum Aktivnachlass und ist nun gefährdet. Zwischeneintragungen sind zwar noch nicht erfolgt, aber wären theoretisch möglich, so dass aus meiner Sicht die Voraussetzungen des § 1960 BGB (Sicherungsbedürfnis und unbekannter Erbe) gegeben sind.

    Der Nachlasspfleger könnte ggf. erforderliche Anträge stellen.

  • Unabhängig von den sonstigen Fragen dürfte einer Neueintragung schon der vermutlich nicht in der Akte befindliche Titel entgegenstehen.

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