Klauselumschreibung Vollstreckungsbescheid

  • Nach Rücknahme eines Einspruchs gegen Vollstreckungsbescheid (Verfahren war bereits beim Zivilgericht anhängig), geht nunmehr nach 2 Jahren hier ein Klauselumschreibungsantrag (§ 727 ZPO) ein. Ich bin mir jetzt nicht sicher, wer zuständig ist (Zivilgericht oder Mahngericht).
    Kann mir jemand helfen ?

  • Leider das Zivilgericht - vgl. für eine 2. Ausfertigung BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 – X ARZ 85/06


    dort heißt es auch ganz allgemein:
    "Wird Widerspruch eingelegt und der Rechtsstreit an das Prozessgericht abgegeben, so ist dieses grundsätzlich für das weitere Verfahren, etwa auch für den Erlass eines Vollstreckungsbescheides zuständig (Sen.Beschl. v. 08.10.1997 - X ARZ 1104/97, MDR 1998, 304). Nichts anderes gilt für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids. Gericht des ersten Rechtszugs ist vielmehr auch insoweit das Prozessgericht, bei dem sich ab dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsstreit nach erfolgtem Widerspruch oder Einspruch abgegeben worden ist, die Akten befinden und aufzubewahren sind. Das vorlegende Oberlandesgericht weist zu Recht darauf hin, dass hierfür auch Zweckmäßigkeitsgründe sprechen, da nur bei dem Gericht, bei dem sich die Akten befinden, ohne großen Aufwand geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung vorliegen, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Vollstreckungsbescheid noch Bestand hat."

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Nach Rücknahme des Einspruchs ist der VB in Rechtskraft erwachsen. Das erlassende Mahngericht ist nach m.E. für die Klauselerteilung zuständig.

    "Die Rücknahme des Einspruchs hat zur Folge, dass das streitige Verfahren endet und die Rechtshängigkeit entfällt." Münchener Kommentar zur ZPO, § 700 ZPO, Rn. 25

    EDIT: Ok, da scheine ich mich wohl getäuscht zu haben. :nixweiss:

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