Hallo,
ich habe eine Bewilligung bezüglich eines Dauernutzungsrechtesvorliegen. Dort war etwas zur Entgeltlichkeit geregelt. Da dies nurschuldrechtlich geregelt werden kann, wurde durch die Beteiligten – nach Unterschriftsbeglaubigung– nun ein Satz ergänzt, dass dieser Passus nur schuldrechtlich gilt.
Dieser Nachtrag ist gemäß Mitteilung des Notars in demÜbersendungsschreiben von den Beteiligten vorgenommen worden.
Ich finde aktuell nur Entscheidungen dazu, was gilt, wenn die nachträgliche Ergänzung durch Dritte vorgenommen wird, aber nicht, wenn diese von den Beteiligten selbst erfolgt.
Daher meine Frage, muss der Nachtrag dann nicht auch von allen, von denen ursprünglich die Unterschrift beglaubigt worden ist, erneut unterschrieben werden?